Bundesministerium der Justiz Stand: 31. Mai 1999
Referat I B 2
3420/124
A. Zielsetzung
Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) ist nach ihrem Artikel 15 bis zum Ablauf des 4. Juni 2000 in deutsches Recht umzusetzen. Sie sieht vor, daß der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen zu erhalten hat und ohne Angaben von Gründen den Vertrag binnen 7 Werktagen widerrufen kann. Derartige Regelungen sieht das deutsche Recht für den Fernabsatz grundsätzlich bislang nicht vor. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen. Hierbei sollen auch Vorschriften, soweit erforderlich, auf Euro umgestellt werden.
B. Lösung
Die Richtlinie soll durch Erlaß eines Fernabsatzgesetzes und die Änderung bestehender Vorschriften in deutsches Recht umgesetzt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Das Gesetz kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten der betroffenen Unternehmen führen. Diese können durch die verstärkten Informationspflichten und das Widerrufsrecht entstehen. Diese Kosten werden sich aber in geringen Grenzen halten. Die nach der Richtlinie zu erteilenden Informationen gehören zu einem großen Teil zu den sog. essentialia negotii, die ohnehin angegeben werden müssen. Auch das Widerrufsrecht ist in der Praxis der Unternehmen nicht völlig neu. Viele Unternehmen räumen ein Recht zur kostenlosen Rückgabe auch ohne gesetzlichen Zwang ein. Für solche Unternehmen ändert sich durch die Einführung des gesetzlichen Widerrufsrechts nichts. Unter diesen Umständen sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Stand: 31. Mai 1999
Entwurf
eines
Gesetzes über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur
Umstellung von Vorschriften auf Euro
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Fernabsatzgesetz (FernAG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1 des AGBGesetzes) und einem Verbraucher (§ 24a des AGBGesetzes) im Rahmen eines Vertriebs und Dienstleistungssystems geschlossen werden, das so organisiert ist, daß für Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails sowie Tele und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilnutzung von Wohngebäuden (§ 1 TeilzeitWohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen,
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben, oder
c) im Wege einer Versteigerung.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen enthalten.
§ 2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Soweit der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluß von Fernabsatzverträgen zulässig ist, müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden.
(2) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Möglichkeiten der eingesetzten Fernkommunikationsmittel klar und verständlich informiert werden über:
1. eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei Personenvereinigungen und gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten,
2. wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, einschließlich gegebenenfalls eine Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
3. die Möglichkeit der Erbringung einer in Qualität und Preis gleichwertigen Leistung (Ware oder Dienstleistung), soweit sich der Unternehmer dieses Recht für den Fall der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung vertraglich vorbehält,
4. einen vertraglichen Vorbehalt des Unternehmers, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 3;
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung des Fernkommunikationsmittels entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muß, hinausgehen;
10. die Gültigkeitsdauer des Angebots, insbesondere des Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 zu erteilenden Informationen dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluß, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Empfänger, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, soweit dies nicht schon vor oder bei Abschluß des Vertrages geschehen ist. Auf folgende Informationen ist der Verbraucher insofern vor, bei oder alsbald nach Abschluß des Vertrages in einer besonders hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam zu machen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nach §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muß sich auch in diesem Fall über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Die Informationen stehen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugehen, die dem Verbraucher für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten und den Informationsinhalt trifft den Unternehmer.
§ 3
Widerrufsrecht
(1) Die auf den Abschluß eines Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von 7 Werktagen widerruft. Werktag ist ein Kalendertag, der kein Sonntag, Sonnabend oder gesetzlicher Feiertag am Wohnsitz des Verbrauchers ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Frist beginnt mit Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei Waren spätestens 3 Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens 3 Monate nach Vertragsschluß oder
b) wenn die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von 7 Werktagen begonnen hat.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflichten des § 2 Abs. 3 und die Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung der Dienstleistung gemäß Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b trifft den Unternehmer.
(3) Ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 besteht mangels anderer Vereinbarung nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten und
4. zur Erbringung von Wett und LotterieDienstleistungen.
§ 4
Rechtsfolgen des Widerrufs,
finanzierte Verträge
(1) Auf den Widerruf finden, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt wird, §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften entsprechende Anwendung. An die Stelle der Belehrung nach § 2 jenes Gesetzes tritt die Information nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1. Der Unternehmer kommt spätestens in Verzug, wenn er seine Erstattungspflicht nicht binnen eines Monats nach Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers nach § 3 Abs. 1 erfüllt.
(2) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so wird die auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher den Fernabsatzvertrag nicht gemäß § 3 widerruft. Im Falle des Widerrufs ist jeder verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Preis von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5
Unabdingbarkeit,
Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 6
Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 5. Juni 2000 abgeschlossen worden sind.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4002, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 305 wird wie folgt gefaßt:
„§ 305
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhaltes eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen zum Zwecke der Anbahnung eines Vertrags wird eine Verbindlichkeit des Empfängers nicht begründet. Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn
1. die Erbringung der Leistung in der Annahme einer Bestellung erfolgte und
2. der Empfänger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Leistung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Annahme einer Bestellung erbracht worden ist.“
2. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe „dreihundert deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
3. § 651k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für das zweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark, für das dritte Jahr auf 150 Millionen Deutsche Mark, für das vierte und fünfte Jahr auf 200 Millionen Deutsche Mark und für die darauffolgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen.“
b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 Euro“ ersetzt.
4. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Gastwirt haftet aufgrund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrage von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.“
5. In den §§ 965 Abs. 2 Satz 2, 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974 Satz 1 wird jeweils die Angabe „zehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
6. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
7. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
8. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
9. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Artikel 29a eingefügt:
„Artikel 29a
Verbraucherschutz für Sondergebiete
(1) Unterliegt ein Vertrag aufgrund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so sind die Vorschriften des AGBGesetzes, des Fernabsatzgesetzes, des Fernunterrichtsschutzgesetzes und des TeilzeitWohnrechtegesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes aufweist. Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustandekommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das TeilzeitWohnrechtegesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.“
Artikel 3
Änderung des AGBGesetzes
Das AGBGesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, die Erfüllung des Vertrag bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu verweigern, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.“
2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite Abschnitt.
4. In § 13 Abs. 2 wird
a) in Nummer 2 das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
b) der Nummer 3 das Wort „oder“ angefügt,
c) folgende Nummer 4 angefügt:
„4. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von Einrichtungen, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutze der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.“
5. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Wörter „und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ eingefügt.
6. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Sicherung der Anwendung von
Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Recht
§ 22
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer nicht nur im Einzelfall Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften,
2. das Verbraucherkreditgesetz,
3. die §§ 651a bis 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436),
4. das TeilzeitWohnrechtegesetz,
5. das Fernabsatzgesetz und
6. das Fernunterrichtsschutzgesetz.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann geltend gemacht werden
1. von rechtsfähigen Vereinen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen,
3. von den Industrie und Handelskammern oder den Handwerkskammern und
4. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von Einrichtungen, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 4 Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gelten die §§ 13 Abs. 4 und 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und im übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Höhere Teilleistungen sowie Vorausszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehrgangsabschlusses“ ein Komma und die Wörter „Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials und Hinweise auf begleitenden Unterricht“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen,“
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummer 5 und 6.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefaßt:
„7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kündigungsbedingungen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,“
bb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„einschließlich der Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muß, hinausgehen,“
3. § 4 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Veranstalter kommt spätestens in Verzug, wenn er seine Erstattungspflicht nicht binnen eines Monats nach Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers erfüllt.“
4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend.“
5. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil „,zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch die Worte „Bildung und Forschung“ ersetzt.
7. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7“ ersetzt und nach dem Wort „Angaben“ ein Komma und die Wörter „über die Gültigkeitsdauer des Angebots“ eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Veranstalters“ die Wörter „oder des Vertragsabschlusses“ eingefügt und in Nummer 2 die Wörter „um eine Beratung“ durch das Wort „darum“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Verstößt der Veranstalter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 2 zu laufen. Das Widerrufsrecht des Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs. 3.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Werbung oder Beratung Personen aufsucht, oder“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
10. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.
11. § 27 wird wie folgt gefaßt:
„§ 27
Übergangsvorschrift
Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 5. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung anderer Verbraucherschutzvorschriften
(1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2840), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro nicht übersteigt;
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt;“
2. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
„Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.“
3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
„§ 8
Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel
(1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand oder wird das Entgelt für eine Ware oder Dienstleistung vollständig oder zum Teil durch einen vom Unternehmer gewährten Kredit finanziert, und handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 1 des Fernabsatzgesetzes, so findet § 4 keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 2 Abs. 3 und 4 des Fernabsatzgesetzes zur Verfügung stehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 oder im Falle eines Kreditvertrags mit einem Dritten, der der Finanzierung eines Fernabsatzvertrages im Sinne von § 1 des Fernabsatzgesetzes dient und mit dem Fernabsatzvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet, entfällt das Widerrufsrecht nach §§ 7 und 9 Abs. 2 soweit §§ 3 und 4 des Fernabsatzgesetzes dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewähren.“
4. § 9 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluß des Kreditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen.“
5. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:
„§ 19
Übergangsvorschrift
Auf Verträge, die vor dem 5. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
(2) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch … wird wie folgt gefaßt:
„2. die Leistung bei Abschluß der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder“.
(3) Das TeilzeitWohnrechtegesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), zuletzt geändert durch .., wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Diese Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1 des AGBGesetzes) und einem Verbraucher (§ 24a des AGBGesetzes).“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Veräußerer einem Erwerber“ durch die Wörter „ein Unternehmer einem Verbraucher“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 bis 7 und § 9 werden jeweils
a) das Wort „Veräußerer“ durch das Wort „Unternehmer“,
b) das Wort „Erwerber“ durch das Wort „Verbraucher“,
c) das Wort „Unternehmers“ durch das Wort „Unternehmers“ oder
d) das Wort „Erwerbers“ durch das Wort „Verbrauchers“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
4. § 8 wird aufgehoben.
(4) § 2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch …, wird aufgehoben.
(5) In § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl. I 1080), zuletzt geändert durch …, wird das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ ersetzt und die Angabe „und § 2 Satz 2“ gestrichen.
Artikel 6
Umstellung von Vorschriften auf Euro
(1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
(2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro.“
(4) In § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1997) wird die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
(5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch …. geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „5000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
(6) Dem § 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch …, geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Am 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des in Absatz 1 genannten Betrags von 10 000 Deutsche Mark der Betrag von 5 000 Euro. Dies gilt nicht für Grundschulden und Hypotheken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nach Maßgabe dieser Vorschrift erloschen sind.“
(7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315116, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 19 wird die Angabe „fünfundzwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehn Euro“ ersetzt.
3. In § 20 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
(8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4031, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe „eintausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.
(9) § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4043, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe eintausendzweihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
(10) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) werden die Angabe „fünfunddreißig Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe „fünfundvierzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe „sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 Euro“ ersetzt.
(11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgeltes, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.“
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.“
(12) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872) wird wie folgt gefaßt:
„Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro.“
Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4024, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,
2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß vom 18. Dezember 1958 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3199 veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutschbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 5. März 1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 31931 veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 31941, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und des HandelsRechts vom 31. Mai 1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 31981, veröffentlichten bereinigten Fassung,
6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1970 (BGBl. I S. 307), das zuletzt durch … geändert worden ist.
Artikel 8
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Wortlaut des AGBGesetzes, des Verbraucherkreditgesetzes und des TeilzeitWohnrechtegesetzes, das Bundesministerium für Bildung und Forschung den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Verkündungsformel)
A. Allgemeine Begründung
I. Ziel des Gesetzes
Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) im folgenden FARL ist bis zum 4. Juni 2000 in nationales Recht umzusetzen. Ziel ist es, den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz zu schützen und das Recht der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zu harmonisieren.
Neben dem klassischen Versandhandel werden unter Einsatz des Fernsehens und neuer Kommunikationstechnologien auch grenzüberschreitend zunehmend elektronisch gestützte Käufe durch den Verbraucher der Informationsgesellschaft getätigt. Alle diese Vertriebsarten, die sich unter den Begriff „Fernabsatz“ fassen lassen, sind dadurch gekennzeichnet, daß Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluß in Augenschein nehmen kann. Fernabsatz erfolgt mehr und mehr unter Benutzung der neuen Informationstechnologien zur Verbreitung der Aufforderung für Bestellungen oder zum Empfang der entsprechenden Bestellerklärungen des Verbrauchers. Diesem Marktsegment wird ein überproportionales Zuwachspotential zugemessen. Optimistische Studien sehen allein für die Bundesrepublik ein Umsatzpotential von bis zu 60 Milliarden DM in den Bereichen des Online und Teleshopping voraus (Schlußbericht der EnqueteKommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“, BundestagsDrucksache 13/11004 v. 22.6.1998, S. 21).
Unter sämtlichen Formen des Handels wird der Fernabsatz wohl den größten Nutzen aus der Öffnung der Grenzen im europäischen Binnenmarkt ziehen. Die größeren Anbieter der Branche haben die Chancen längst erkannt und sind in allen Mitgliedstaaten zu einer gemeinschaftsorientierten Wachstumsstrategie übergegangen. Eine wesentliche Neuerung auf diesem Markt ist die weitgehende Nutzung neuer Informationstechnologien sowohl für die Darbietung von Produkt oder Dienstleistungsangeboten als auch für die Entgegennahme der Bestellungen von seiten der Verbraucher. Für die Darbietung der Angebote wären zu nennen: Telefon (Telefonhandel), Presse, Rundfunk, Fernsehen und Heimcomputer (Internet). Für die Auftragserteilung von seiten des Verbrauchers werden alle technischen Medien mit Dialogführung benutzt wie Telefon, Telefax und Computer. All dies läßt sich unter dem Begriff des Fernabsatzes zusammenfassen, dessen Vorgänger der klassische Versandhandel ist. Gegenwärtig vollziehen sich zwei grundlegende Entwicklungen: Im Fernabsatz werden zum einen zunehmend Produkte oder Dienste angeboten, die bisher nicht in dieser Form des Absatzes erhältlich waren. Zum anderen vertreiben immer mehr Firmen ihre Erzeugnisse oder Dienstleistungen direkt mit Hilfe der neuen Technologien. Für den Verbraucher können damit sowohl Vorteile als auch Nachteile verbunden sein (hierzu Fünfter Zwischenbericht „Verbraucherschutz in der Informationsgesellschaft“ der EnqueteKommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“, BundestagsDrucksache 13/11003, S. 8). Angesichts des im elektronischen Geschäftsverkehr zu erwartenden Booms und der Gefahren und relativen Unsicherheit, die dies in juristischer Hinsicht mit sich bringt, hat der europäische Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen und entsprechende Vorschriften erlassen, um eine einheitliche Rechtsentwicklung in der Europäischen Union zu gewährleisten.
Fernabsatz ist in der Praxis durch die Abwicklung des Geschäfts in mindestens drei Etappen gekennzeichnet, die von der Anbahnung über den Vertragsabschluß bis zur Erfüllung des Vertrages ein Kontinuum bilden: (1) Der Verbraucher erhält ein in der Regel zunächst unverbindliches Angebot über ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung: die Präsentation erfolgt in schriftlicher Form, im Bild oder durch mündliche Beschreibung mit Preisangabe, Lieferbedingungen usw.; (2) auf der Grundlage dieser Angaben erteilt der Verbraucher seine Bestellung; (3) zu einem späteren Zeitpunkt erhält er die Ware oder die Dienstleistung. Die Übermittlung des Angebots an den Verbraucher erfolgt zunehmend mit Hilfe einer Telekommunikationstechnik. Der Verbraucher greift seinerseits ebenfalls oft auf die Telekommunikationstechnik zurück, um mit dem Gewerbetreibenden in Kontakt zu treten. Da von beiden Seiten auf solche Telekommunikationstechniken zurückgegriffen wird, ist eine gleichzeitige physische Präsenz des Käufers wie auch des Verkäufers nicht gegeben. Durch diese Konstellation entstehen besondere Probleme und Gefahren, denen mit speziellen Regelungen begegnet werden muß.
Ein Ziel dieser Regelungen ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter in einem veränderten Marktumfeld. Hauptziel ist jedoch die Sicherung des Rechts auf Wahlfreiheit des Verbrauchers. Dieses Recht auf freie Wahl bedeutet zunächst, daß der Verbraucher Vorkehrungen zum Schutze seiner Privatsphäre treffen kann, damit ihm bestimmte belästigende Arten von Bestellaufforderungen wie telefonische Anrufe oder TelefaxAngebote nicht zugehen. Ein wichtiger Aspekt dieses Rechts auf Wahlfreiheit betrifft die Qualität der Informationen, die der Verbraucher vor der Bestellung und während der Auftragsausführung erhält. Grundsätzlich gilt, daß die Nutzung neuer Technologien nicht zu einer Einschränkung der dem Verbraucher gelieferten Informationen führen darf. Seit Entstehung des klassischen Versandhandels räumen die Anbieter dieser Branche dem Verbraucher oft zudem ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach Erhalt der bestellten Ware ein, da der Verbraucher diese vor seiner Bestellung nicht prüfen und mangels Verkaufspersonals keine Fragen zu ihren Eigenschaften stellen konnte. Ein weiterer Aspekt des Rechtes auf Wahlfreiheit ist das Verbot der Zusendung unbestellter Ware.
II. Wesentlicher Inhalt der Richtlinie 97/7/EG
Die Fernabsatzrichtlinie betrifft Verträge über Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs bzw. Dienstleistungssystemes des Anbieters also z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, EMail oder online mit einem Verbraucher geschlossen werden. Sie erfaßt sowohl die klassischen Fernabsatzgeschäfte (wie z.B. Katalogbestellungen) als auch einen Großteil des sogenannten elektronischen Geschäftsverkehrs und gilt für Teleshopping ebenso wie für Videotext, das Internet und andere OnlineMedien, die beim Abschluß entsprechender Verträge eingesetzt werden. Vom Anwendungsbereich grundsätzlich ausgenommen sind insbesondere Finanzdienstleistungen, Bau und Immobilienverträge sowie traditionelle Warenautomaten. Weitere Ausnahmen, insbesondere vom Widerrufsrecht, bestehen für bestimmte Lebensmittellieferungen und Reservierungsdienstleistungen sowie für entsiegelte Software, Zeitschriften und Wett und Lotteriedienstleistungen.
