14 O 120/99 Verkündet am 14.10.1999
M., Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LANDGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn K. T.
– Verfügungskläger –
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1.
2.
– Verfügungsbeklagte –
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schneider, Seneca & Partner GbR, Bochum,
– Korrespondenzanwalt : Rechtsanwalt Hajo Rauschhofer, Wiesbaden
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.1999 durch
die Richterin am LG L.,
den Handelsrichter W. und
den Handelsrichter R.
für R e c h t erkannt:
Der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 20.08.1999 zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „WEBSPACE“, die am 07.02.1998 angemeldet und am 07.06.1999 mit der Nr. 398 06 414 für die Klasse 42 eingetragen worden ist. Die Verfügungsbeklagten stellen im Internet Dritten die erforderliche Hardware für deren Internetpräsentation zur Verfügung und realisieren die technische Umsetzung. Erreichbar sind sie unter dem Domain-Namen „nk-net. de“. Bei Aufruf dieser Domain-Adresse erscheint die Homepage der Verfügungsbe-klagten (Bl. 13 der Akten), in der in der Kopfzeile gestalterisch etwas hervorgehoben sechs Begriffe aufgeführt werden, und zwar in drei Spalten, jeweils zwei unterein-ander: „Webspace, Bestellung und über NK-Net (erste Zeile), Gestaltung, Service und Kontakt (zweite Zeile)“. Beim Anklicken eines dieser Begriffe erscheint eine entsprechende Unterseite, so beim anklicken des Begriffes „WEBSPACE“ die gleichnamige Unterseite (Bl. 12 der Akten). Auf dieser Seite bieten die Verfügungs- beklagten Dritten Serverkapazitäten inkl. .de-domain in verschiedenen Größen an und erklären ihre Tarife. Auch auf den Unterseiten ist die vorgenannte Kopfleiste enthalten, so daß durch anklicken eines anderen Begriffs eine entsprechend andere Unterseite direkt aufgerufen werden kann.
Die Marke „WEBSPACE“ ist außerdem zugunsten der Fa. WHAT’S UP Informations-management AG beim Deutschen Patentamt am 24.10.1996 unter der Nr. 396 37 260 – angemeldet am 27.08.1996 – für Computersoftware, Programmdokumentatio-nen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen sowie sonstige schriftliches Begleitmate-rial für solche Programme (soweit in Klassen 9 und 16 enthalten) und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten) eingetragen. Unter dem 30.08.1999 schlossen die Verfügungsbeklagten mit der Fa. WHAT’S UP einen Lizenvertrag (Bl. 144 ff. der Akten), aus dem sie berechtigt sind, die Marke „WEBSPACE“ zu nutzen. Die Eintragung der Marke zugunsten des Klägers hat in der Fachwelt erhebliche Reaktionen hervorgerufen. Es ist beim Deutschen Patent-amt auch ein Löschungsantrag hinsichtlich dieser Marke gestellt worden.
Mit Beschluß des Landgerichts Bochum 20.08.1999 (Bl. 107 d. A.) ist den Verfü-gungsklägern untersagt worden, die Bezeichnung „WEBSPACE“ im geschäftlichen Verkehr für die Bereitstellung der für die Internetpräsentation von Dritten benötigten Hardware (Speicherplatz) sowie die Durchführung der technischen Umsetzung und für die Beratung und Konzeption von Internetpräsentationen zu benutzen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger beruft sich auf seinen eingetragenen Markenschutz und ist der Ansicht, in der Benutzung der Verfügungsbeklagten liege ein Verstoß gegen § 5 MarkenG und §§ 12, 1004 BGB. Der Begriff „WEBSPACE“ sei kennzeichnungsfähig. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aufgrund der Tatsache, daß er seine Marke vor Ver-wässerungen schützen müsse.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 24.08.1999 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 24.08.1999 aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, der Begriff „WEBSPACE“ sei nicht markenrechtlich schutzfähig, da er zu einem Allgemeinbegriff der Sprache des Internets geworden sei. Von daher sei davon auszugehen, daß die Marke des Verfügungsklägers auf den Löschungsantrag hin gelöscht werde, entweder wegen fehlender Kennzeichnungskraft oder wegen der besseren Rechte der Fa. WHAT’S UP. Zudem sei ihnen keine markenrechtliche Nutzung anzulasten, so daß gemäß
§ 23 Nr. 2 MarkenG die Nutzung erlaubt sei. Letztlich sind sie der Ansicht, es fehle schon an der erforderlichen Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen, wird Bezug genommen auf die gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatten, war über die Rechtsmäßigkeit ihres Erlasses aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Dies führte zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlaß derselben.
