LG Frankfurt Az.: 2 – 03 O 583/04 – hessentag2006.de – MMR 2005, S. 782

sowie Streitwertbeschluss

OLG Frankfurt Az.: 6 W 66/05

Zur Frage der Schutzfähigkeit eines eingeführten Veranstaltungsnamens und der dazugehörigen Internet-Domain des Landes Hessen; Streitwert bei Verletzung des Namensrechtes.

Leitsätze:

  1. Der Domain hessentag.de kommt Namensfunktion zu. Der Domainname stimmt mit einem abgrenzbaren Geschäftszweig des klagenden Landes überein.
  2. Durch die Zusammenfügung des Landesnamens „Hessen“ mit „Tag“ wurde ein neues Wort geschaffen, das als Domainname Unterscheidungskraft aufweist.
  3. In der Nutzung des Domainnamens hessentag2006.de liegt eine Namensanmaßung, da durch den unbefugten Gebrauch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird; dabei ist unbeachtlich, dass die Jahreszahl 2006 hinzugefügt wurde, da diese rein beschreibend für das Jahr verwendet wird.
  4. Der Streitwert orientiert sich an dem Wert des Schutzrechtes sowie am Angriffsfaktor und ist mit € 50.000 zu bewerten.

Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2 – 03 O 583/04

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Chef der Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden,

Kläger,

(Prozessbevollm.: RA Rauschhofer, 65193 Wiesbaden)

gegen

Beklagter,

(Prozessbevollm.:                )

hat das Landgericht Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S., Richterin am Landgericht Z.-M. und Richterin am Landgericht B. ohne mündliche Verhandlung am 29.4.2005 beschlossen:

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss vom 3.11.2004 (BI. 67 d. A.) abgeändert und auf € 50.000,- festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe:

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da dieser ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach im Rechtsstreit unterlegen wäre.

Dem klagenden Land stehen die geltend gemachten Ansprüche zumindest gern. § 12 BGB zu.

Zwar geht ein kennzeichenrechtlicher Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Jedoch liegt im vorliegenden Fall kein ausreichender Vortrag dazu vor, inwieweit das klagende Land unter ihrer Domain www.hessentag.de selbst als Unternehmen tätig wird (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rn. 53), zumal sich das klagende Land in der Klagebegründung selbst auf die Anspruchsgrundlage des § 12 BGB stützt. Des Weiteren ist zu sehen, dass auf der Website des Beklagten bislang lediglich das Entstehen eines Online-Marktplatzes Hessentag2006.de in Kürze angekündigt wird, weitere Informationen oder Angebote jedoch nicht abrufbar sind.

Der Domain des klagenden Landes www.hessentag.de kommt Namensfunktion zu. Der Domainname stimmt mit einem abgegrenzten Geschäftszweig des klagenden Landes überein (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 5, Rn. 27). Das klagende Land – durch die Hessische Staatskanzlei – plant das Landesfest „Hessentag“. So obliegt bereits die Entscheidung, in welcher Stadt der Hessentag abgehalten wird, der Staatskanzlei. Sie organisiert das Fest auch zumindest mit und stellt dafür auch Mitarbeiter zur Verfügung. Dies ergibt sich auch aus der Homepage des Hessentages 2005, auf der die Hessische Staatskanzlei als Veranstalter angegeben ist.

Dem Domainnamen kommt auch Unterscheidungskraft zu. Durch die Zusammenfügung des Landesnamens „Hessen“ mit „Tag“ wurde ein neues Wort geschaffen, das das seit 1961 durchgeführte Landesfest kennzeichnet.

Das klagende Land kann zumindest seit Mai 2000 Schutz für seinen Domain-Namen beanspruchen, da seit diesem Zeitpunkt das Internetportal www.hessentag.de online ist.

Der Beklagte greift durch die Nutzung des domain-Namens „hessentag2006.de“ in das Namensrecht des klagenden Landes ein. Eine Namensanmaßung ist dann gegeben, wenn der Beklagte sich den Namen des klagenden Landes anmaßt, er dadurch unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH v. 22.11.2001, BGHZ 149, 191 – 206 – shell.de).

Der Beklagte gebraucht den gleichen Namen, da beide Bezeichnungen in dem eigentlichen aussagekräftigen Bestandteil „Hessentag“ übereinstimmen. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beklagte die Jahreszahl 2006 hinzufügt, da diese rein beschreibend für das Jahr verwendet wird, in dem der Hessentag in Hessisch Lichtenau stattfindet.

Durch die Verwendung als Internetadresse, unter der in Kürze ein Online-Marktplatz für den Hessentag 2006 eröffnet werden soll, findet eine Zuordnungsverwirrung statt, denn ein Teil der Nutzer dieser Website wird erwarten, auf eine Homepage des klagenden Landes zu kommen und dort offizielle Informationen über das Landesfest zu erhalten, aber nicht auf Werbung von Gewerbetreibenden zu treffen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Marktplatz bislang noch nicht installiert ist, da die Registrierung des Domain-Namens ausreichend ist (vgl. BGH a. a. O. – shell.de).

Die schutzwürdigen Interessen des klagenden Landes werden dadurch auch verletzt. Der Beklagte benutzt den Namen unbefugt, da ihm an der Bezeichnung keine eigenen Namensrechte zustehen.

Der Streitwert ist gem. § 3 ZPO auf € 50.000,- festzusetzen.

Der Streitwert orientiert sich zum einen an dem Wert des Schutzrechtes und zum anderen an dem sog. Angriffsfaktor, also der Art und Weise in der das Schutzrecht durch das Verhalten des Verletzers beeinträchtigt wird.

Das Kennzeichen „Hessentag“ ist ein zumindest im Bundesland Hessen und in den angrenzenden Gebieten bekanntes Zeichen. Unstreitig ist das Fest, das seit 1961 gefeiert wird, zumindest ab dem Jahr 2000 keine nur regional bekannte Veranstaltung. Der letzte Hessentag in Heppenheim wurde von knapp 1 Million Menschen besucht. Dies zeigt die Bekanntheit und das Interesse des klagenden Landes an der Kennzeichnung.

Dagegen ist der Angriffsfaktor bislang als eher gering anzusehen, da es zu einer Einrichtung des Markplatzes nicht gekommen ist und die Einnahmen, die der Beklagte dort hätte erzielen können, als nicht so hoch einzuschätzen sind.

Nach alldem erscheint das Interesse des klagenden Landes mit € 50.000,- als angemessen bewertet. Eine Festsetzung des Streitwerts auf € 4.500,- kam aus den angeführten Gründen nicht in Betracht.

Dr. S.                                               Z.-M.                                              B.