Neben dem traditionellen Instrumentarium des Verbraucherschutzes Informationspflichten und Widerrufsrechten enthält die Richtlinie auch vertragsrechtliche Regelungen zur Erfüllung, haftungsrechtliche Vorschriften sowie Vorgaben, die das Recht des unlauteren Wettbewerbs und zivilprozessuale Durchsetzungsmöglichkeiten betreffen. Die wesentlichen Regelungen sind folgende:
· Informationspflichten des Anbieters (Artikel 4 und 5 FARL): Der Verbraucher muß vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages ausreichend über Identität des Lieferanten, Preis, wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Lieferkosten, Einzelheiten der Zahlung und Bestehen eines Widerrufsrechtes informiert werden.
· Widerrufsrecht des Verbrauchers (Artikel 6 FARL): Der Verbraucher, der über eine Distanz mittels Fernkommunikation einen Vertrag abschließt, soll ähnlich wie beispielsweise schon im Haustürgeschäftewiderrufsgesetz und im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen einen Vertragsschluß grundsätzlich innerhalb von 7 Werktagen widerrufen können.
· Erfüllung des Vertrages (Artikel 7 FARL): Mangels anderweitiger Vereinbarungen der Parteien sollen Bestellungen des Verbrauchers spätestens nach 30 Tage ausgeführt werden.
· Zahlungskarten (Artikel 8 FARL): Der Verbraucher soll vor den Risiken einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarten geschützt werden.
· Schutz vor unbestellten Waren und Dienstleistungen sowie unaufgeforderter Werbung (Artikel 9 und 10 FARL): Der Verbraucher soll vor bestimmten, belästigenden Methoden des Direktmarketings geschützt werden.
· Verbandsklagemöglichkeit (Artikel 11 FARL): Die Einhaltung der aufgrund der Richtlinie erlassenen Bestimmungen soll auch von Verbraucherverbänden und anderen Berufsverbänden mit berechtigtem Interesse vor Gericht eingeklagt werden können. Dies gilt sowohl für richtlinienwidrige Geschäftsbedingungen als auch richtlinienwidrige Geschäftspraktiken.
· Unabdingbarkeit und Konkurrenzen (Artikel 12 bis 14 FARL): Die Rechte, die dem Verbraucher aufgrund der Richtlinie zustehen, können vertraglich nicht abbedungen werden. Die Mitgliedsstaaten können strengere Bestimmungen als in der Richtlinie vorsehen, die ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen.
III. Umsetzungsbedarf
1. Allgemeines
Fernabsatzverträge bilden zwar im deutschen Zivilrecht bislang keinen eigenständig geregelten Typ von Rechtsgeschäften. Fernabsatzverträge im Sinne der Richtlinie unterliegen aber dem allgemeinen Vertragsrecht, und je nach Vertragsgegenstand können zudem Spezialregelungen eingreifen. Ein Umsetzungsbedarf besteht daher nur bezüglich solcher Vorgaben der Richtlinie, denen die bestehende Rechtslage in Deutschland nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht unter Berücksichtigung von Artikel 5 und 189 Abs. 3 EGVertrag (Artikel 10 und 249 Abs. 3 EGVertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997) nicht notwendigerweise, daß die Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleistet, daß soweit die Richtlinie Ansprüche einzelner begründen soll die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Slg. I1995, S. 2303, 2317 mit weiteren Nachweisen).
Da für die Umsetzung von Richtlinien daher auch ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügt, ist eine spezielle Umsetzungsregelung dann nicht notwendig, wenn bereits allgemeine Regelungen bestehen, die den Regelungen der Richtlinie entsprechen. Dies gilt auch für detaillierte Richtlinienvorschriften, wenn zu einem vorhandenen nationalen Rahmen eine entsprechende Rechtsprechung existiert, die auch den Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet. Bei der Auslegung des nationalen Rechts ist eine ständige Rechtsprechung der nationalen Gerichte zu berücksichtigen.
Ferner können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 FARL im Anwendungsbereich der Richtlinie strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, wenn diese ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen und mit dem EGVertrag in Einklang stehen. Durch solche Bestimmungen können sie den Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleistungen, z.B. von Arzneimitteln, in ihrem Hoheitsgebiet verbieten, wenn dies Allgemeininteressen dient (Artikel 14 Satz 2 FARL und Erwägungsgrund 24). Damit sind die in Artikel 14 Satz 1 FARL genannten strengeren Bestimmungen aber nicht abschließend konkretisiert. Auch darüber hinaus können die Mitgliedstaaten an strengeren Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers festhalten, soweit sie im Einklang mit dem EGVertrag stehen. Die Richtlinie sieht lediglich eine Mindestharmonisierung und keine vollständige Harmonisierung vor. Allgemein und Verbraucherinteressen werden durch die Richtlinie nicht abschließend definiert, und über die Richtlinie hinausgehende Schutzvorschriften können bestehen bleiben, wenn sie auch ansonsten mit europäischen Primärrecht vereinbar sind. Spezielle Umsetzungsregelungen sind daher nur dort notwendig, wo die Rechtslage in der Bundesrepublik bislang hinter dem Schutzniveau der Richtlinie zurückbleibt.
2. Umsetzungsbedarf bei Artikel 1 bis 6 FARL
Kern der Richtlinie sind die in Artikel 4 und 5 FARL vorgesehenen Informationspflichten des Anbieters sowie das in Artikel 6 FARL vorgesehene Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn ein Fernabsatzvertrag im Sinne der Artikel 1 bis 3 FARL vorliegt. Der Verbraucher soll vor Vertragsabschluß über alle für ihn wichtigen Informationen, die in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a bis i FARL genannt sind, in klarer und verständlicher Form verfügen. Diese sind ihm spätestens bei Erfüllung der Vertrages auch schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (Artikel 5 FARL). Ferner soll der Verbraucher einen Vertragsabschluß binnen 7 Werktagen widerrufen können (Artikel 6 FARL); die Frist verlängert sich auf drei Monate, falls der Lieferer seine Informationspflichten verletzt hat. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Artikel 6 Abs. 4 FARL sieht vor, daß im Falle des Widerrufs eines kreditfinanzierten Fernabsatzvertrages auch der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst wird, wenn der Kredit vom Unternehmer oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer gewährt worden ist.
Informationspflichten und Widerrufsrechte gehören zum traditionellen Instrumentarium des Verbraucherschutzes. Sie sind bislang im Hinblick auf folgende Verbrauchergeschäfte ausdrücklich, wenn auch unterschiedlich geregelt: Haustürgeschäfte (§§ 1 ff des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften), Verbraucherkredite (§§ 4 ff. des Verbraucherkreditgesetzes), TeilzeitWohnrechteVerträge (§§ 2 ff des TeilzeitWohnrechtegesetzes) und Fernunterrichtsverträge (§ 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes). Lediglich besondere Informationspflichten bestehen beispielsweise im Hinblick auf Reiseverträge (§ 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] und die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern) oder Tele und Mediendiensteangebote (§ 6 Teledienstegesetz, §§ 6, 9 MediendiensteStaatsvertrag). Darüber hinaus können sich Informations und Beratungspflichten bei einem Vertragsschluß nach den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben.
Eine allgemeine Regelung für sämtliche Verbraucherverträge fehlt bislang ebenso wie eine umfassende Regelung für alle von Artikel 1 bis 3 FARL erfaßten Fernabsatzverträge. Soweit Verbraucherkredite, TeilzeitWohnrechte oder Fernunterricht im Wege des Fernabsatzes vertrieben wird, greifen zwar die speziellen Vorschriften der jeweiligen Gesetze ein. Eine Reihe von gängigen Fernabsatzverträgen ist jedoch bislang nicht speziell gesetzlich geregelt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts müssen sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluß über die vertragswesentlichen Punkte einig sein; die Informationspflichten der Artikel 3 und 4 FARL gehen jedoch darüber hinaus. Und ein allgemeines Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen kennt das Bürgerliche Gesetzbuch bislang ebenfalls nicht. Soweit Versandhändler und andere Fernabsatzanbieter schon bislang dem Kunden oft ein Umtausch oder Rücktrittsrecht einräumen, geschieht dies freiwillig.
Für einen Teil der von Artikel 6 Abs. 4 FARL erfaßten kreditfinanzierten Fernabsatzverträge haben bislang §§ 8 und 9 des Verbraucherkreditgesetzes Sondervorschriften bereit gehalten. In den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallen grundsätzlich entgeltliche Kredite in Form eines Darlehens, Zahlungsaufschubs oder sonstigen Finanzierungshilfe (§ 1 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes), also beispielsweise auch der von einem Versandhändler gewährte Teilzahlungskauf. Ferner gelten einzelne Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für Teillieferungs und Sukzessivlieferungsverträge (§ 2 des Verbraucherkreditgesetzes), also z.B. auch das per Fernabsatz bestellte Zeitschriftenabonnement. Hier trifft § 8 des Verbraucherkreditgesetzes bislang für den Versandhandel eine Sonderregelung, die es dem Versandhändler gestattet, die in § 4 des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehenen Informationspflichten in seinem Verkaufsprospekt zu erfüllen und das in § 7 des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehene Widerrufsrecht durch die Einräumung eines Rückgaberechts im Hinblick auf die Versandware zu ersetzen. Und für verbundene Geschäfte, bei denen ein Kredit der Finanzierung eines Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, schafft § 9 des Verbraucherkreditgesetzes, der teilweise auf Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48) basiert, eine im Ergebnis Artikel 6 Abs. 4 FARL nicht unähnliche Regelung, die einen Gleichlauf der Wirksamkeit des Kaufvertrags und des zunächst widerruflichen Kreditvertrages gewährleistet und dem Verbraucher einen Einwendungsdurchgriff gestattet. Diese Vorschriften gelten hingegen nicht für alle Formen des Fernabsatzes.
Artikel 1 bis 6 FARL erfordern demnach eine ausdrückliche Umsetzung in deutsches Recht, das den Vorgaben der Richtlinie bislang nicht entspricht, und eine Anpassung von § 8 des Verbraucherkreditgesetzes. Zwar sind Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang II FARL aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, so daß der Vertrieb von Verbraucherkrediten als solchen im Wege des Fernabsatzes nicht erfaßt wird. Für den kreditfinanzierten oder mit einem Kreditvertrag verbundenen Fernabsatzvertrag gibt Artikel 6 Abs. 4 FARL jedoch eine spezielle Regelung vor, die wie § 6 des TeilzeitWohnrechtegesetzes für die fast wortgleiche Regelung der TimeSharingRichtlinie 94/47/EG (ABl. EG Nr. L 280 S. 83) eine Umsetzung erfordert und zu einer Modifikation des § 8 des Verbrauchergesetzes und Einschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 7 und 9 Verbraucherkreditgesetzes zwingt.
3. Eingeschränkter Umsetzungsbedarf bei Artikel 7 FARL
Artikel 7 FARL enthält Vorgaben zur Erfüllung eines Fernabsatzvertrages und Regelungen für Leistungsstörungen, die allerdings auch nur in Ausschnitten erfaßt werden. Er ist insofern ein Novum in der Entwicklung des europäischen Verbrauchervertragsrechts. Er ist weitgehend vertragsdispositiv und läßt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum.
a) Kein Umsetzungsbedarf bei Artikel 7 Abs. 1 FARL
Artikel 7 Abs. 1 FARL fordert, daß mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien der Unternehmer eine Bestellung nach spätestens 30 Tagen auszuführen hat, überläßt die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Vorgabe jedoch dem Recht der Mitgliedstaaten.
Sofortige Fälligkeit
Nach der gesetzlichen Grundregel des § 271 Abs. 1 BGB ist eine vertraglich geschuldete Leistung in Deutschland sofort zu bewirken, soweit sich nicht aus den Umständen oder einer Vereinbarung der Parteien etwas anderes ergibt. Die Leistungszeit können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren, wobei § 10 Nr. 1 des AGBGesetzes den Verbraucher vor einer unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmten Frist für die Erbringung einer Leistung schützt. Insofern entspricht die Rechtslage in Deutschland grundsätzlich Artikel 7 Abs. 1 FARL. Sie ist für den Verbraucher sogar günstiger, weil Fälligkeit nicht erst nach 30 Tagen, sondern sofort eintritt und Art. 10 Nr. 1 des AGBGesetzes der Vertragsfreiheit der Parteien Grenzen setzt. Soweit § 271 Abs. 1 BGB und § 10 Nr. 1 des AGBGesetzes über Artikel 7 Abs. 1 FARL hinausgehend sofortige Fälligkeit anordnen und den Verbraucher vor der Vereinbarung einer unangemessen langen Lieferfrist schützen, ist die deutsche Rechtslage durch Artikel 13 Abs. 2 FARL in Verbindung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) und durch Artikel 14 FARL gedeckt. Umgekehrt erscheint es ausgeschlossen, daß die in § 271 Abs. 1 BGB genannten Umstände z.B. im Versandhandel mangels ausdrücklicher Vereinbarung zu einer längeren vertraglichen Lieferzeit als 30 Tagen führen.
Problem: Bestellung
Artikel 7 Abs. 1 FARL stellt zwar auf die Bestellung durch den Verbraucher ab, setzt jedoch grundsätzlich einen wirksam geschlossenen Vertrag voraus; er regelt nicht, wann ein solcher Vertragsschluß zustandekommt und berührt nicht die zivilrechtlichen Regeln der Mitgliedstaaten über das Zusammenspiel von Angebot und Annahme. Es bleibt dem nationalen Recht vorbehalten zu bestimmen, wann das „Angebot“ eines Fernabsatzlieferers tatsächlich als Antrag im Sinne von §§ 145 ff BGB und die „Bestellung“ des Verbrauchers als Annahme anzusehen sind mit der Folge, daß mit der Bestellung ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Dies zeigt auch ein Blick auf Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe h FARL. In vielen Fällen ist nach deutschem Rechtsverständnis das „Angebot“ des Lieferers lediglich als eine sogenannte Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) anzusehen, insbesondere wenn entsprechende Angebote ausdrücklich „freibleibend“ oder „vorbehaltlich eigener Belieferung“ erfolgen. Dies hat zur Folge, daß dann allein die Bestellung des Verbrauchers noch nicht zu einem Vertragsschluß führt, sondern der Lieferer die Bestellung erst noch annehmen muß, damit ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. In diesen Fällen greift Artikel 7 Abs. 1 FARL mangels Vertragsschluß nicht bzw. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Bestellung angenommen hat.
Dispositionsfreiheit
Über § 271 Abs. 1 BGB hinausgehende Regelungen sind nicht notwendig. Die Fälligkeitsregelung in § 271 Abs. 1 BGB ist zwar nicht zwingend. Art. 7 Abs. 1 FARL fordert aber auch nicht, daß von der 30TagesFrist in keinem Fall zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. Zudem bietet § 10 Nr. 1 AGBG ausreichend Schutz gegen unangemessen lange Lieferfristvereinbarungen. In den Grenzen des AGBGesetzes muß es Unternehmern auch weiterhin möglich sein, im Einzelfall längere Lieferfristen als 30 Tage mit Verbrauchern zu vereinbaren. Im Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, daß der Unternehmer, sollte er die 30TagesFrist oder eine andere Lieferfristvereinbarung nicht einhalten, ex lege in Verzug geraten müßte. Dafür gibt der Wortlaut der Fernabsatzrichtlinie keinen Anhaltspunkt. Das nationale Recht kann deshalb weiterhin zwischen Fälligkeit, die nach der Fernabsatzrichtlinie mangels anderweitiger Vereinbarung spätestens nach 30 Tagen eintreten muß, und dem Verzugseintritt differenzieren. Für diesen trifft die Fernabsatzrichtlinie keine Regelung, und er kann weiterhin an zusätzliche Voraussetzungen, wie etwa eine Mahnung (§ 284 BGB) und Verschulden (§ 285 BGB), geknüpft werden.
b) Eingeschränkter Umsetzungsbedarf bei Artikel 7 Abs. 2 FARL
Für den Fall der Nichterfüllung eines Vertrages mangels Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung sieht Artikel 7 Abs. 2 FARL vor, daß der Verbraucher hiervon zu unterrichten ist und der Verbraucher die Möglichkeit haben muß, sich geleistete Zahlungen spätestens nach 30 Tagen erstatten zu lassen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes bleiben wiederum dem nationalen Recht vorbehalten.
Vertragswidrige Nichterfüllung
Das deutsche allgemeine Leistungsstörungsrecht geht über die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich hinaus: Wenn der Unternehmer trotz Vertragsschluß nicht liefert, weil die Ware ausverkauft ist, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Im Falle einer solchen schuldhaften Nichterfüllung sei es weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist oder aus anderen Gründen greifen die §§ 320 ff BGB, die dem Verbraucher nicht nur die Einrede des nichterfüllten Vertrages, sondern auch ein Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche einräumen. Der Verbraucher kann sich also unter anderem eventuell schon geleistete Zahlungen bei Nichterfüllung durch den Lieferer erstatten lassen; Schadensersatz und Rückabwicklungsansprüche werden gegebenenfalls gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort und nicht erst nach 30 Tagen fällig.
Die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches führen demnach im Falle einer Nichterfüllung des Vertrages wegen Unmöglichkeit oder Verzug zu in der Sache günstigeren Ergebnissen als Artikel 7 Abs. 2 FARL. Das ist auch durch Artikel 14 Satz 1 FARL gedeckt. Zwar ist die in Artikel 7 Abs. 2 Halbsatz 1 FARL erwähnte besondere Unterrichtspflicht und die Festlegung auf eine Rückzahlung binnen höchstens 30 Tagen bislang nicht ausdrücklich vorgesehen. Die §§ 320 ff BGB gehen aber zutreffend davon aus, daß der Gläubiger die Nichterfüllung als Vertragsverletzung selber erkennt, wenn die vertraglich unbedingt geschuldete Leistung zu dem vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt nicht geliefert wird; insofern ist eine zusätzliche Unterrichtung für den Fall einer Vertragsverletzung durch die Nichterfüllung überflüssig. Eine Rückzahlungspflicht ergibt sich bei Unmöglichkeit teilweise ohne weiteres (§ 323 Abs. 1, 3 BGB), teilweise erst nach Ausübung eines Wahlrechts zwischen Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 Abs. 1 Satz 1 BGB) und bei Verzug grundsätzlich erst nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 Abs. 1 BGB) und darauf folgendem Rücktritt oder als Teil eines Schadensersatzanspruches, also nicht immer schon unmittelbar nach 30 Tagen. Artikel 7 Abs. 2 FARL sieht jedoch lediglich vor, daß der Verbraucher die Möglichkeit haben muß, sich geleistete Zahlungen spätestens binnen 30 Tagen erstatten zu lassen. Und diese Möglichkeit besteht nach §§ 323 ff BGB in jedem Fall. Die schuldrechtlichen Regelungen sind insoweit im Hinblick auf Verbraucherverträge zudem nicht dispositiv (§ 11 Nr. 8, § 24a AGBG). Und auch Artikel 7 Abs. 2 FARL fordert nicht etwa, daß der Unternehmer, der seine Rückzahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, ex lege in Verzug gerät, sondern überläßt die Regelung der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die in Artikel 7 Abs. 2 FARL vorgesehenen Pflichten dem nationalen Recht.