Denn der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten auf Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung. Insoweit fehlt es sowohl an einem Verfügungsanspruch, als auch an einem Verfügungsgrund.
1.
Zunächst war der Antrag des Antragstellers abzuweisen, weil er einen Verfügungs-grund nicht glaubhaft gemacht hat. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, bei der die Dringlichkeits-vermutung des § 25 UWG eingreifen könnte. Denn zwar hat der Verfügungskläger auf ausdrückliches Nachfragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, er „mache im Prinzip dasselbe wie die Verfügungsbeklagten“, insoweit aber keine Wettbewerbssituation dargestellt. Offensichtlich geht es ihm auch gar nicht darum, sich gegen einen Wettbewerber zu verteidigen, sondern sein Ziel ist es gemäß den umfangreichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und in den eingereichten Schriftsätzen, die eingetragene Marke als solche und insbesondere gegen Verwässerungen zu schützen. Aber jedenfalls ist eine entsprechende Dringlichkeitsver-mutung hinreichend widerlegt. Von daher hätte der Verfügungskläger nach Auffas-sung der Kammer wie in jedem Verfügungsverfahren die Eilbedürftigkeit seines Be-gehrens ausdrücklich darlegen und glaubhaft machen müssen.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben hat, er wolle einer Verwässerung seiner Marke vorbeugen, erscheint dieses Ziel mit dem hier verfolgten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht erreichbar. Denn die von bei-den Parteien eingereichten Unterlagen belegen zumindest, daß der Begriff „WEBSPACE“ im Sprachgebrauch des Internet nicht selten ist und als Umschreibung für einen Speicherplatz im Internet vielfach genutzt und verwendet wird. Wenn die Parteien auch über die genauen Zahlen streiten, so steht doch fest, daß die „Suchmaschinen“ Altavista und Lycos bei Eingabe dieses Suchbegriffs eine Vielzahl von „Hits“ angeben. Auch in der Literatur und insbesondere in der Presse wird der Be-griff „WEBSPACE“ verwendet in vorgenanntem Sinn, so daß mit dieser einstweiligen Verfügung einer Verwässerung der Marke nicht mehr gegengewirkt werden kann.
Weiter ist eine vorläufige Sicherung der Gläubigerrechte nicht nötig, weil nicht zu besorgen ist, daß ein eventuell im Hauptsacheverfahren noch zu titulierender An-spruch nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen durchzusetzen ist. Es droht keine Veränderung des bestehenden Zustandes, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Parteien. Von daher ist es nicht notwendig, ein vorläufiges Nutzungsverbot auszusprechen, weil ein Verbotsausspruch im Hauptsacheverfahren nicht zu spät käme, um eventuell berechtigte Markeninteressen des Verfügungsklägers aus-reichend zu schützen.
2.
