Internet World Business, 08-2007, Seite 8

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied jüngst, dass der Streitwert bei einer gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen wegen der unaufgeforderten Zusendung werblicher E-Mails 10.000 Euro beträgt (Az.: 15 W 590/06). Bekanntlich berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren aus dem Streitwert, sodass hieraus nicht unerhebliche Kostenrisiken für den Spammer im Raum stehen. Die Koblenzer Richter begründeten die Angemessenheit des Streitwerts insbesondere damit, dass dem Ärgernis der unerwünschten Werbemails „nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden“ könne.

„Die vereinzelt von den Amtsgerichten vertretene Auffassung, Spam-Mails hätten nur Bagatellcharakter, teilt der Senat nicht.“ Damit legt erstmals ein Oberlandesgericht die Streitwert-Latte höher. Ein Teil der Amts- beziehungsweise Landgerichte ging bisher von geringeren Streitwerten, beispielsweise 1.000 Euro (LG Berlin, Az.: 16 O 132/07) und 4.000 Euro (LG Potsdam, Az.: 2 O 360/06) aus.

Praxistipp:

Mit dieser Entscheidung eines Oberlandesgerichts erhöht sich das finanzielle Risiko für Spam-Versender erheblich, da bei 10.000 Euro Streitwert bei einer Abmahnung allein 651,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Anwaltsvergütung fällig werden.