Vertraglicher Leistungsvorbehalt
Lediglich im Hinblick auf die Fälle, in denen der Unternehmer bereits im Vertrag die Erbringung der versprochenen Leistung ausdrücklich an den Vorbehalt der Verfügbarkeit der Leistung knüpft (z.B. im Falle eines Liefervorbehalts oder einer Vorratsschuld) und in denen die §§ 320 ff BGB daher im Falle einer Nichtlieferung nicht anwendbar sind, müssen Regelungen geschaffen werden, die klarstellen, daß der Verbraucher über solche Vorbehalte des Unternehmers im Rahmen der Informationspflichten angemessen unterrichtet wird und solche Vertragsklauseln nur dann wirksam sind, wenn sich der Unternehmer gleichzeitig verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und eventuell schon geleistete Anzahlungen unverzüglich zu erstatten. Als Standort für eine solche Regelung, die nicht nur auf Fernabsatzverträge beschränkt werden sollte, bietet sich das AGBGesetz an.
c) Klarstellungsbedarf bei Artikel 7 Abs. 3 FARL
Artikel 7 Abs. 3 FARL erlaubt den Mitgliedstaaten, dem Lieferer die Möglichkeit einzuräumen, eine Ersetzungsbefugnis zu vereinbaren. Der Verbraucher muß aber in klarer und verständlicher Form über diese Möglichkeit unterrichtet werden und soll in Abweichung von Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 FARL in diesem Fall auch die Kosten der Rücksendung bei einem Widerruf nicht tragen müssen.
Die Rechtslage in Deutschland entspricht unter Berücksichtigung des Transparenzgebots sowie von § 10 Nr. 4 des AGBGesetzes schon jetzt grundsätzlich diesen Vorgaben; es erscheinen jedoch Klarstellungen angezeigt. Nach deutschem Recht ist der Verkäufer, falls er eine versprochene Ware oder Dienstleistung nicht liefern kann, grundsätzlich nicht berechtigt, eine andere Ware oder Dienstleistung zu erbringen. Die gelieferte Ware muß sich mangels anderweitiger Vereinbarung zumindest noch im Rahmen einer vereinbarten Gattungsschuld im Sinne von § 480 BGB halten. Eine Sonderregelung enthält bislang für Reiseverträge § 651a Abs. 4 BGB, der auf Artikel 4 Abs. 5 bis 7 der Richtlinie 90/314/EWG über den Verbraucherschutz bei Pauschalreisen basiert.
Die Befugnis, bestellte Waren oder Dienstleistungen durch qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Waren oder Dienstleistungen zu ersetzen, können die Parteien aber allgemein vertraglich vereinbaren (siehe auch § 262 BGB), wobei gemäß § 10 Nr. 4 des AGBGesetzes der Vereinbarung eines solchen Rechts in Verbraucherverträgen Grenzen gesetzt sind: Eine solche Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders dem Verbraucher zumutbar ist. Dies dürfte bei qualitätsmäßig und preislich gleichwertigen Waren im Sinne von Artikel 7 Abs. 3 FARL in der Regel der Fall sein, sollte aber in § 10 Nr. 4 AGBGesetz klargestellt werden. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 FARL erlauben eine solche Vereinbarung auch in Verbraucherverträgen und allgemeinen Geschäftsbedigungen, soweit sichergestellt ist, daß der Verbraucher in jedem Fall in klarer und verständlicher Form darüber unterrichtet wird. Soweit sich dies nicht schon aus dem Transparenzgebot des AGBGesetzes ergibt, soll dies im Rahmen der Informationspflichten des Unternehmers klargestellt werden. Die Kostentragungspflicht des Unternehmers für den Fall eines Rücktritts des Verbraucher ergibt sich auch im Hinblick auf die Rücksendung zudem aus den allgemeinen Vorschriften.
4. Eingeschränkter Umsetzungsbedarf bei Artikel 8 bis 10 FARL
a) Kein Umsetzungsbedarf bei Artikel 8 FARL
Artikel 8 FARL will verhindern, daß bei einer Zahlung mittels Kredit, EC, Geld oder andere Karten im Fernabsatz ein Kartenbetrug zu Lasten des Verbrauchers geht. Der Anwendungsbereich ist auf Zahlungskarten begrenzt; erfaßt werden soll auch die Zahlung mittels Angabe der Kartennummer (z.B. per Telefon) ohne Vorlage der Zahlungskarte. Vom Wortlaut nicht mehr erfaßt wird aber beispielsweise die mißbräuchliche Nutzung einer Einzugsermächtigung, die ohne Bezugnahme auf eine Zahlungskarte erteilt wird. Adressat des Artikel 8 FARL sind zunächst die Mitgliedstaaten, denen jedoch ein weiter Umsetzungsspielraum eingeräumt wird: Sie sollen „dafür Sorge tragen, daß geeignete Vorkehrungen bestehen“. Diese Vorkehrungen können materiellrechtlich in vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen bestehen sowie verfahrensrechtlich in entsprechenden Durchsetzungsmechanismen.
Betrügerische Verwendung
Wann eine „betrügerische Verwendung“ von Zahlungskarten vorliegt, definiert Artikel 8 FARL nicht weiter. Ein europarechtlich ohnehin nicht gemeinschaftsweit einheitlich definierter Straftatbestand des Betrugs scheidet als Anknüpfungspunkt für das Zivilrecht aus, so daß „betrügerisch“ nicht im strafrechtlichen Sinne an ein wie auch immer geartetes Vorsatzelement bei einem Täter anknüpfen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß eine betrügerische Verwendung im Sinne von Artikel 8 FARL dann vorliegt, wenn sich der Verbraucher die konkrete Zahlung genauer: die auf die konkrete Zahlung gerichtete Weisung nicht zurechnen lassen muß. Diese Beurteilung richtet sich allerdings nach nationalem Recht, da es noch keine allgemeinen europäischen Zurechnungsregeln gibt. Danach erfaßt Artikel 8 FARL jede nicht durch die ordnungsgemäße vorherige Weisung des Kunden gedeckte Nutzung der Zahlungskarte. Diese Auslegung des Merkmals deckt sich mit dem auch sonst im „KreditkartenRecht“ bekannten Tatbestand der „weisungswidrigen Verwendung“. Damit werden sämtliche weisungswidrigen Verwendungen von Kartenzahlungen erfaßt, sei es durch Dritte oder sei es durch den Vertragspartner, beispielsweise auch die Fälle der Abbuchung zu hoher Beträge oder bevor der Kaufpreis fällig ist. Offen läßt Artikel 8 FARL, wer Gegner des geforderten Anspruchs auf Stornierung oder Gutschrift sein muß, wer die Beweislast für die „betrügerische Verwendung“ trägt oder ob ein Mitverschulden des Verbrauchers an der unbefugten Verwendung berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich kann auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze des nationalen Rechts zurückgegriffen werden.
Europäische Empfehlung zu elektronischen Zahlungsinstrumenten
Hinzuweisen ist ferner auf die Empfehlung 97/489/EG der Kommission zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) vom 30. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 208 S. 52), die Leitlinien zur Transparenz der Konditionen elektronischer Zahlungsinstrumente, zu Pflichten und Haftung des Inhabers und der Emittenten sowie zur Beilegung von Streitfällen enthält. Zur Haftung empfiehlt die Europäische Kommission:
„Artikel 6
Haftung des Inhabers
(1) Bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung trägt der Inhaber den infolge des Verlustes oder des Diebstahls des elektronischen Zahlungsinstrumentes verursachten Ausfall bis zu einer Höchstgrenze selbst, die jedoch 150 ECU nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme bildet der Fall, in dem er mit grober Fahrlässigkeit entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 5 Buchstabe a, b und c oder betrügerisch handelt; in diesem Fall findet die Obergrenze keine Anwendung.
(2) Sobald der Inhaber den Emittenten (oder die von ihm genannte Einrichtung) gemäß Artikel 5 Buchstabe b benachrichtigt hat mit Ausnahme der Fälle, in denen er betrügerisch handelt , haftet er nicht mehr für den Ausfall, der eine Folge des Verlusts oder des Diebstahls seines elektronischen Zahlungsinstruments ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Zahlungsinstrument ohne dessen elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen Identitätsnachweises löst für sich allein genommen eine Verpflichtung des Inhabers nicht aus.“
Diese Empfehlung hat Empfehlungen der Kommission aus den Jahren 1987 und 1988 fortgeschrieben. Die deutschen Kreditinstitute halten sich derzeit weitgehend an die entsprechenden Empfehlungen. Der deutsche Gesetzgeber hat daher bislang weder national noch auf europäischer Ebene zusätzlichen Handlungsbedarf gesehen. Die Empfehlung kann als Konkretisierungshilfe zu Artikel 8 FARL herangezogen werden.
Rechtslage in Deutschland
Jedenfalls der Zahlungskartenvertrag ist bislang in Deutschland nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Vorschriften, da sich das allgemeine Vertragsrecht und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angemessen und ausreichend flexibel gezeigt haben, um Probleme des kartengestützten bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu lösen. Auch die zivilrechtlichen Fragen des Zahlungskartenmißbrauchs richten sich nach den allgemeinen Regeln des Vertrags und Deliktsrechts (siehe hierzu Pichler, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, S. 3234 mit weiteren Nachweisen). Viele Fragen werden durch allgemeine Geschäftsbedingungen der Kredit und Karteninstitute geregelt, die wiederum einer AGBrechtlichen Kontrolle durch die Rechtsprechung unterliegen. Die Rechtslage in Deutschland stellt sich im Hinblick auf die von Artikel 8 FARL erfaßten Sachverhalte derzeit wie folgt dar:
Im Falle einer weisungswidrigen Verwendung einer Zahlungskarte hat der Verbraucher grundsätzlich sowohl gegen den Zahlungsempfänger als auch gegen seine Bank bzw. seinen Kreditkartenemittenten einen Anspruch auf Rückabwicklung der Zahlung. Mangels wirksamer Weisung an den Kartenherausgeber hat dieser keinen Anspruch aus §§ 670, 675 BGB gegen den Karteninhaber und muß die Belastung rückgängig machen, wobei der Anspruch aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus § 812 Abs. 1 BGB folgt (siehe z.B. OLG Hamm, NJW 1997, S. 1711). Daneben können Schadensersatzansprüche gegen den betrügerischen Fremdverwender bestehen (z.B. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit entsprechenden Strafvorschriften). Der vorsätzliche, betrügerische Fremdverwender macht sich strafbar (je nach den Umständen gemäß §§ 152a, 263a, 267, 269, 303a, 303b des Strafgesetzbuchs). Strafrechtliche Ermittlungen können die Beweissituation des Geschädigten auch zivilrechtlich erleichtern, und bei Einstellung im Strafverfahren (nach § 153a der Strafprozeßordnung) oder bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung kann dem Beschuldigten eine Wiedergutmachung von Schäden auferlegt werden.
Ansprüche und deren Durchsetzung richten sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften, die materiellrechtlich einen ausreichenden Schutz des Verbrauchers vor betrügerischen Zahlungen gewährleisten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beweislast
Für die mißbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten treffen ferner oft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kartenherausgeber eine spezielle Regelung, die vor allem auf ein Abhandenkommen der Karte und die unautorisierte Abhebung an Bankautomaten zugeschnitten sind, aber auch unautorisierte Zahlungen im Fernabsatzbereich betreffen können. Hier greift insbesondere das AGBRecht schützend ein und verhindert eine unangemessene Belastung des Karteninhabers mit Mißbrauchsrisiken.
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Kartenherausgeber die Beweislast für eine wirksame Zahlungsanweisung (also z.B. die Echtheit der Unterschrift des Karteninhabers auf einem Belastungsbeleg) und damit auch das Fälschungs und Mißbrauchsrisiko. Dieses kann er grundsätzlich in AGB nicht auf den Karteninhaber abwälzen (Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1984, S. 2460: Verstoß gegen § 9 des AGBGesetzes). Eine Änderung der Beweislast scheitert an § 11 Nr. 15 des AGBGesetzes. Dies gilt auch für telekommunikative Verwendungen von Zahlungskarten (z.B. Zahlung mittels telefonischer Übermittlung einer Kreditkartennummern ohne PIN oder Unterschrift): Im Streitfall muß der Kartenherausgeber beweisen, daß der Karteninhaber selbst das fragliche Geschäft getätigt hat.
In Mißbrauchsfällen kommt jedoch ein Ausgleichsanspruch des Kartenherausgebers in Frage, wenn der Karteninhaber schuldhaft aus dem Kreditkartenvertrag folgende Sorgfaltspflichten verletzt hat und dadurch die unauthorisierte Auszahlung ermöglicht wurde. Zu denken ist an einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Kartenemittenten nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung, eine unmittelbare Anwendung des § 254 BGB oder eine analoge Anwendung des § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (siehe beispielsweise AG Frankfurt, NJW 1998, S. 687).
Voraussetzung ist jedoch zunächst, daß dem Kartenherausgeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dies ist z.B. bei Auszahlungen an Bankomaten der Fall. Läßt sich die Zahlung hingegen auch gegenüber dem Empfänger rückgängig machen, so entsteht dem Kartenherausgeber kein Schaden. Dies wird bei den von Artikel 8 FARL erfaßten Abbuchungen im Fernabsatz dann der Fall sein, wenn das Empfängerkonto der Zahlung bekannt ist und eine Rückabwicklung möglich ist. Den Karteninhaber trifft jedoch auch im Interesse der Sicherheit des gesamten Kartensystems unter Umständen die Pflicht, die periodischen Abrechnungen der Kartenherausgeber innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, damit Mißbräuche rechtzeitig erkannt werden.
Die Kartenherausgeber versuchen die gesetzliche Risikoverteilung teilweise über ihre AGB zu modifizieren. Dies gilt insbesondere für Zahlungskarten mit Geheimcode (PIN), zu deren Mißbrauch sich eine ausgefeilte Rechtsprechung entwickelt hat. Eine Abweichung von den gesetzlichen Schadensersatzpflichten zu Lasten des Verbrauchers ist AGBrechtlich unzulässig. Eine Haftung nach Verlustanzeige scheidet daher aus (Bundesgerichtshof, NJW 1991, S. 1886; Taupitz, NJW 1996 S. 217, 220 mit weiteren Nachweisen). Vor Verlustmeldung kommt allenfalls eine verschuldensabhängige Haftung in Betracht. Soweit Kartenherausgeber in AGB versuchen, eine verschuldensunabhängige Haftung des Karteninhabers zu begründen, stellt dies grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Karteninhabers im Sinne von § 9 des AGBGesetzes dar und ist unwirksam (Bundesgerichtshof, NJW 1991, S. 1886; vgl. im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Überwälzung des Scheckmißbrauchs und Fälschungsrisikos, BGH, NJW 1997, S. 1700).
Die AGBWerke der Kartenherausgeber und Banken sehen in der Praxis oft sogar Haftungsbeschränkungen zugunsten des Karteninhabers vor, die insbesondere der oben genannten Empfehlung 97/489/EG entsprechen und z.B. bei den ECKartenbedingungen zu folgendem Ergebnis führen: Keine Haftung des Karteninhabers nachdem z.B. der Verlust der Karte gemeldet worden ist; vor Verlustmeldung volle Haftung, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hat; bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird hingegen eine Haftungsbeschränkung auf z.B. 10 % des Betrages oder pauschal DM 100 vorgesehen oder sogar eine volle Freistellung gewährt. Im Fall von BargeldAbhebungen mittels einer (vermeintlich) abhandengekommenen ECKarte und korrekter PIN geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung allerdings bislang in der Regel von einem Anscheinsbeweis dafür aus, daß dies nur möglich war, weil der Karteninhaber mit seiner PIN nicht sorgfältig umgegangen ist und insofern grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Anscheinsbeweis besteht jedoch dann nicht mehr, wenn die im Konkreten Fall vom Kartenherausgeber verwendeten PINVerfahren nicht mehr als sicher angesehen werden können oder andere Umstände in der konkreten Fallkonstellation dafür sprechen, daß die PIN ohne Verschulden des Kunden einem Dritten zur Kenntnis gelangt ist. Die Rechtsprechung kann hier zu im Einzelfall angemessenen Ergebnissen kommen (Vergleiche Kammergericht, NJW 1992, S. 1051; OLG Hamm, NJW 1997, S. 1711; AG Frankfurt, NJW 1998, S. 687; AG Frankfurt, CR 1998, 723; AG Osnabrück, NJW 1998, S. 688 mit weiteren Nachweisen).
Überträgt man diese Rechtsprechung auf die telekommunikative Verwendung von Kreditkarten (hierzu Taupitz, NJW 1996, S. 217, 223) und die mißbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten im Allgemeinen und im hier relevanten Fernabsatz, so kann dem Kunden bei betrügerischer Verwendung der Zahlungskarte eine Gutschrift verweigert werden, wenn er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen muß (z.B. durch unvorsichtigen Umgang mit PINs oder TANs, Verzicht auf die Nutzung vorhandener Sicherheitsvorkehrungen bei OnlineÜbermittlungen, kein rechtzeitiger Widerruf einer Zahlung o.ä.), wobei Fragen des Verschuldensmaßstabs in den allgemeinen Vertragsbedingungen in den Grenzen des AGBGesetzes situationsangemessen geregelt werden können. Im Hinblick auf ECKarten und Kreditkarten folgen die AGB der Kreditinstitute diesbezüglich in der Regel den oben genannten Empfehlungen der Europäischen Kommission und begrenzen die Haftung des Karteninhabers über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus.
Durchsetzung
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche steht dem Karteninhaber der Zivilrechtsweg offen. Im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung entsprechender Ansprüche ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Banken und Sparkassen im Rahmen ihrer Verbände einem Schlichtungsverfahren unterworfen haben und sich Kunden bei Ombudsmännern und Beschwerdestellen beschweren können, bevor die Zivilgerichte angerufen werden müssen. Durch die 6. KWGNovelle wurde das Geldkartengeschäft zudem in den Katalog der Bankgeschäfte einbezogen und damit grundsätzlich der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterworfen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Kreditwesengesetzes). Die Aufsicht dient dem Schutz der Integrität des Zahlungsverkehrs, indem sie die gesetzlichen Vorkehrungen gegen Störfälle auf S.n der Kartenemittenten überwacht.