Darüber hinaus stehen dem Verfügungskläger keine markenrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 4, 14 MarkenG zu. Insoweit kann der Streit der Parteien dahinstehen, ob der Begriff „WEBSPACE“ überhaupt kennzeichnungsfähig ist – was die Kammer wohl verneint hätte -, denn vorliegend macht der Verfügungskläger Rechte aus einer für ihn eingetragenen Marke geltend. Soweit der Verfügungskläger darüber hinaus-gehend auch kennzeichnungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 5, 15 MarkenG gel-tend machte, ist festzuhalten, daß sein Vortrag, wonach er bereits seit Anfang 1996 „WEBSPACE“ kennzeichnungsmäßig benutzt habe, unsubstantiiert ist. Darauf ist er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne etwas dazu darlegen zu können.
Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 4, 14 MarkenG sind nach Auffassung der Kam-mer noch nicht zwingend deshalb ausgeschlossen, weil – wie die Verfügungsbeklag-ten meinen – die Marke unweigerlich gelöscht werden müsse. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und bleibt daher abzuwarten.
Allerdings sind diese Ansprüche des Verfügungsklägers vorliegend nicht gegeben weil keine markenrechtliche Nutzung vorliegt und der Verfügungskläger dement-sprechend gemäß § 23 Ziff. 2 MarkenG zur Untersagung nicht berechtigt ist. Die Verfügungsbeklagten haben den hier markenrechtlich geschützten Begriff „WEBSPACE“ nicht als Domain-Namen verwandt oder in sonstiger Weise zu Werbe-zwecken, sondern lediglich als Umschreibung für einen von ihnen angebotenen Speicherplatz im Internet. so erscheint der Begriff auf der Homepage zunächst in der Kopfzeile, in der sechs Begriffe inkl. „WEBSPACE“ wie eine Art Inhaltsangabe auf-geführt sind. Ein anklicken eines jeden dieser sechs Begriffe führt zu einer Unter-seite, die weitere Informationen über das Unternehmen der Verfügungsbeklagten sowie angebotenen Dienstleistungen geben. Darin kann keine markenmäßige Nutzung gesehen werden. Der Begriff „WEBSPACE“ ist nicht als Schlagwort oder Werbeträger genutzt worden, sondern als eine Umschreibung für Speicherplatz im Internet, was dort breite Verbreitung gefunden hat und findet. Dieser Begriff ist auch jeden Internetteilnehmer unmittelbar verständlich, wobei sich die Komponente „WEB“ (= Netz) auf das Internet und der Bestandteil „SPACE“ sich auf den Platz, den Raum, also den Speicherplatz bezieht. Entgegen der Auffassung des Verfü-gungsklägers handelt es sich dabei nicht um eine ganz besonders phantasievolle Wortschöpfung, sondern um eine vielfach verwendete und so auch verstandene Wortkombination. Von daher geht die Kammer davon aus, daß die Benutzung des Begriffs „WEBSPACE“ durch die Verfügungsbeklagten in dieser Kopfzeile als einer der einzelnen Punkte der Inhaltsangabe nur beschreibend verstanden werden kann.
Verstärkt wird dies noch nur die – einzige – weitere Nennung des Begriffs „WEBSPACE“ auf der Homepage. Ganz oben links ist nämlich vermerkt „nk-net-5 mb web-space ab DM 444,– im Jahr“. Auch daraus ist ersichtlich, daß der Begriff als solcher nicht als Schlagwort und werbend genutzt werden soll, sondern lediglich be- bzw. umschreibend für den angebotenen Speicherplatz. Dasselbe gilt für die erste Unter-seite, die durch anklicken der Inhaltsangabe „WEBSPACE“ aufgerufen wird. Auch auf dieser Seite ist lediglich der markenrechtlich geschützte Begriff in der Kopfleiste ent-halten – wie auf sämtlichen Seiten – und als Überschrift bzw. Kennzeichnung für die aufgerufene Seite darunter erneut. Auch diese Verwendung als Überschrift bzw. als Kennzeichnung für die aufgerufene Seite stellt keine markenmäßige Nutzung dar.
Nach alledem besteht gemäß §§ 4, 14, 23 Nr. 2 MarkenG kein Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung des von ihnen verwendeten Begriffes „WEBSPACE“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.
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