Diese Rechtslage ist grundsätzlich mit Artikel 8 FARL vereinbar. Die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts und Deliktsrechts gewährleisten einen angemessenen Schutz vor betrügerischen Kartenverwendungen. Im Hinblick auf den Umsetzungsspielraum, den Artikel 8 FARL gewährt, müssen keine zusätzlichen gesetzgeberischen „Vorkehrungen“ für die Rückabwicklung betrügerischer Zahlungen geschaffen werden. § 9 des AGBGesetzes schützt ausreichend vor einer unangemessenen vertraglichen Überwälzung des Mißbrauchsrisikos auf die Karteninhaber. Einzelheiten können weiterhin der Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben. Artikel 8 FARL schließt im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine Berücksichtigung des Mitverschuldens des Verbrauchers bei einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Fernabsatz nicht aus. Ein solcher Ausschluß würde einen Freibrief für Mißbräuche auf Seiten des Verbrauchers darstellen. Diese Ansicht wird gestützt durch die genannte Empfehlung der Kommission zu elektronischen Zahlungsinstrumenten, die zwar eine Haftungsbegrenzung, aber keinen vollständigen Haftungsausschluß des Karteninhabers vorsieht.
b) Klarstellungsbedarf bei Artikel 9 FARL
Artikel 9 FARL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die mit einer Zahlungsaufforderung verbundene Lieferung unbestellter Waren und Erbringung unbestellter Dienstleistungen zu unterbinden und dafür Sorge zu tragen, daß den Empfänger unbestellter Waren und Dienstleistungen keinerlei Gegenleistungspflicht trifft. Nicht unter Artikel 9 FARL fällt die Zusendung von kostenlosen Mustern oder Werbegeschenken. Adressat sind die Mitgliedstaaten, die die „erforderlichen Maßnahmen“ treffen müssen. Insofern läßt die Regelung einen weiten Umsetzungsspielraum. Untersagungsansprüche gegen unbestellte Waren und Dienstleistungen stellt das deutsche Wettbewerbsrecht zur Verfügung, und die Frage einer Gegenleistungspflicht richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Wettbewerbsrecht
Die Zusendung unbestellter Waren mit einer Zahlungsaufforderung verstößt in der Regel gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte ist die Zusendung unbestellter Waren als Fall der sogenannten „anreißerischen Werbung“ wettbewerbswidrig (Siehe z.B. BGH, NJW 1965, S. 1662; BGH, NJW 1976, S. 1977; BGH, NJW 1992, S. 3040; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage München 1998, § 1 UWG, Rdnr. 72 mit weiteren Nachweisen). Nur ausnahmsweise wird die Zusendung unbestellter Waren als zulässig angesehen, wenn es sich um geringwertige Waren des täglichen Bedarfs handelt, die zusammen mit dem Hinweis versandt werden, daß den Adressaten keinerlei Aufbewahrungs, Rücksendungs und Zahlungspflichten treffen (Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, München 1995, § 1 UWG, Rdnr. 34). Damit ist das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium von Unterlassungsansprüchen eröffnet, das es auch den nach § 13 UWG klagebefugten Verbänden erlaubt, gegen die Zusendung unbestellter Waren zu klagen. Daneben können nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshofs zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unerwünschte Briefkastenwerbung entwickelt hat (BGH, NJW 1973, S. 1119; BGH, NJW 1989, S. 902), unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1, 1004 BGB Individualansprüche des unmittelbar Betroffenen auf Unterlassung bestehen.
Vertragliche Ansprüche
Bei der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen ohne vorherige Bestellung bestehen keinerlei vertragliche Gegenleistungsansprüche, wenn eine Reaktion des Empfängers ausbleibt. Die Zusendung unbestellter Ware ist zwar ein Angebot zum Vertragsschluß im Sinne der §§ 145 ff BGB. Eine Annahme des Empfängers setzt jedoch mehr als lediglich die Entgegennahme und Öffnung der unbestellten Sendung voraus. Nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen stellt allein das Schweigen hierauf keine stillschweigende Annahmeerklärung dar, und zwar auch dann, wenn der Absender erklärt, er werde Schweigen als Zustimmung bewerten (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Auflage München 1999, § 145 BGB, Rdnr. 11; Kramer, in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage München 1993, § 145 BGB, Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen). Lediglich für Kaufleute enthält § 362 des Handelsgesetzbuchs eine gewisse Ausnahme, die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der FARL fällt, da die Richtlinie nur Vertragsabschlüsse zwischen Verbrauchern und Lieferanten erfaßt. Der Empfänger ist nach allgemeiner Meinung auch nicht zur Rücksendung verpflichtet; eine Pflicht zur Rücksendung kann durch Beilegung des erforderlichen Rückportos nicht begründet werden. Auch eine sonstwie geartete Vertragsbeziehung etwa ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Vertragliche Ansprüche bestehen demnach bei „Ausbleiben einer Reaktion“ (im Sinne von Artikel 9 FARL) nicht.
Sonstige Ansprüche auf Herausgabe und Schadensersatz
Die Behandlung außervertraglicher Ansprüche im Zusammenhang mit unbestellten Waren und Dienstleistungen ist in der deutschen zivilrechtlichen Literatur hingegen nicht unumstritten. Einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, aber nicht vor; die Fallgestaltung und die sich ergebenden rechtlichen Fragestellungen sind bislang eher zu Ausbildungszwecken erörtert worden (siehe Lange, Juristische Schulung (JuS) 1997, S. 431, 434; Schwung, JuS 1985, S. 449, 451 mit weiteren Nachweisen) und verursachen in der Praxis wenig Probleme.
Im Ergebnis weitgehend unbestritten ist ein Rückgabeanspruch des Versenders, der aus § 985 BGB oder § 812 Abs. 1 BGB folgen kann. Daraus folgt jedoch kein Rücksendeanspruch; ein Herausgabeanspruch besteht bislang nur bei Abholung.
Problematisch sind darüber hinausgehende Nutzungsherausgabeansprüche sowie Schadensersatzansprüche des Versenders, wenn er dadurch einen Schaden erleidet, daß die Waren wegen einer Benutzung oder einer unsorgfältigen Aufbewahrung beim Empfänger verschlechtert oder wenn er sie infolge der Vernichtung oder Veräußerung durch den Empfänger überhaupt nicht mehr zurückerhält. Nach einer vielfach vertretener Ansicht werden die §§ 987 ff. BGB zunächst nicht eingreifen, weil der Empfänger unbestellter Waren (vorläufig) berechtigter Besitzer ist, selbst wenn er sie nach Ablauf einer Prüfzeit auf Aufforderung und bei beigefügtem Rückporto nicht zurücksendet (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Vor § 987 BGB, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen). Allenfalls ab Herausgabeweigerung bei einem Abholungsversuch werde der Empfänger bösgläubiger unrechtmäßiger Besitzer und hafte nach §§ 987 ff BGB. Nach der Gegenauffassung bestehen eine Haftung des Empfängers nach §§ 989, 990 BGB sowie Nutzungsherausgabeansprüche nach §§ 987, 990 BGB auch schon vor Herausgabeverweigerung (vgl. Lange, JuS 1997, S. 431, 434; Schwung, JuS 1985, S. 449, 451). Teilweise werden im Schrifttum Schadensersatzansprüche auch aus einer entsprechende Anwendung der Haftungsregeln des Verwahrverhältnisses hergeleitet oder die Anwendung der §§ 678, 687 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 des Strafgesetzbuchs vorgeschlagen, wobei die umstrittene Frage nach der Konkurrenz zu den Vorschriften des EigentümerBesitzerVerhältnisses, §§ 987 ff BGB, auftritt (hierzu Schwung, JuS 1985, S. 449, 451, 453 mit weiteren Nachweisen.). Im Ergebnis herrscht in der Literatur jedoch weitgehend Einigkeit, daß der Empfänger die Waren bislang in der Regel nicht einfach wegwerfen darf, sondern sie in angemessenem Umfang je nach Einzelfall grundsätzlich sorgfältig aufzubewahren hat, bis der Absender sie abholt. Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen oder Erlangtem können darüber hinaus aus §§ 987, 990 BGB oder §§ 667, 681, 687 Abs. 2 BGB oder § 816 Abs. 1 BGB folgen.
Dabei wird jedoch vom überwiegenden Schrifttum eine Milderung des Haftungsmaßstabs auf lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für notwendig erachtet. Diese wird mit einer Analogie zur Regelung des Annahmeverzugs in § 300 BGB oder einer entsprechenden Anwendung des §§ 690, 277 BGB begründet (siehe Lange, JuS 1997, S. 434, 431; Kramer, in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § 145 BGB, Rdnr. 9; Gursky, in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung Berlin 1993, Vor § 987 BGB, Rdnr. 12). Ferner kann auch § 254 BGB einer Schadensersatzpflicht entgegenstehen oder diese mindern und wird als Ansatzpunkt einer als angemessen empfundenen Risikoverteilung herangezogen. Die unbestellte Warenzusendung kann als ein grob rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers angesehen werden; dieses Verhalten muß sich der Versender bei einer Beschädigung der Ware als schadensmindernd oder sogar ersatzausschließend anrechnen lassen (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 145 BGB , Rdnr. 11; Schwung, JuS 1985, S. 449, 452).
Konsequenzen
Daraus ergeben sich für die Umsetzung von Artikel 9 FARL folgende Konsequenzen: Gemäß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich untersagt, Verbrauchern ohne vorherige Bestellung Waren oder Dienstleistungen zu liefern. Damit ist Artikel 9, erster Spiegelstrich FARL in Deutschland Genüge getan. Einer weiteren ausdrücklichen Umsetzung in Form einer besonderen Verbotsnorm bedarf es nicht. Das wettbewerbsrechtliche Sanktionsinstrumentarium sowie die bestehenden Individualansprüche sind ausreichend.
Dies gilt für Artikel 9, zweiter Spiegelstrich FARL nicht uneingeschränkt: Der Verbraucher ist bei unbestellten Waren oder Dienstleistungen von vertraglichen Ansprüchen insbesondere auf die unter Umständen geforderte Gegenleistung frei. Es kommen zwar unter Umständen gesetzliche Ansprüche des Versenders auf Herausgabe und Schadensersatz in Betracht; diese bestehen jedoch nach derzeitiger Rechtslage allenfalls bei einer grob fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Empfänger. Artikel 9 FARL fordert eine Freistellung von „jedweder Gegenleistung“ für unbestellte Waren oder Dienstleistungen. „Gegenleistung“ im Sinne des deutschen Zivilrechts würde lediglich die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Zahlungspflichten erfassen; danach wären deliktische, bereicherungsrechtliche oder dingliche Herausgabe und Schadensersatzansprüche für den Fall grober Fahrlässigkeit des Empfängers durch die Fernabsatzrichtlinie grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da sie keine „Gegenleistung“ darstellen, sondern an allgemeine Verhaltenspflichten anknüpfen. Der europarechtlichautonom auszulegenden Begriff der „Gegenleistung“ in Artikel 9, zweiter Spiegelstrich FARL könnte jedoch weiter zu verstehen sein und auch darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz erfassen wollen, bei denen es um ein Äquivalent für die Sache oder ihre Nutzungen und damit um eine „Gegen“Leistung im weiteren Sinne geht. Erwägungsgrund (5) der Fernabsatzrichtlinie spricht zwar auch lediglich von „Zahlung nicht bestellter Waren“. Die verbraucherschützende Gesamtintention der Richtlinie legt jedoch eher eine weite Auslegung des Gegenleistungsbegriffs nahe. Es soll daher eine Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden, die klarstellt, daß den Verbraucher im Falle bewußt unbestellt zugesendeter Waren oder Erbringung unbestellter Dienstleistungen keinerlei Verbindlichkeiten, weder Schadensersatz noch Nutzungsherausgabeansprüche, treffen, und es erscheint angebracht, diese Freistellung auch auf die Rückgabeverpflichtung zu erstrecken.
c) Kein Umsetzungsbedarf bei Artikel 10 FARL
Artikel 10 FARL enthält Beschränkungen der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken in Marketing und Vertragsanbahnung. Die Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (VoiceMailSystem) sowie der Einsatz von Fernkopien (Telefax) durch einen Anbieter bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers (Artikel 10 Abs. 1 FARL). Im übrigen sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat (Artikel 10 Abs. 2 FARL). Diese Kompromißregelung sieht für VoiceMail und TelefaxWerbung die sog. „optin“Lösung, für alle anderen Formen des Direktmarketing (individuelle Telefonanrufe, EMails, Post etc.) die sog. „optout“Lösung als Mindeststandard vor; die Mitgliedstaaten könne jedoch gemäß Artikel 14 Satz 1 FARL Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen, also über optout hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Verbraucher, die keine Kontaktaufnahme durch bestimmte Kommunikationsmittel wünschen, auf wirksame Weise vor derartigen Kontakten zu schützen, und zwar ohne Beeinträchtigung des Datenschutzes (Erwägungsgrund 17 Satz 3 FARL).
Artikel 12 ISDNDatenschutzRichtlinie
Artikel 10 FARL entspricht weitgehend der sektorspezifischen Regelung in Artikel 12 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. EG Nr. L 24 S. 1) im folgenden ISDNDatenschutzRichtlinie: Dort ist für VoiceMail und Telefax auch ein „optin“, für individuelle Anrufe sogar ein ausdrückliches Wahlrecht der Mitgliedstaaten zwischen „optout“ und „optin“ vorgesehen. Die Umsetzungsfrist für die ISDNDatenschutzRichtlinie ist am 24. Oktober 1998 parallel zur Umsetzungsfrist der allgemeinen Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) abgelaufen. Die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der ISDNDatenschutzRichtlinie wird im Rahmen einer Neufassung der TelekommunikationsdienstleistungsunternehmenDatenschutzVerordnung (TDSV) auf der Grundlage von § 89 des Telekommunikationsgesetzes erfolgen. Nicht ausdrücklich umgesetzt worden ist hingegen Artikel 12 ISDNDatenschutzRichtlinie, da die in Deutschland bestehende Rechtslage mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmt. Das gleiche gilt im Hinblick auf Artikel 10 FARL. Eine spezielle Umsetzung ist im Hinblick auf § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht notwendig.
Rechtslage in Deutschland
Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte hat in zahlreichen Entscheidungen unter Rückgriff auf § 1 UWG folgende Leitlinien für die unter Artikel 10 FARL fallenden Direktmarketingmaßnahmen entwickelt:
· Briefpost: Schon 1973 hat der Bundesgerichtshof unaufgeforderte Briefpostwerbung grundsätzlich für zulässig erachtet und nur bei einer Aufforderung des Empfängers an das werbende Unternehmen, keine weiteren Werbesendungen dieser Art an ihn abzusenden, eine Mißachtung dieses Verlangen gerügt (BGH, NJW 1973, S. 1119). Dies entspricht der in Artikel 10 Abs. 2 FARL vorgesehenen „optout“Lösung.
· Telefon: Der Bundesgerichtshof geht hingegen grundsätzlich von der Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung (sog. „cold calling“) aus (BGH, NJW 1970, S. 1738; NJW 1989, S. 2820; NJWRR 1990, S. 359; NJWRR 1995, S. 613). Der Angerufene muß dem Anrufer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbung erteilt haben. Die Anforderungen an die Zustimmung unterscheiden sich, je nachdem ob es sich um Anrufe im Privatbereich oder im geschäftlichen Bereich handelt (siehe BGH, Urt. v. 16.3.1999, Az. XI ZR 76/98; BGH NJW 1991, S. 2087; eingehend Schricker, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil [GRUR Int.] 1998, 541). Im Grundsatz verlangt der Bundesgerichtshof aber für individuelle Anrufe beim Verbraucher insoweit in Abweichung von Artikel 10 Abs. 2 FARL ein „opt in“.
· Telefax: Das gleiche gilt für Telex und TelefaxWerbung, die der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte ebenfalls grundsätzlich als unlauter im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilen (BGH, NJW 1973, S. 42; NJW 1996, S. 660).
· EMail: Der Bundesgerichtshof hat sich 1988 in einem Urteil zu unaufgeforderter Werbung im damaligen BtxMitteilungsdienst geäußert, und diese grundsätzlich unter Berücksichtigung der besonderen technischen Gegebenheiten als unlauter qualifiziert (BGH, NJW 1988, S. 1670). Zu unaufgeforderter EMailWerbung (sog. „JunkMails“, „Spamming“, „Unsolicited Commercial EMail“ [UCE] oder „Unsolicited Bulk EMail“ [UBE]) liegt zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die unverlangte Versendung von Werbung an private EMailAnschlüsse ist jedoch inzwischen von mehreren Landgerichten als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG angesehen worden (LG Traunstein, Computer und Recht (CR) 1998, S. 171; LG Berlin, CR 1998, S. 499; LG Berlin CR 1998, S. 623; LG Berlin CR 1999, 187). Die Literatur stützt diese Ansicht weitgehend; lediglich vereinzelte Stimmen sehen einen Unterschied zwischen EMail und Telefax und halten EMailWerbung mangels höchstrichterlicher Klarstellung grundsätzlich für zulässig, es sei denn der Empfänger hat die Verwendung abgelehnt.
Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb folgt die Rechtsprechung in der Bundesrepublik also weitgehend der „optin“Lösung und weicht lediglich bei Briefpost und im Ergebnis bei Telefonanrufen im geschäftlichen Bereich zugunsten eines „optout“ hiervon ab. Auf wettbewerbsrechtlicher Basis können zunächst lediglich Mitbewerber und die nach § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb klagebefugten Verbände gegen einen Verstoß vorgehen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, daß es sich bei unlauterer unaufgeforderter Werbung auch um die Verletzung eines der nach § 823 BGB geschützten Rechtsgüter handelt und jeder Betroffene gemäß §§ 823, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann. Damit ist auch ein Unterlassungsanspruch jedes einzelnen Betroffen gegeben.
Artikel 10 und 14 FARL
Die in Deutschland bestehende Rechtslage, insbesondere die ständige Rechtsprechung zu § 1 UWG und §§ 823, 1004 BGB, entspricht demnach den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie und geht teilweise sogar über diese hinaus, so daß Artikel 10 FARL damit schon ausreichend umgesetzt ist. Auch ein angemessenes Sanktionsinstrumentarium stellen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und §§ 823, 1004 BGB zur Verfügung, so daß keine Sondervorschriften notwendig sind. Sollten die Entscheidungen der Gerichte in Details hinter den Mindestvorgaben der Richtlinie zurückbleiben, so kann im Wege richtlinienkonformer Auslegung eine Anpassung der Rechtsprechung erfolgen. Dieser Weg ist beispielsweise auch bei der Umsetzung der Richtlinie 84/459/EWG über irreführende Werbung (ABl. EG Nr. L 250 S. 17) ohne Beanstandung beschritten worden.
Die deutsche Rechtslage mit ihrer weitreichenden „optin“Lösung für individuelle Telefonanrufe kann auch für andere Formen des direkten Distanzmarketings (z.B. für EMail) im Lichte der Fernabsatzrichtlinie beibehalten werden. Damit erübrigen sich weitere Maßnahmen (im Sinne von Erwägungsgrund 17 zur FARL) zum Schutz des Verbrauchers, der keine Kontaktaufnahme durch bestimmte Kommunikationsmittel wünscht. Die Rechtslage ist, soweit sie im Ergebnis über Artikel 10 Abs. 2 FARL hinausgeht, von Artikel 14 FARL gedeckt, obwohl eine ausdrückliche Wahlklausel wie in Artikel 12 Abs. 2 ISDNDatenschutzRichtlinie fehlt. Artikel 12 Abs. 2 ISDNDatenschutzRichtlinie läßt insbesondere für individuelle Telefonanrufe ausdrücklich auch eine „optin“Lösung zu. Eine solche Wahlmöglichkeit ist in Artikel 10 FARL, der außerhalb des Anwendungsbereichs der spezielleren ISDNDatenschutzRichtlinie (also beispielsweise für EMail) einschlägig ist, nicht ausdrücklich vorgesehen. Trotzdem gilt auch für die Fernabsatzrichtlinie, daß unter Berücksichtigung der Mindestniveauklausel (Artikel 14 FARL), die keine Entsprechung in der TelekommunikationsDatenschutzRichtlinie hat, die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen oder beibehalten dürfen und die Richtlinie einer weitergehenderen „optin“Lösung nicht entgegensteht (Günther, CR 1999, S. 172, 174 mit weiteren Nachweisen). Artikel 10 enthält im Anwendungsbereich der Richtlinie keine vollständige Harmonisierung, sondern nur eine Mindestharmonisierung. Der Richtliniengeber hat Allgemeininteressen nicht spezifisch abschließend definiert und nicht teilweise auf „optout“ reduziert, sondern den Mitgliedsstaaten mit Artikel 14 Satz 1 FARL ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, Verbraucherschutzgesichtspunkten wie hier den Schutz des Verbrauchers vor allzu aggressiven Direktmarketingmaßnahmen unter Berücksichtigung nationaler Lauterkeitsmaßstäbe des Wettbewerbs ein größeres Gewicht beizumessen. Dies zeigt auch ein Blick auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie. Die Konkretisierung der genannten strengeren Bestimmungen in Artikel 14 Satz 2 FARL dahingehend, daß im Allgemeininteresse der Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, verboten werden kann, ist auch unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 24 nicht abschließend gemeint. Vielmehr soll Artikel 14 Satz 1 FARL unter Beachtung der Verpflichtung der Gemeinschaft, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten, die Mitgliedstaaten nicht an über die Richtlinie hinausgehenden Schutzregelungen hindern.
Artikel 30 und 59 EGVertrag
Voraussetzung ist jedoch, daß die Regelungen im Einklang mit den EGVertragsbestimmungen, insbesondere Artikel 30 ff und Artikel 59 ff EGVertrag (Artikel 28 ff und Artikel 49 ff in der Fassung des Amsterdamer Vertrages) stehen und keine versteckten Handelshemmnisse darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind jedoch nationale Bestimmungen, die bestimmte vertriebsbezogene Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern, soweit sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz inländischer Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren (EuGH, Slg. 1993, S. I6097 = NJW 1994, S. 121 Keck/Mithouard). Danach fallen die in Deutschland vorgesehenen weitergehenden wettbewerbs und deliktsrechtlichen Beschränkungen der Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EGVertrag.
Auch ein Verstoß gegen Artikel 59 ff EGV liegt nicht vor. Der Europäische Gerichtshof hat zwar festgestellt, daß die Regelung eines Mitgliedstaates, aufgrund derer Dienstleistungserbringer im konkreten Fall ging es um Finanzdienstleistungen, die von der allgemeinen FARL nicht erfaßt werden potentiellen Kunden in anderen Mitgliedstaaten nicht unaufgefordert ihre Dienstleistungen anbieten dürfen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen kann (EuGH, Slg. 1995, S. I1141 = NJW 1995, S. 2541 Alpine Investments). Hierzu führt die deutsche Rechtslage aber nicht, da deutsche Unternehmen an bestimmten Werbemaßnahmen (z.B. „cold calling“) im Ausland nicht gehindert werden. Maßgeblich für ein Eingreifen des deutschen Wettbewerbsrechts ist nach ständiger Rechtsprechung der Marktort, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinandertreffen. Das auf eine Werbemaßnahme anzuwendende nationale Wettbewerbsrecht richtet sich danach, an welchem Ort durch das Verhalten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung der Kunden eingewirkt werden soll. Bei Direktmarketingmaßnahmen mittels Fernkommunikationstechniken, die von Artikel 10 FARL erfaßt werden, ist das regelmäßig der Ort, an dem die Werbemaßnahme ankommt, da sie dort auf die Entschließung des Kunden einwirkt und den Markt zielgerichtet beeinflußt. Unabhängig vom Sitz des werbenden Unternehmens oder vom Ursprung der Werbemaßnahme greift daher die deutsche „optin“Lösung dann nicht, wenn sie die Werbemaßnahme an Kunden im Ausland richtet (siehe z.B. BGH, NJW 1998, S. 1227 mit weiteren Nachweisen). Werbemaßnahmen im Ausland sind nach der dortigen Rechtsordnung zu beurteilen. Eine nationale Regelung, die lediglich bestimmte Werbemaßnahmen im Inland verbietet, beschränkt den Erbringer von Dienstleistungen aber grundsätzlich nicht in seiner Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 EGVertrag und läßt sich zudem im Rahmen von Artikel 36, 56 und 66 EGVertrag (Artikel 30, 46 und 55 in der Fassung des Amsterdamer Vertrages) rechtfertigen. Selbst wenn die bestehenden, weitergehenden deutschen wettbewerbsrechtlichen und deliktsrechtlichen Regelungen zur Verwendung von Fernkommunikationstechniken unter Artikel 59 EGVertrag fallen sollten, sind sie nicht EGvertragswidrig soweit sie einem objektiven Allgemeininteresse entsprechen. Der mit der weitergehenden Regelung bezweckte Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs und der Rechte der betroffenen Verbraucher können die damit einhergehende Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen. Gegen eine einschränkende Regelung von Direktmarketingmaßnahmen, wenn sie von dem Mitgliedstaat getroffen wird, in dem die Dienstleistung erbracht wird, haben die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof bislang auch unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit keine Einwände erhoben (siehe EuGH, CR 1998, S. 407).
Konsequenzen
Auch deutsche Gerichte gehen daher unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, daß bislang beispielsweise das grundsätzliche Verbot von Telefaxwerbung in Deutschland keine unzulässige Absatzbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EGV und keine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 EGV darstellt (siehe z.B. KG, CR 1998, S. 9). Die wettbewerbsrechtliche Anknüpfung an den Marktort bedeutet auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 6 EGV, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begehungsort einer Wettbewerbsverletzung für alle Marktteilnehmer in gleicher Weise bestimmt wird.
Deutsche Gerichte können daher weiterhin daran festhalten, individuelle Werbeanrufe oder EMailWerbung ohne Zustimmung des Verbrauchers als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen und insofern über die in Artikel 10 Abs. 2 FARL vorgesehene „optout“Lösung hinausgehen. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Hinblick auf die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S. 18) festgestellt, daß sich eine Richtlinie auch unmittelbar auf das einen Wettbewerbsverstoß begründende Merkmal der Sittenwidrigkeit auswirkt: Ein Verhalten, das der europäische Gesetzgeber als grundsätzlich zulässig bezeichnet hat, könne nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen werden (BGH, NJW 1998, S. 2212). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die entsprechende Richtlinie abschließende Regelungen trifft und kann nicht für Fall gelten, daß die Richtlinie, wie in Artikel 14 FARL, eine Mindestniveauklausel enthält, die insofern eine von der Richtlinie abweichende Beurteilung nach nationalen Maßstäben gestattet (Günther, CR 1999, S. 172, 181 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsprechung hat bislang auch nach Erlaß der Fernabsatzrichtlinie an ihrem hohen Schutzniveau im Hinblick auf unerbetene Telefonanrufe und EMailWerbung festgehalten und keine Veranlassung gesehen, das Schutzniveau auf ein „optout“ zu reduzieren (siehe BGH, Urt. v. 16.3.1999, Az. XI ZR 76/98; OLG Stuttgart, CR 1998, S. 348; OLG Köln, CR 1999, S. 160). Dies sollte so bleiben.
Es besteht auch rechtspolitisch aufgrund der Richtlinie kein Anlaß für den Gesetzgeber, hier regulierend einzugreifen und hinter das Schutzniveau zurückzugehen, auf das sich Anbieter, Verbraucher und Werbewirtschaft in Deutschland eingestellt haben. Auch die EnqueteKommission des Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ plädiert in ihrem Fünften Zwischenbericht zum Thema „Verbraucherschutz in der Informationsgesellschaft“ dafür, die bestehenden Marketingbeschränkungen beizubehalten (BundestagsDrucksache. 13/11003, S. 19).
Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen sind weder im Ausland noch im Inland zu befürchten. Aus dem schon erwähnten Prinzip des Marktorts folgt, daß sowohl ausländische Unternehmen als auch deutsche Unternehmen bei Direktmarketingmaßnahmen (wie z.B. „cold calling“) innerhalb Deutschlands gleichermaßen an die „optin“Voraussetzung gebunden sind, während Werbemaßnahmen im Ausland nach der dortigen Rechtsordnung zu beurteilen sind. Die deutsche Werbewirtschaft wird insoweit rechtlich nicht benachteiligt, da es nicht auf den Sitz des Unternehmens oder den Ursprung der Werbemaßnahme ankommt, sondern lediglich auf deren Auswirkungen.
Die in Artikel 10 FARL vorgesehen Beschränkungen für die Verwendung von Kommunikationstechniken können demnach aufgrund der allgemeinen wettbewerbs und deliktsrechtlichen Bestimmungen in § 1 UWG und den §§ 823, 1004 BGB wirksam geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt werden, so daß es keiner speziellen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinienbestimmungen bedarf. Gegen eine ausdrückliche gesetzliche Einzelfallregelung, der im Hinblick auf die weitgehend gefestigte Rechtsprechung lediglich klarstellende Funktion zukäme, spricht die Flexibilität der bestehenden allgemeinen Normen, die es der Rechtsprechung gestatten, auf die Besonderheiten der jeweiligen Marketingformen und Adressaten sowie sich ändernde Sitten und Gebräuche einzugehen. Durch eine detaillierte, gesetzliche Einzelfallregelung, die auf die verschiedenen Medien (Post, Telefon, EMail etc.) eingehen und wohl auch zwischen verschiedenen Empfängern (Verbrauchern und geschäftlichen Empfängern) differenzieren müßte, würde eine angemessene Reaktion der Rechtsprechung auf neue Direkt und Distanzmarketingformen im Fernabsatzbvereich erschwert und an Rechtssicherheit gegenüber der derzeit aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung in Deutschland herrschenden Rechtslage wenig gewonnen.
5. Umsetzungsbedarf bei den Schlußvorschriften
a) Eingeschränkter Umsetzungsbedarf bei Artikel 11 FARL
aa) Durchsetzung der Umsetzungsvorschriften
Nach Artikel 11 Abs. 1 FARL muß der deutsche Gesetzgeber für „geeignete und wirksame Mittel“ sorgen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie gewährleisten. Bei der Wahl der Mittel räumt die Richtlinie dem Gesetzgeber einen Spielraum ein; auch der Europäische Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, daß den Mitgliedstaaten ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Sanktionen zusteht, soweit das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Regelung trifft. Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe b FARL ergänzt Artikel 11 Abs. 1 FARL dahingehend, daß die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, daß sowohl die Lieferer als auch die Betreiber von Kommunikationstechniken Praktiken unterlassen, die gegen die Regelungen der Richtlinie verstoßen.
Verstöße gegen die der Umsetzung der Richtlinie dienenden nationalen Bestimmungen können vom Verbraucher mit den üblichen zivilrechtlichen Mitteln geltend gemacht werden, soweit nicht schon die Bestimmungen der Richtlinie und deren Umsetzung selber eine Sanktion vorsehen. Verstöße gegen die Informationspflichten der Artikel 4 und 5 FARL begründen ein verlängertes Widerrufsrecht, dessen Ausübung zur Rückabwicklung des Vertrages mit den sich aus Artikel 6 Abs. 2 FARL ergebenden Folgen für den Unternehmer führt. Die Folgen verzögerter Lieferungen sind ebenfalls bereits teilweise in Artikel 7 FARL vorgegeben. Daneben bestehen die allgemeinen schuldrechtlichen Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz bei der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten. Die sich aus der Umsetzung der Bestimmungen ergebenden Individualansprüche sowie die bei einer Verletzung der Bestimmungen aus allgemeinen Grundsätzen folgenden Ansprüche kann der Verbraucher auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Das gleiche gilt für die Ansprüche, die dem Verbraucher bei einer betrügerischen Kartenverwendung im Sinne von Artikel 8 FARL, im Hinblick auf unbestellter Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 FARL und die Belästigung durch unaufgeforderter Direktmarketingmaßnahmen im Sinne von Artikel 10 FARL zustehen.
Daneben bestehen Straftatbestände, die bei einer betrügerischen Verwendung von Zahlungskarten im Sinne von § 8 FARL eingreifen (§§ 152a, 263, 263a, 267, 269 des Strafgesetzbuchs). Es bestehen jedoch nicht nur einzelfallbezogene Sanktionen: Soweit die in Artikel 9 und 10 FARL beschriebenen Vertriebsmaßnahmen wettbewerbswidrig sind, kann dagegen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1, 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgegangen werden. Diese Möglichkeit besteht unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch und der Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers schon jetzt auch, wenn gesetzliche Aufklärungs und Informationspflichten, wie in Artikel 4 und 5 FARL vorgesehen, verletzt werden (siehe z.B. BGH, NJW 1993, S. 1013). Ferner kann ein fortgesetzter Verstoß gegen entsprechende Verpflichtungen den Vorwurf der Unzuverlässigkeit begründen und als ultima ratio gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Im Hinblick auf die Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe b FARL ausdrücklich genannten Telekommunikationsanbieter greifen zudem Telekommunikationsgesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Teledienstegesetz, Mediendienstestaatsvertrag sowie die TelekommunikationsdienstleistungsunternehmenDatenschutzverordnung und die TelekommunikationsKundenschutzverordnung und stellen sicher, daß sich auch Telekommunikationsanbieter an die vorgesehenen Regelungen halten und, sofern sie hierzu in der Lage sind, Verstöße unterbinden. Damit läßt sich die Einhaltung der Bestimmungen, die die Fernabsatzrichtlinie vorsieht, gewährleisten. Die EnqueteKommission des Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Wissenschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ gibt in ihrem Fünften Zwischenbericht zum Thema „Verbraucherschutz in der Informationsgesellschaft“ (BundestagsDrucksache 13/11003, S. 19) weitere Sanktionen beispielsweise ordnungswidrigkeitenrechtlicher Art zu bedenken. Notwendig sind solche Maßnahmen indessen nicht. Sie lassen sich im Gegenteil auch nur schwer in das bisherige System einfügen. Die Einhaltung zivilrechtliche Vorschriften wird bisher gewöhnlich nicht durch Ordnungswidrigkeitentatbestände erzwungen, woran grundsätzlich festgehalten werden sollte.
bb) Erweiterung des Verbandsklagerechts
Nach Artikel 11 Abs. 2 FARL muß eine Möglichkeit bestehen, daß Verbraucherverbände, Berufsverbände mit berechtigtem Interesse oder öffentliche Stellen die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie vor einem Gericht oder zuständigen Verwaltungsbehörden geltend machen können. Das damit geforderte Verbandsklagerecht kann nicht dazu gedacht sein, um Individualansprüche durchzusetzen. Vielmehr zeigt auch ein Blick auf Erwägungsgrund 20 der Richtlinie, daß an ein Verbandsklageverfahren gedacht ist, mit dem abstrakt bestimmte Geschäftspraktiken gerügt werden können, aber nicht Individualansprüche im Hinblick auf ein einzelnes Vertragsverhältnis durchzusetzen sind. Es geht vielmehr um die Durchsetzung des Kollektivinteresses der Verbraucher an der Einhaltung der FARL und der diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften. Es muß daher jede den Vorschriften der FARL und der Umsetzungsgesetzgebung widersprechende allgemeine Geschäftspraktik im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens untersagt werden können. In Betracht kommen für ein Verbandsklagerecht im wesentlichen Verletzungen der Informationspflichten durch den Lieferer, Zusendung unbestellter Waren, die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel ohne die Zustimmung des Verbrauchers und von den Vorgaben der Richtlinie abweichende Vertragsgestaltungen, beispielsweise hinsichtlich des Widerrufsrechts und seiner Rechtsfolgen.
Das deutsche Prozeßrecht kennt bislang keine allgemeine Verbandsklage. Eine solche ist nur ausnahmsweise zugelassen, wie z.B. in § 13 des AGBGesetzes und § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Verbandsklagerechte setzen die FARL zwar in großen Teilen um. Sie lassen aber Lücken und genügen deshalb nicht.
Ein Verstoß gegen die in Artikel 9 und 10 FARL vorgesehenen Beschränkungen wird als wettbewerbswidrige Handlung von § 1 UWG erfaßt, so daß diesbezüglich mit § 13 Abs. 2 UWG ein Verbandsklagerecht zur Verfügung steht, daß den Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 FARL gerecht wird. Artikel 8 FARL soll primär Individualansprüche eines „betrogenen“ Karteninhabers gewährleisten; deren unmittelbare Durchsetzung durch einen Verband ist nicht angezeigt. Soweit aber versucht wird, in Verbraucherverträgen die nach deutscher Rechtslage im Einklang mit der Richtlinie bestehenden Ansprüche vertraglich einzuschränken, gewährt § 13 des AGBGesetzes ein den Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 FARL gerecht werdendes Verbandsklagerecht.
Entsprechende Verbandsklagerechte bestehen aber bislang nicht in jedem Fall für die sich aus Art. 1 bis 7 FARL ergebenden Rechte und Pflichten. Zwar kann im Einzelfall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Artikel 4 und 5 FARL ein Verbandsklagerecht über § 1, 13 UWG begründen, ebenso wie eine von Artikel 6 FARL zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vertragsgestaltung gemäß § 13 des AGBGesetzes von entsprechenden Verbänden gerügt werden könnte. Artikel 11 Abs. 2 FARL verlangt aber, daß ohne zusätzliche Voraussetzung jede der FARL und der Umsetzungsgesetzgebung widersprechende Geschäftsbedingung oder Vertragspraxis untersagt werden kann. Dies verlangt zusätzliche Maßnahmen.
Ferner sieht die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ein allgemeines Konzept für Verbandsklagen für alle Verbraucherschutzrichtlinien der EG, die dort in einem Anhang aufgelistet sind, vor. Danach muß ein Verbandsklagerecht auch hinsichtlich derjenigen Verbraucherschutzrichtlinien eingeführt werden, die dies bislang nicht ausdrücklich vorsehen, insbesondere der HaustürgeschäfteRichtlinie 85/577/EWG, der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG, der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG, der KlauselRichtlinie 93/13/EWG und der TimeSharingRichtlinie 94/47/EG. Da die allgemeine Unterlassungsklagenrichtlinie spätestens bis Anfang 2001 in nationales Recht umzusetzen ist, bietet es sich an, jetzt keine Sondervorschriften für eine Verbandsklage im Fernabsatz zu schaffen, sondern im Rahmen des AGBGesetzes gleich eine allgemeine Lösung für die anstehenden Verbandsklagerechte.
cc) Außergerichtliche Streitschlichtung
Der nationale Gesetzgeber könnte gemäß Artikel 11 Abs. 4 FARL zusätzlich eine freiwillige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhängige Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung vorsehen. Ein Bedarf für eine besondere gesetzliche Regelung von Mechanismen freiwilliger Selbstkontrolle oder fakultative Streitschlichtungsorgane ist jedoch nicht erkennbar. Es bleibt den Beteiligten und deren Berufsverbänden unbenommen, sich nicht nur Verhaltenscodices zu geben, wie dies die Kommission schon in ihrer Empfehlung 92/295/EWG vom 7. April 1992 über die Verhaltenscodices zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 156 S. 21) empfohlen hat, sondern auch freiwillig Kontroll und Schlichtungsinstanzen vorzusehen.
b) Umsetzungsbedarf bei Artikel 12 FARL
Artikel 12 Abs. 1 FARL verlangt von den Mitgliedstaaten, daß sie die Vorschriften zur Umsetzung der FARL als partiell zwingendes Recht ausgestalten. Es darf durch nationales Recht und durch Vereinbarungen der Parteien nur zugunsten, nicht zuungunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Dies muß ausdrücklich umgesetzt werden.
Art. 12 Abs. 2 FARL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Anwendung der Umsetzung der Richtlinie auch dann sicherzustellen, wenn der Vertrag dem Recht eines Drittstaates unterstellt wird, jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgebiet aufweist. Die Regelung entspricht fast wortgleich Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (93/13/EWG) über mißbräuchliche Klauseln (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der bislang in § 12 des AGBGesetzes umgesetzt worden ist.
Artikel 12 Abs. 2 FARL wird durch die bestehenden Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts, insbesondere Art. 29 und 34 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), nicht vollständig umgesetzt (Kronke, Recht der internationalen Wirtschaft (RIW) 1996, S. 985; mit weiteren Nachweisen).
Es muß daher im Hinblick auf die Regelungen der Fernabsatzrichtlinie eine neue Kollisionsnorm geschaffen werden. Dies soll, da es sich bei der in Artikel 12 Abs. 2 FARL enthaltenen Kollisionsnorm um ein allgemeines Modell handelt, das auch weiterhin in Verbraucherschutzrichtlinien Anwendung finden wird, zum Anlaß genommen werden, die bisher in den einzelnen Verbraucherschutzgesetzen (z.B. dem AGBGesetz und TeilzeitWohnrechtegesetz) verstreuten Sonderkollisionsnormen, die einander naturgemäß sehr ähnlich und fast wortgleich sind, wieder in einer Norm im EGBGB zusammenzufassen.
c) Eingeschränkter Umsetzungsbedarf bei Artikeln 13 und 14 FARL
Artikel 13 FARL regelt das Verhältnis der Fernabsatzrichtlinie zu anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Dies ist bedeutsam, weil die FARL mit ihrem Anwendungsbereich (Artikel 1 bis 3 FARL) und ihren Querschnittsregelungen eine Reihe von verschiedenen Rechtsgebieten erfaßt, in denen teilweise europäische Spezialbestimmungen bestehen. Theoretisch ist die Regelung einleuchtend: Die Fernabsatzrichtlinie wird ganz nur durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verdrängt, die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz umfassend regeln (Artikel 13 Abs. 1 FARL). Ansonsten tritt sie im Konkurrenzfall teilweise zurück, nämlich hinter Gemeinschaftsvorschriften, die einzelne Aspekte regeln, im Umfang von deren Regelungen. Im Grunde handelt es sich um eine Ausformulierung des SpezialitätsGrundsatzes, des Vorrangs der leges speciales, auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts.
Zu berücksichtigen ist insbesondere im Hinblick auf andere einschlägige nationale Bestimmungen, die nicht auf Gemeinschaftsrecht basieren zudem der schon erwähnte Artikel 14 FARL, der die in Verbraucherschutzrichtlinien übliche Mindestklausel enthält: Der nationale Gesetzgeber kann in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EGVertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Solche Bestimmungen können insbesondere im Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EGVertrages verbieten. Danach können Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die günstiger für den Verbraucher sind, als die Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie, in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben.
Dies wird im deutschen Recht grundsätzlich durch den allgemeinen Grundsatz umgesetzt, daß das speziellere Gesetz stets vorgeht. Es erscheint jedoch, soweit Konkurrenzen nicht im Rahmen der Umsetzung ausdrücklich geregelt werden, ein klarstellende Regelung dergestalt angezeigt, das die Umsetzungsnormen insoweit nicht anzuwenden sind, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen enthalten.
d) Kein legislativer Umsetzungsbedarf bei Artikeln 15 bis 19 FARL
Artikel 15 bis 19 FARL betreffen die Durchführung und Implementierung der Richtlinie und erfordern keinen Umsetzung in Gesetzesform. Der Pflicht der Mitgliedstaaten, den Verbraucher gemäß Artikel 16 FARL angemessen über die zur Umsetzung der Richtlinie zu unterrichten, wird die Bundesregierung durch entsprechende Informationsmaßnahmen nachkommen. Eine in Artikel 16 FARL vorgesehene Aufforderung der Berufsorganisationen, die Verbraucher über bestehende Verhaltenscodices, die die Regelungen der Fernabsatzrichtlinie gemäß der Empfehlung der Kommission 92/295/EWG vom 7. April 1992 (ABl. EG Nr. L 156 S. 21) ergänzen, zu unterrichten, kann im Rahmen des kartellrechtlichen Anmeldeverfahrens nach §§ 28 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgen.
V. EuroUmstellung
Auf Grund der Fernabsatzrichtlinie müssen einige Gesetze geändert werden, in denen Vorschriften mit DMBeträgen enthalten sind, die im Zuge der Einführung des Euro als alleinige Währungsgliederung zum 1. Januar 2002 geglättet werden müssen. Diese Glättung soll zu Vermeidung einer mehrfachen Änderung dieser Gesetze bei dieser Gelegenheit vorgenommen werden. Dabei sollen die übrigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts ebenfalls umgestellt werden. Die Umstellung soll zur Vereinfachung sofort in Kraft treten. Ausgenommen hiervon sollen lediglich die Haftungshöchstsummen sein. Es wird derzeit erwägt, ob diese angehoben werden sollen. Bei dieser Anhebung könnte auch die Umstellung auf Euro vorgenommen werden.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Nr. 1 des Grundgesetzes (Bürgerliches Recht). Die vorgesehenen Regelungen sind gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG notwendig zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet.
VII. Finanzielle Auswirkungen
Das Gesetz kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten der betroffenen Unternehmen führen. Diese können durch die verstärkten Informationspflichten und das Widerrufsrecht entstehen. Diese Kosten werden sich aber in geringen Grenzen halten. Die nach der Richtlinie zu erteilenden Informationen gehören zu einem großen Teil zu den sog. essentialia negotii, die ohnehin angegeben werden müssen. Auch das Widerrufsrecht ist in der Praxis der Unternehmen nicht völlig neu. Viele Unternehmen räumen ein Recht zur kostenlosen Rückgabe auch ohne gesetzlichen Zwang ein. Für solche Unternehmen ändert sich durch die Einführung des Widerrufsrechts nichts. Unter diesen Umstände sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 Anwendungsbereich
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich des neuen Fernabsatzgesetzes. Die Beschreibung des Fernabsatzvertrags als dem Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie entspricht im wesentlich wörtlich Artikel 1 und Artikel 2 Nr. 1 FARL. Danach handelt es sich dabei um Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der in der Richtlinie Lieferer genannt wird. Beide Begriffe werden unter Verweisung auf die Definitionen im AGBGesetz gesetzlich definiert, so daß sie in beiden Gesetzen inhaltlich übereinstimmen. Unter Rückgriff auf die schon vorhandenen Definitionen im AGBGesetz sollen erste Schritte zu einer Vereinheitlichung dieser Schlüsselbegriffe in den zahlreichen Verbraucherschutzgesetzen unternommen werden.
Gegenstand des Fernabsatzvertrags sind die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen. Das letztere umfaßt Dienst, Werk oder Geschäftsbesorgungsverträge aller Art. Erfaßt werden solche Verträge in sachlicher Hinsicht dann, wenn sie in der besondere Vertriebsform des Fernabsatzes vermarktet werden. Die Formulierung folgt im wesentlich wörtlich Artikel 2 Nr. 1 FARL. Fernabsatz ist danach eine Vertriebsform, die ausschließlich auf Fernkommunikationsmittel gestützt wird. Fernkommunikationsmittel werden in Absatz 2 näher definiert. Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche, so liegt kein Fernabsatz mehr vor.
Erforderlich ist auch, daß nicht nur zufällig und gelegentlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, sondern daß dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs und Dienstleistungssystems geschieht. Damit scheiden Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, aus dem Anwendungsbereich aus. Die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, daß der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die Voraussetzungen organisatorisch geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Nicht notwendig ist dagegen, daß der Unternehmer sein gesamtes Vertriebsgeschäft im Fernabsatz bewältigt. Der sachliche Anwendungsbereich der Fernabsatzregelungen ist daher beispielsweise nicht schon dann eröffnet, wenn der Inhaber eines bestimmten Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern ausnahmsweise per Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem dürfte jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt. Die Konkretisierung der Abgrenzung im Einzelfall muß der Rechtsprechung vorbehalten bleiben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert den Begriff des „Fernkommunikationsmittels“. Die Definition folgt Artikel 2 Nr. 4 FARL. Sie verzichtet aber darauf, die Fernkommunikationstechniken in einer besonderen Liste aufzuführen. Die Fernabsatzrichtlinie enthält zwar eine solche Liste in Anhang I. Diese ist aber nicht erschöpfend, sondern nur beispielhaft. In solchen Fällen wird im deutschen Recht eine andere Regelungstechnik eingesetzt: Es werden typische Beispiele im Text der Vorschrift selbst genannt. Diese Technik wird auch hier eingesetzt, indem insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, EMails und Tele und Mediendienste erwähnt werden. In der Sache selbst ergeben sich dadurch keine Unterschiede. Fernkommunikationsmittel sind sowohl nach der Fernabsatzrichtlinie als auch nach dem Fernabsatzgesetz alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsabschluß unter physisch Abwesenden ermöglichen.
Weder Richtlinie noch Umsetzungsgesetz regeln allerdings das Zustandekommen eines Vertrages mittels Angebot und Annahme. Deshalb bleibt die Regelung des § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der ein mittels Telefon übermittelter Antrag als Antrag unter Anwesenden zu behandeln ist, unberührt. Der telefonische Vertragsschluß bleibt demnach ein Vertragsschluß unter Anwesenden im Sinne von § 147 Abs. 1 BGB, der jedoch auch unter das Fernabsatzgesetz fallen kann.
Zu Absatz 3
Nicht alle Kauf, Dienst, Werk oder Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die im Fernabsatz angebahnt und abgeschlossen werden, sollen von dem neuen Fernabsatzgesetz erfaßt werden. Artikel 3 FARL sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, die weitgehend wörtlich übernommen werden. Zudem sollen Vertragstypen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgenommen werden, die in Deutschland in Spezialgesetzen abschließend und richtlinienkonform geregelt werden und bei denen für den Verbraucher schon dem Fernabsatzgesetz vergleichbare Schutzbestimmungen bestehen. Die Ausnahmen werden in Absatz 3 zusammengefaßt. Eine Differenzierung zwischen den in Artikel 3 Abs. 1 und den in Artikel 3 Abs. 2 FARL genannten Ausnahmen erübrigt sich. Das Fernabsatzgesetz setzt nur die Regelungen der Artikel 4, 5 und 6 FARL, auf die sich auch Artikel 3 Abs. 2 FARL bezieht, um. Die übrigen Regelungen der Fernabsatzrichtlinie werden bzw. sind durch allgemeine, für alle Verträge geltende Vorschriften umgesetzt, die deshalb auch auf die in Artikel 3 Abs. 2 FARL genannten Verträge grundsätzlich anwendbar sind.
Zu Nummer 1 Fernunterrichtsverträge
Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) sieht schon seit langem spezielle Formvorschriften, Informationspflichten und Widerrufsrechte vor. Fernunterrichtsverträge sind Verträge über Dienstleistungen, nämlich Fernunterricht, bei denen Lernender und Lehrender überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes). Dies geschieht oft im Vermarktungsweg des Fernabsatzes; notwendig ist das aber nicht. Das Fernunterrichtsschutzgesetz und das Fernabsatzgesetz decken sich deshalb nur teilweise. Ihre Schutzmechanismen sind ähnlich. Die Informationspflichten nach § 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes stimmen z. B. weitgehend mit Artikel 4 und 5 FARL überein. Das zweiwöchige bzw. 6monatige Widerrufsrecht nach § 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes geht grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers über das in Artikel 6 FARL vorgesehene Widerrufsrecht hinaus.
Eine Überführung der Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes in das neuen Fernabsatzgesetz empfiehlt sich indessen nicht. Einige der dort eingesetzten Schutzmechanismen, insbesondere die behördliche Überwachung, eignen sich nicht für eine Verallgemeinerung, sind aber für den Fernunterricht keineswegs entbehrlich. Deshalb sollen das Fernunterrichtsschutzgesetz als eigenständiges Gesetz erhalten bleiben und die Fernabsatzrichtlinie für Fernunterrichtsverträge durch das Fernunterrichtsschutzgesetz umgesetzt werden. Das erfordert kleinere Anpassungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes an den Stand der Fernabsatzrichtlinie. So muß etwa das in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes bislang enthaltene Schriftformerfordernis für den Widerruf aufgegeben werden, weil es ungünstiger ist als das nach der Fernabsatzrichtlinie bestehende formlose Widerrufsrecht. Gesetzestechnisch zwingt diese Lösung dazu, Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des neuen Fernabsatzgesetzes herauszunehmen.
Zu Nummer 2 TeilzeitWohnrechteverträge
Ferner werden generell auch Verträge nach dem TeilzeitWohnrechtegesetz vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Ausnahme basiert auf Artikel 13 FARL. Danach tritt die Fernabsatzrichtlinie hinter speziellere Gemeinschaftsvorschriften zurück. Eine solche speziellere Vorschrift ist die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83), die sog. TimeSharingRichtlinie, die durch das TeilzeitWohnrechtegesetz umgesetzt worden ist.
Die TimeSharingRichtlinie regelt den Handel mit Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und sieht dafür ein Informations und Widerrufsinstrumentarium vor, das dem der Fernabsatzrichtlinie ähnlich ist. Die Fernabsatzrichtlinie betrifft diesen Bereich auch, aber nur, soweit er im Fernhandel abgewickelt wird und nicht als Immobiliengeschäft unter Artikel 3 Abs. 1 vierter Spiegelstrich FARL, der in Absatz 3 Nr. 4 umgesetzt wird, fällt. Gemäß Artikel 13 Abs. 2 FARL werden die Regelungen der Fernabsatzrichtlinie aber darüber hinaus auch insoweit verdrängt, als die TimeSharingRichtlinie spezifische Vorschriften für bestimmte Aspekte enthält. Dies muß auch für die jeweiligen nationalen Umsetzungen gelten und betrifft den gesamten Regelungsbereich des Fernabsatzgesetzes. Es betrifft sowohl das in Artikel 5 TimeSharingRichtlinie (§ 5 des TeilzeitWohnrechtegesetzes) vorgesehene Widerrufsrecht, das spezieller als Artikel 6 FARL ist, als auch die Regelungen der Artikel 7 TimeSharingRichtlinie und Artikel 6 Abs. 4 FARL im Hinblick auf kreditfinanzierte Verträge, die jedoch wortgleich sind. Und auch die in Artikel 3, 4, 6 und dem Anhang der TimeSharingRichtlinie (§§ 2, 3, 4 und 7 des TeilzeitWohnrechtegesetzes) vorgesehenen Formvorschriften, Informationspflichten und Anzahlungsverbote entsprechen weitgehend den Regelungen der Fernabsatzrichtlinie (Artikel 4, 5 und 7 FARL) und verdrängen diese nach dem SpezialitätsGrundsatz, auch soweit sie in ihrer Schutzwirkung über die Fernabsatzrichtlinie hinausgehen.
Das gilt auch für § 3 Abs. 1 des TeilzeitWohnrechtegesetzes. Danach muß ein Vertrag über den Erwerb eines TeilzeitWohnrechts schriftlich abgeschlossen werden. Dieses braucht nicht eingeschränkt zu werden, etwa im Sinne einer Aufhebung für mittels Telekommunikation geschlossene Fernabsatzverträge, die auch unter das TeilzeitWohnrechtegesetz fallen. Die Schriftform hat hier nicht nur eine Beweisfunktion, sondern auch eine Warnfunktion und dient Schutz des Verbrauchers vor Übereilung. Diese Funktionen können zwar auch beim Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel durch geeignete technische Vorkehrungen gewährleistet werden. Wie dies im einzelnen zu geschehen hat, muß im Hinblick auf die sich erst entwickelnden, besonderen Bedingungen der OnlineKommunikation aber noch genau geprüft werden. Die Öffnung verbraucherschützender Formvorschriften für moderne Kommunikationsformen setzt voraus, daß die im Interesse eines wirksamen Übereilungsschutzes und zur Realisierung einer Warnfunktion erforderlichen technischen Vorkehrungen vom Gesetzgeber als Voraussetzungen für die Einhaltung einer elektronischen Form näher umschrieben werden (So auch EnquêteKommission des Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ in ihrem Fünften Zwischenbericht zum Thema „Verbraucherschutz in der Informationsgesellschaft“, BundestagsDrucksache 13/11003, S. 17). Wo und in welcher Form entsprechende Regelungen geschaffen werden können, ist eine allgemeine Frage, deren Lösung nicht im Rahmen einer speziellen Fernabsatzregelung erfolgen sollte. Die Fernabsatzrichtlinie enthält weder Regelungen über das Zustandekommen von Verträgen, noch Formvorschriften. Es besteht deshalb zunächst kein Grund, auf die in § 3 Abs. 1 des TeilzeitWohnrechtegesetzes zum Schutz der Verbrauchers vorgesehene Schriftform zu verzichten. Die Beibehaltung des Schriftformerfordernis stellt sich als eine weitergehende Schutzmaßnahmen dar, die nach Artikel 14 FARL in jedem Fall zulässig ist.
Da die TimeSharingRichtlinie durch das TeilzeitWohnrechtegesetz bereits vollständig umgesetzt ist, besteht insoweit kein zusätzlicher Umsetzungsbedarf und TimeSharingVerträge können aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgenommen werden. Mit dieser Klarstellung wird eine unübersichtliche Kumulation von Rechten und Pflichten verhindert.
Zu Nummer 3 Finanzdienstleistungen
Ausgenommen werden können gemäß Artikel 3 Abs. 1 FARL Finanzdienstleistungen. Dies betrifft in erster Linie Verbraucherkreditverträge. Angesprochen sind aber auch Lebens und Nichtlebensversicherungsverträge, das Einlagegeschäft (Sparvertrag, Festgeldverträge etc.), andere Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen, wobei Nummer 3 klarstellend auch deren Vermittlung erwähnt. Die beispielhafte Aufzählung orientiert sich an der nicht erschöpfenden Liste in Anhang II der Fernabsatzrichtlinie. Die Richtlinie nimmt sie in erster Linie deswegen aus, weil sie Gegenstand einer speziellen Richtlinie werden sollen. Ein entsprechender Richtlinienvorschlag der Kommission wird gegenwärtig verhandelt (BundesratsDrucksache 987/98). Schon nach geltendem deutschen Recht ist der Verbraucher vor allem bei Verbraucherkreditverträgen, bei Versicherungsverträgen und auch beim Erwerb von Investmentanteilen weitgehend durch Informationspflichten und Widerrufsrechte geschützt, die allerdings für alle Vertriebsformen und nicht nur für den Fernabsatz gelten. Da Finanzgeschäfte generell vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, erübrigt sich im Fernabsatzgesetz auch eine weitere ausdrückliche Regelung der Konkurrenz zum Verbraucherkreditgesetz, zum Versicherungsvertragsgesetz, zum Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen und zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, die auch Informationspflichten und Widerrufsrechte vorsehen, die den Kundenschutzvorschriften der Fernabsatzrichtlinie gleichwertig sind.
Zu Nummer 4 Bau, Kauf und andere Verträge über Immobilien
Die Fernabsatzrichtlinie nimmt Bau, Kauf und andere Verträge über Immobilien aus ihrem Anwendungsbereich aus. Dies vollzieht Nummer 4 nach. Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, daß solche Verträge in aller Regel eine enge Beziehung zum nationalen Eigentums und Sachenrecht haben. Die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten bleibt jedoch nach Artikel 222 vom EGVertrag unberührt. Ferner bestehen für solche Verträge in den nationalen Rechtsordnungen in der Regel schon allgemeine Form und Schutzvorschriften (wie z.B. §§ 873, 925 BGB), die entweder einen Vertragsabschluß im Wege des Fernabsatzes unmöglich oder einen zusätzlichen Schutz durch Informationspflichten und Widerrufsrechte überflüssig machen.
Zu Nummer 5 Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs
Artikel 3 Abs. 2 FARL nimmt Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnort, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, zumindest teilweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Bei solchen Verträgen über Hauslieferungen sind Informationen nicht nötig und ein Widerrufsrecht meist nicht zweckmäßig.
Die Ausnahme in Nummer 5 entspricht wörtlich der Ausnahme, die die Fernabsatzrichtlinie in Artikel 3 Abs. 2 selbst vorsieht. Die Verträge werden dort allerdings nicht vollständig aus dem Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen, sondern nur von der Anwendung der Artikel 4 bis 6 und 7 Abs. 1. Für diese Verträge sollen also die übrigen Vorschriften der Richtlinien, insbesondere die Artikel 8 bis 10 der Fernabsatzrichtlinie gelten. Diese Regelungen werden aber nicht durch das neue Fernabsatzgesetz, sondern durch die vorhandenen allgemeinen Vorschriften umgesetzt, die ohnehin für alle Verträge gelten. Deshalb können diese Verträge aus dem Anwendungsbereich des neuen Fernabsatzgesetzes auch ganz ausgenommen werden. Vollzugsdefizite ergeben sich nicht, da die Möglichkeiten der Unterlassungsklage nach §§ 13 des AGBGesetzes und § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schon jetzt auch für Verträge der in Nummern 5 bezeichneten Art gelten.
Zu Nummer 6 Verträge in den Bereichen von Unterbringung, Beförderung oder Lieferung von Speisen
Das gleiche gilt für die in Nummer 6 genannten Verträge. Artikel 3 Abs. 2 FARL nimmt Verträge über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung oder Lieferung von Speisen vom Anwendungsbereich der Richtlinie im wesentlichen aus. Voraussetzung für die Herausnahme dieser primär touristischen Dienstleistungen ist, daß sich der Unternehmer bei Vertragsschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau eingegrenzten Zeitraums zu erbringen. Diese Ausnahme vollzieht Nummer 6 unter wörtlicher Übernahme des Artikels nach, weil hier weder die in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten noch das Widerrufsrecht zweckmäßig sind und der Verbraucher bei solchen Verträgen teilweise zumindest durch die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG und deren Umsetzung in nationales Recht, insbesondere §§ 651a ff BGB und die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I, S. 3436) geschützt wird.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a Automatenverträge
Buchstabe a nimmt die in Artikel 3 Abs. 1 FARL erwähnten Automatenverträge aus. Bei solchen Verträgen können Informationspflichten nur rudimentär, ein Widerrufsrecht indessen gar nicht durchgeführt werden. Die Fernabsatzrichtlinie nimmt sie deshalb aus ihren Anwendungsbereich aus.
Zu Buchstabe b Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern
Buchstabe b nimmt Verträge aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes aus, die mit Telekommunikationsanbietern aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern und zu deren Benutzung abgeschlossen werden. Diese Verträge werden ähnlich den Automatenverträgen in der Regel von beiden Seiten sofort erfüllt, so daß detaillierte Informationspflichten und Widerrufsrechte überflüssig sind.
Zu Buchstabe c Versteigerungen
Nach Buchstabe c sind entsprechend der Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie Verträge auf Versteigerungen ausgenommen. Die Ausnahme betrifft sowohl die gerichtliche Versteigerung als auch die öffentliche Privatversteigerung. Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) würden unangemessen behindert, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte.
Zu Absatz 4 Günstigkeitsprinzip und Konkurrenzen
Artikel 13 FARL über das Konkurrenzverhältnis der Fernabsatzrichtlinie zu anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist, wie in der Allgemeinen Begründung ausgeführt, nicht besonders umzusetzen, da er im Grunde nur den auch im deutschen Recht verankerten sog. SpezialitätsGrundsatz (lex specialis derogat legi generali) festschreibt. Eine umfassende Konkurrenznorm, die diesen allgemeinen Grundsatz im Hinblick auf die nationalen Umsetzungen enthält, ist daher unnötig. Sie wäre auch eher schädlich, weil sie nahelegt, in anderen Bereichen, in denen er nicht besonders gesetzlich festgelegt ist, den Umkehrschluß zu ziehen.
Im Wege einer allgemeinen Regelung muß jedoch Artikel 14 FARL umgesetzt werden, um sicherzustellen, daß die allgemeine SpezialitätsRegel nur dann gilt, wenn auch das in Artikel 14 FARL vorgesehene Günstigkeitsprinzip greift. Artikel 14 FARL sieht vor, daß nationale Bestimmungen, die mit dem EGVertrag vereinbar sind, dann erlassen oder beibehalten werden dürfen, wenn sie ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen (Günstigkeitsprinzip). Es muß also im nationalen Recht sichergestellt sein, daß eine speziellere, aber für den Verbraucher ungünstigere Regelung des nationalen Rechts hinter die allgemeinen Fernabsatzregelungen zurücktritt; in diesem Fall muß die allgemeinere, aber für den Verbraucher günstigere Regelung weiterhin Anwendung finden. Deshalb dürfen etwa Sonderregungen im Arzneimittel und Medizinproduktebereich oder im Telekommunikationsrecht nicht als abschließende und in jedem Fall vorrangige Regelungen aufgefaßt werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß spezielle nationale Regelungen ohne gemeinschaftsrechtliche Basis günstigere Regelungen der Fernabsatzrichtlinie verdrängen. Diese Vorgabe setzt Absatz 4 um. Er setzt den allgemeinen Spezialitätsgrundsatz voraus und sieht als Ausnahme hiervon das Günstigkeitsprinzip vor. Das Fernabsatzgesetz wird anderen Vorschriften oft aber nicht immer vorgehen, weil es eine bestimmte Vertriebsform speziell regelt. Es soll aber nur und immer dann insoweit zurücktreten, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstiger sind.
Zu Konkurrenzen kann es überhaupt nur kommen, wenn sich zwei entgegengesetzte Regelungen gegenüberstehen. Lassen sich Regelungen nebeneinander anwenden oder ergänzen sie sich, wie beispielsweise die in Artikel 4 und 5 FARL und in Umsetzung dieser Vorschrift in § 3 des neuen Fernabsatzgesetzes vorgesehenen Informationspflichten und die in § 4 des Verbraucherkreditgesetzes geforderten Angaben, so können diese im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes nebeneinander Anwendung finden. Ebenso können die gesetzlich für bestimmte Vertragstypen vorgesehenen Schriftformerfordernisse (z.B. § 4 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes) bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz zunächst bestehen bleiben und treten gegebenenfalls neben die Informationspflichten nach § 3 des Fernabsatzgesetzes.
Zu möglichen Konkurrenzfällen ist folgendes zu bemerken:
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
Eine Konkurrenz zwischen der Fernabsatzrichtlinie und der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), die durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz) umgesetzt worden ist, ist tatbestandlich grundsätzlich ausgeschlossen. Die Regelungen der Fernabsatzrichtlinie sind einschlägig, wenn der Lieferer bis zum Vertragsabschluß selbst ausschließlich Fernkommunikationstechniken verwendet (Artikel 2 Nr. 1 FARL). § 1 des Haustürwiderrufsgesetzes gewährt dem Kunden ein Widerrufsrecht, wenn er zum Vertragsschluß durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung oder anläßlich einer Verkaufsveranstaltung oder im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum bestimmt worden ist. § 1 des Haustürwiderrufsgesetzes setzt nach überwiegender Ansicht daher voraus, daß der Gewerbetreibende beim Vertragsschluß selbst anwesend ist. Artikel 1 der zugrundeliegenden Richtlinie 85/577/EWG ist vom Wortlaut her noch eindeutiger gefaßt und spricht von Verträgen, die „anläßlich eines Besuchs der Gewerbetreibenden beim Verbraucher“ geschlossen werden. Die Fernabsatzrichtlinie setzt hingegen gerade die Abwesenheit des Lieferers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationstechniken voraus. Es gibt indessen Stimmen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum, die die Schutzvorschriften des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes auch auf andere Situationen wie z.B. Telefonangebote am Arbeitsplatz oder im Privatbereich, Teleshopping oder InternetAngebote zumindest entsprechend anwenden möchten, weil der Verbraucher einem ähnlichen Vertragsabschlußzwang unterliegen könne, wie bei traditionellen Haustürgeschäften (siehe z.B. Klingsporn, NJW 1997, S. 1546). Rechtsprechung und überwiegende Literatur haben es jedoch schon bislang abgelehnt, beispielsweise telefonische Anrufe unter das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz zu subsumieren (BGH, NJW 1996, S. 929; Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1 HausTWG, Rdnr. 7). Auch nach der Begründung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes sollen telefonische Vereinbarungen ausdrücklich nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes fallen (BundestagsDrucksache 10/2876, S. 11). Im Hinblick auf Teleshopping, Internetshopping und ähnlich Gestaltungen ist zwar vereinzelt vorgebracht worden, es könne sich um eine „anderweitige Gestaltung“ im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 Richtlinie 85/577/EWG bzw. § 5 Abs. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes handeln (Eckert, DB 1994, S. 717, 721; Bermanseder, MMR 1998, S. 342; Meents, Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften im Internet, Köln 1998, S. 115). Ähnlich wie im Hinblick auf die telefonische Geschäftsanbahnung besteht jedoch auch hier kein Anlaß, den Anwendungsbereich des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes über die ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers hinaus auf Fälle zu erweitern, in denen kein individueller persönlicher Kontakt besteht (Köhler, NJW 1998, S. 185, 186; Borges, ZIP 1999, 130, 132; zum Meinungsstand siehe Fünfter Zwischenbericht der EnquêteKommission des Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“, BundestagsDrucksache 13/11003, S. 16). Das Hauptargument der Gegenauffassung, es bestehe ein rechtspolitisches Bedürfnis, dem Kunden auch dann ein Widerrufsrecht einzuräumen, wenn er am Telefon zu einem Vertragsschluß gedrängt oder mittels Telekommunikationsmedien einen Vertrag abgeschlossen hat, wird durch die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie obsolet. Eine Kollision zwischen Haustürgeschäftewiderrufsgesetz und Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist demnach ausgeschlossen, so daß eine sowieso allenfalls klarstellende Regelung in § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz nicht notwendig ist.
Verbraucherkreditgesetz
Konkurrenzen können zwischen dem neuen Fernabsatzgesetz und dem Verbraucherkreditgesetz auftreten, das die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/7/EWG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), umsetzt. Typische Finanzdienstleistungen sind zwar nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des neuen Fernabsatzgesetzes aufgrund von Artikel 3 Abs. 1 erster Spiegelstrich in Verbindung mit dem Anhang II der Fernabsatzrichtlinie aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen, so daß beispielsweise keine Konkurrenzen zum Versicherungsvertragsgesetz, zum Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen und zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften auftreten können. Auch das Leitbild des Verbraucherkreditgesetzes, der normale Verbraucherkreditvertrag, fällt nicht unter die Fernabsatzrichtlinie. In den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie und damit auch des Verbraucherkreditgesetzes fallen aber neben üblichen Verbraucherdarlehen grundsätzlich auch entgeltliche Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs oder sonstigen Finanzierungshilfe (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG; § 1 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes), also beispielsweise auch der von einem Versandhändler gewährte Teilzahlungskauf. Ferner gelten einzelne Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für Teillieferungs und Sukzessivlieferungsverträge (§ 2 des Verbraucherkreditgesetzes), also z.B. auch das per Fernabsatz bestellte Zeitschriftenabonnement. Daher sind Überschneidungen denkbar.
Hier gilt gemäß Artikel 13 Abs. 2 FARL, soweit einschlägig, im Kollisionsfall ein Vorrang der Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die vor allem Informationspflichten, Formvorschriften und einen Einwendungsdurchgriff enthalten, vor der Fernabsatzrichtlinie. Dies muß sich auch in der Konkurrenzregelung der nationalen Umsetzungen widerspiegeln. Das Verbraucherkreditgesetz ist aber sowohl vom Anwendungsbereich als auch vom Regelungsgehalt her weiter als die Verbraucherkreditrichtlinie. Daher sind beispielsweise im Hinblick auf die Lieferung von Teilleistungen oder wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 2 des Verbraucherkreditgesetzes, die gemäß Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht von der Richtlinie erfaßt sind im nationalen Verbraucherkreditgesetz spezielle Regelungen vorhanden, die auch Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie betreffen können, jedoch nicht auf der Richtlinie basieren. Dies gilt ebenso für das in § 7 Verbraucherkreditgesetz vorgesehene Widerrufsrecht. Ein Vorrang der Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes ließe sich in den Fällen und für die Regelungsgehalte, die zwar nicht unter die Verbraucherkreditrichtlinie fallen, jedoch sowohl vom Verbraucherkreditgesetz als auch von der Fernabsatzrichtlinie erfaßt werden, dann lediglich mit Artikel 14 FARL rechtfertigen, soweit sie dem Verbraucher eine bessere Stellung einräumen als die Fernabsatzrichtlinie. Daher darf das Widerrufsrecht des § 7 des Verbraucherkreditgesetzes (eine Woche) das Widerrufsrecht nach § 4 des neuen Fernabsatzgesetzes (sieben Werktage) nach Artikel 13 Abs. 2 FARL nicht verdrängen, da die Verbraucherkreditrichtlinie (im Gegensatz zum Verbraucherkreditgesetz) kein entsprechendes verbindliches Widerrufsrecht kennt und das Fernabsatzgesetz auch im Vergleich zum Verbraucherkreditgesetz insofern für den Verbraucher etwas günstiger ist. Das gleiche gilt für das Verhältnis von § 9 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes, der nicht auf der Verbraucherkreditrichtlinie basiert, zur Umsetzung von Artikel 6 Abs. 4 FARL durch § 4 Abs. 2 und 3 des Fernabsatzgesetzes: Beide regeln im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem Liefervertrag und einem Kreditvertrag das Schicksal des jeweils anderen Vertrages, wenn einer von beiden Verträgen widerrufen wird. Dies geschieht jedoch von unterschiedlichen Ausgangspunkten aus und mit unterschiedlichen Ergebnissen, wobei § 9 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes nicht die für den Verbraucher grundsätzlich günstigere Regelung ist. Daher muß diesbezüglich ein Vorrang von § 4 Abs. 2 und 3 des Fernabsatzgesetzes eintreten, der sich nicht nur aus § 1 Abs. 4 des Fernabsatzgesetzes ergibt, sondern auch in § 8 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich angeordnet wird. Und eine über § 1 Abs. 3 Nr. 4 Fernabsatzgesetz hinausgehende Ausnahme vom Anwendungsbereich für unter das Verbraucherkreditgesetz fallende Verträge, wie sie etwa in § 5 Abs. 2 Haustürgeschäftewiderrufsgesetz vorgesehen ist, kann nicht vorgesehen werden. Insofern kann z.B. im Hinblick auf die Konkretisierung der Informationspflichten in § 4 des Verbraucherkreditgesetzes oder den Einwendungsdurchgriff in § 9 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes durchaus eine Kumulierung und gegenseitige Konkretisierung von Regelungen eintreten.
Pauschalreiserecht (§§ 651a bis 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern)
Reiseverträge im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB werden gemäß Artikel 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich FARL und dessen Umsetzung in § 1 Abs. 3 Nr. 6 Fernabsatzgesetz weitgehend aus dem Anwendungsbereich der Fernabsatzregelungen herausfallen, da touristische Dienstleistungen in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sind. Soweit Reiseverträge darüber hinaus mangels Zeitbestimmung überhaupt noch in den Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie fallen sollten, ergänzen die in der Richtlinie und §§ 651a ff BGB vorgesehenen Rechte und Pflichten die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie und gehen bei einer Kollision gemäß Artikel 13 Abs. 2 FARL bei Vertrieb einer entsprechenden Reiseleistung im Wege des Fernabsatzes vor. Dies gilt beispielsweise für § 651a Abs. 4 BGB, der auf Artikel 4 Abs. 5 bis 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59) basiert, im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 3 FARL. Die §§ 651a ff BGB sehen aber beispielsweise kein Widerrufsrecht vor, das in Umsetzung von Artikel 6 FARL vorgesehen werden und nach Artikel 13 Abs. 2 FARL grundsätzlich auch für Reiseverträge im Fernabsatz gelten muß, soweit diese nicht nach Artikel 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich FARL vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die „Informationskataloge“ der Artikel 3 und 4 PauschalreiseRichtlinie umgesetzt insbesondere durch § 651a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I, S. 3436) sowie der Artikel 4 und 5 FARL decken sich zwar nicht vollkommen, ergänzen sich aber und widersprechen sich nicht. Das gleiche gilt für die Form der Information: Artikel 4 der PauschalreiseRichtlinie spricht von einer Information in schriftlicher oder einer anderen geeigneten Form; Artikel 5 FARL spricht von Information in schriftlicher Form oder auf einem anderen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger. Hier konkretisiert die Umsetzung von Artikel 5 FARL, soweit überhaupt anwendbar, als lex specialis die reisevertragsrechtlichen Regelungen.
§ 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei zur Irreführung geeigneten Werbeangaben im Sinne von § 4 jenes Gesetzes vor. Der Rücktritt muß unverzüglich erklärt werden, nachdem der Verbraucher die Irreführung erkannt hat; das Rücktrittsrecht erlischt 6 Monate nach Vertragsschluß. Dieses Rücktrittsrecht verschafft dem Verbraucher auch bei Irreführung keine durchgängig günstigere Rechtsposition als Artikel 6 FARL, kann aber neben dem für maximal 3 Monate bestehenden Widerrufsrecht des Artikel 6 FARL bestehen bleiben. Trotz der unterschiedlichen Konstruktion der beiden Gestaltungsrechte Widerruf und Rücktritt schließen sich die beiden Vorschriften nicht gegenseitig aus.
Nach der Regelung in Artikel 6 FARL und dessen Umsetzung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzgesetz ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam; es bestehen auch keine Erfüllungsansprüche. Mit Ablauf der Widerrufsfrist wird der Vertrag geheilt, soweit er nicht durch Widerruf endgültig nichtig ist. Tritt Heilung ein, so eröffnet § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für die dort geregelten Fälle noch zusätzlich ein Rücktrittsrecht. Dieses Rücktrittsrecht ist gegenüber dem Widerrufsrecht ein aliud. Auch der Schutzzweck ist ein anderer. Bei Verträgen im Fernabsatz soll der Verbraucher seine Willenserklärung noch einmal überdenken können, da er vor Vertragsschluß keine Möglichkeit hatte, das Erzeugnis zu sehen oder die Dienstleistung zu prüfen. Dagegen soll der durch irreführende Werbeangaben Getäuschte sich von dem unliebsamen Vertrag nachträglich lösen können. Die Umsetzung von Artikel 6 FARL kann demnach neben § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb treten, ebenso wie auch § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften und § 7 des Verbraucherkreditgesetzes neben § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten. Schon nach allgemeinen Grundsätze schließen sich das Rücktrittsrecht des § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 3 des Fernabsatzgesetzes in Umsetzung des Artikel 6 FARL nicht gegenseitig aus.
Regelungen des Arzneimittel und Medizinprodukterechts
Das Arzneimittel und das Medizinprodukterecht enthalten Regelungen, die auch den Fernabsatz entsprechender Produkte betreffen oder sogar verbieten und nur teilweise auf europarechtlichen Vorgaben basieren. Aus dem Arzneimittelbereich enthalten insbesondere die Vorschriften über Apothekenpflicht und Freiverkäuflichkeit (§§ 43 ff. des Arzneimittelgesetz AMG sowie die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988, BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1996, BGBl. I S. 101) Vorgaben für Vertrieb und Vermarktung von Arzneimitteln, die im Fernabsatz relevant werden können. So regelt etwa § 43 Abs. 1 AMG, daß Arzneimittel im Grundsatz nur in Apotheken in der Verkehr gebracht werden dürfen. § 43 Abs. 5 AMG enthält ein Verbot für den Versandhandel mit Tierarzneimitteln. Die europarechtlichen Vorgaben für die Werbung mit Arzneimitteln, die sich aus den im 18. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie genannten Richtlinien (Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. EG Nr. L 298 S. 23, sowie Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel, ABl. EG Nr. L 113 S. 13) ergeben, sind im deutschen Recht im wesentlichen durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), umgesetzt worden (vgl. Artikel 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990, BGBl. I S. 717, und Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994, BGBl. I S. 2071). § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens enthielt bereits vor Umsetzung der genannten Richtlinien ein Verbot für Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.
Die Umsetzung der EGRichtlinien im Medizinproduktebereich ist durch das Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) erfolgt. Dieses Gesetz dient im einzelnen der Umsetzung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17), der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) sowie der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung verschiedener weiterer Richtlinien (ABl. EG Nr. L 220 S. 1). Ferner soll die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über InvitroDiagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) durch ein Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes in deutsches Recht umgesetzt werden.
Wechselwirkungen zwischen Medizinproduktegesetz und Fernabsatzrichtlinie kommen insoweit in Betracht, als sich das im Medizinproduktegesetz geregelte „Inverkehrbringen“ von Medizinprodukten (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 12 MPG) und der „Vertragsabschluß im Fernabsatz“ im Sinne von § 2 Nr. 1 des Fernabsatzgesetzes (vgl. auch Artikel 2 Nr. 1 FARL) überschneiden. Das Medizinproduktegesetz zielt entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auf die Gewährleistung von Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte und damit der Gesundheit und des Schutzes der Patienten, Anwender und Dritter (§ 1 MPG). Die Fernabsatzrichtlinie ist demgegenüber auf den Verbraucherschutz bei Vertragsschluß unter Verwendung moderner Fernkommunikationstechniken gerichtet. Diese unterschiedliche Schutzrichtung schlägt sich bereits in den Definitionen der genannten Begriffe nieder:
§ 3 Nr. 12 MPG definiert das Inverkehrbringen als jede Abgabe an andere und geht insoweit über die Bestimmung in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe h der Richtlinie 93/42/EWG hinaus, die lediglich das erstmalige Inverkehrbringen erfaßt. Kennzeichen des Inverkehrbringens ist die Übertragung der tatsächlichen Gewalt an dem Medizinprodukt. Allein der Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages ist hingegen nicht ausreichend. Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie bezieht sich demgegenüber gerade auf den im Wege des Fernabsatzes geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag. Das Inverkehrbringen wird aber in der Regel ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft beinhalten oder auf diesem basieren. Soweit sich eine Überschneidung der beiden Handlungsformen ergibt, sind strengere nationale Vorschriften durch Artikel 14 FARL gedeckt. Im Medizinproduktebereich ist in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 2 MPG hinzuweisen, der das Inverkehrbringen von Medizinprodukten unter irreführender Bezeichnung verbietet und so den sachunkundigen Verbraucher vor Übervorteilung, Täuschung und den damit verbundenen Gesundheitsschädigungen schützen soll.
Der Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz ist demnach zwar nicht generell untersagt, unterliegt aber strengen Regelungen. Es kann dahinstehen, ob sich deren Vorrang schon aufgrund von Artikel 13 FARL oder nach Artikel 14 FARL ergibt, der ein nationales Verbot des Vertriebs bestimmter Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernhandels zuläßt, soweit sich dies im Rahmen von Artikel 36 oder Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 EGV im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen läßt. Die genannten Vorschriften begründen jedenfalls ein erhöhtes Schutzniveau gegenüber den Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie. Eine ausdrückliche Konkurrenzregel ist diesbezüglich nicht notwendig, da die genannten Vorschriften gegebenenfalls den Regelungen des Fernabsatzgesetzes als lex specialis vorgehen.
Preisangabenverordnung und andere Vorschriften
Weitere Überschneidungen sind denkbar. So enthält beispielsweise die Preisangabenverordnung Regelungen zu entsprechenden Informationspflichten der Anbieter. Zu berücksichtigen ist auch die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 80 S. 27), die bis zum 18. März 2000 in nationales Recht umzusetzen ist. Ebenso sind Überschneidungen mit Telekommunikationsgesetz und TelekommunikationsdienstleistungsunternehmenDatenschutzverordnung denkbar. § 6 Teledienstegesetz und §§ 6, 9 Mediendienstestaatsvertrag enthalten Vorschriften für die Anbieterkennzeichnung, die allerdings in ihrem Schutzniveau hinter Artikel 4 FARL zurückbleiben. Alle diese Regelungen treten neben die Informationspflichten der Artikel 4 und 5 FARL, dürfen diese jedoch nicht als lex specialis verdrängen, da sie nicht einen so umfassenden Verbraucherschutz gewährleisten, wie die Regelungen der Fernabsatzrichtlinie.
Keine Konkurrenz besteht zwischen den in § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vorgesehenen Widerrufsrechten und § 3 Fernabsatzgesetz sowie den dort jeweils vorgesehenen Informationspflichten, da Finanzdienstleistungen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1 Abs. 3 Nr. 3) und der Fernabsatzrichtlinie (Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II FARL) ausgenommen sind. Das gleiche gilt für §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sowie die versicherungsrechtlichen Informationspflichten.
Vorbemerkung zu §§ 2 und 3
Die Fernabsatzrichtlinie setzt zum Schutz des Verbrauchers beim Vertragsschluß die klassischen Schutzinstrumente aller Verbraucherschutzrichtlinien ein:
· Informationspflichten des Unternehmers (Artikel 4 und 5 FARL) und
· ein Widerrufsrecht des Verbrauchers (Artikel 6 FARL).
Die Information des Verbrauchers wird in § 3 geregelt, der die Artikel 4 und 5 FARL in einer Vorschrift zusammenfaßt. Das Widerrufsrecht ist in § 4 geregelt.
Zu § 2 Unterrichtung des Verbrauchers
§ 2 faßt die Regelungen der Artikel 4 und 5 FARL in einer Vorschrift zusammen. Absätze 1 und 2 der neuen Vorschrift entsprechen im wesentlichen Artikel 4 FARL; Absatz 3 enthält die Regelungen von Artikel 5 FARL. Artikel 4 und 5 FARL werden in § 2 weitgehend wörtlich übernommen, jedoch redaktionell gestrafft.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht Artikel 4 Abs. 3 und Teilen von Artikel 4 Abs. 2 FARL. Nach Artikel 4 Abs. 2 FARL muß der kommerzielle Zweck der erteilten Information für den Verbraucher unzweideutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen ist nach Artikel 4 Abs. 3 FARL auch die Identität des Unternehmers offenzulegen. Diese Pflichten greifen bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages vor der Frage nach dem konkreten Umfang der leistungsbezogenen Informationspflichten. Deshalb sollen die Unterrichtungspflichten in § 3 als erstes behandelt und zum Gegenstand von dessen Absatz 1 werden.
Inhaltlich legt Absatz 1 fest, daß der kommerzielle Charakter der Fernkommunikation für den Verbraucher unzweideutig erkennbar sein muß. Erkennbar sein muß aber auch die Identität des Unternehmers. Dieser Gesichtspunkt wird in Artikel 4 Abs. 2 FARL nicht besonders hervorgehoben. Er findet sich aber in Artikel 4 Abs. 3 FARL für Telefongespräche, bei denen beides zu Beginn des Gesprächs offenbart werden muß. Diese Besonderheit von Telefongesprächen wird in Absatz 1 Satz 2 übernommen. Es wird aber generell für alle Formen der Fernkommunikation festgelegt, daß auch die Identität des Unternehmers unzweideutig erkennbar sein muß. Hierin liegt aber nur eine geringe Abweichung von Artikel 4 FARL, die im übrigen nach Artikel 14 FARL zulässig ist, weil sie für den Verbraucher günstiger ist. Die Richtlinie verlangt in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a ohnehin die Angabe der Identität des Unternehmers, deren Angabe in Absatz 1 etwas stärker akzentuiert wird.
Die Vorschrift soll hingegen nicht regeln, ob und wann der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln beispielsweise für unerbetene Werbung überhaupt zulässig ist. Der Offenlegungsvorbehalt in Absatz 1 greift ausdrücklich erst dann ein, wenn der entsprechende Einsatz der Fernkommunikationsmittel zu Werbezwecken nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 1 UWG, im übrigen erlaubt ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 faßt Artikel 4 Abs. 1 und den verbleibenden Teil von Artikel 4 Abs. 2 FARL in einem Absatz zusammen. Die Formulierung lehnt sich im wesentlichen wörtlich an die Richtlinie an. Es werden lediglich einige redaktionelle Straffungen vorgenommen.
Im Einleitungssatz der Vorschrift wird zunächst der Gedanke des Einleitungssatzes in Artikel 4 Abs. 1 FARL wiedergegeben, nämlich daß die aufgelisteten Informationen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß des Vertrages zur Verfügung gestellt sein müssen. Die Fernabsatzrichtlinie definiert „rechtzeitig“ nicht weiter und auch § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz muß die Bestimmung des Zeitpunktes, der als rechtzeitige Information gelten kann, der Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen, da sich keine konkretisierende, für alle Einzelfallumstände passende Bestimmung finden läßt. Sichergestellt werden soll, daß der Verbraucher die übermittelten Informationen zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen kann. Der Unternehmer soll den Verbraucher nicht dadurch unter Druck setzen können, daß er beispielsweise die Gültigkeitsdauer seines Angebots so kurz bemißt und dem Verbraucher die notwendigen Informationen erst so spät übermittelt, daß diesem keine angemessene Zeit für eine Entscheidungsfindung bleibt. Die Übermittlung der Informationen darf zwar nicht mit dem Vertragsschluß zusammenfallen, sie kann jedoch, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch erst unmittelbar vor Vertragsschluß erfolgen, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der Informationen und der Bedeutung des Geschäfts für den Verbraucher angemessen ist. In der Regel wird es als rechtzeitig anzusehen sein, wenn die Informationen in Werbeprospekten, Katalogen oder auf WebSeiten im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung entschließt.
Im Einleitungssatz zu Absatz 2 wird aber zusätzlich noch das Transparenzgebot aus Artikel 4 Abs. 2 FARL eingefügt und bestimmt, daß die Informationen nicht nur rechtzeitig vor Vertragsschluß übermittelt, sondern auch klar und verständlich sein müssen. Wie in Artikel 4 Abs. 2 FARL vorgesehen, soll sich die Klarheit und Verständlichkeit nach den Möglichkeiten der verwendeten Fernkommunikationsmittel richten. Dies bedeutet beispielsweise, daß die Informationen nicht in jedem Fall in deutscher Sprache vorhanden sein müssen, sondern auch in anderen Sprachen erfolgen darf, wenn der Unternehmer davon ausgehen kann, daß die Informationen trotzdem, wie z.B. bei englischen Angeboten im Internet, für den in Frage kommenden Kundenkreis verständlich sind.
Das Transparenzgebot des § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz kann je nach den Umständen des Einzelfalles über das AGBrechtliche Transparenzgebot hinausgehen. Die in § 2 vorgesehenen Informationen können zwar auch als bzw. im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt werden, wenn diese auch die Anforderungen des Fernabsatzgesetzes erfüllen; die Informationspflichten des § 2 gehen jedoch über die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze und das AGBGesetz hinaus. Im übrigen werden durch § 2 Fernabsatzgesetz weder die Vorschriften über die Einbeziehung und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGBGesetz, noch sonstige Formvorschriften des bürgerlichen Rechts berührt, die für den Vertragsschluß mittels Fernkommunikationsmitteln auch weiterhin zunächst unverändert neben den Regelungen des Fernabsatzgesetzes Anwendung finden und eingehalten werden müssen.
In Absatz 2 wird darauf verzichtet, Artikel 4 Abs. 2 Halbsatz 2 FARL eigens zu erwähnen. Dieser Halbsatz lautet:
„Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie z. B. Minderjährige), zu beachten.“
Dieser Halbsatz braucht im deutschen Recht nicht besonders umgesetzt zu werden. Informationen, die der Lauterkeit bei Handelsgeschäften widersprechen, stellen regelmäßig unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar und sind ohnehin unzulässig. Der Schutz von Personen, die gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, wird im deutschen Recht nicht durch formale Anforderungen an die solchen Personen zu erteilenden Informationen sichergestellt. Im deutschen Recht wird traditionell das stärkere Mittel der eingeschränkten Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte eingesetzt. Rechtsgeschäfte von Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB nichtig; Rechtsgeschäfte von Minderjährigen erlangen nur Wirksamkeit, wenn die gesetzlichen Vertreter vorher zugestimmt haben oder später einwilligen. Es handelt sich hierbei um eine nach Artikel 14 FARL zulässige strengere Maßnahme. Sie macht es entbehrlich, besondere Anforderungen an Form und Inhalt der zu erteilenden Informationen zu stellen.
In Absatz 2 Nrn. 1 bis 10 werden die nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis i FARL aufgelisteten Informationspflichten weitgehend wörtlich übernommen. Die einzelnen Informationselemente sprechen für sich. Nummer 1 verlangt, insofern über Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a FARL hinausgehend, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers sowie in Anlehnung an § 6 Teledienstegesetz bei Personenvereinigungen die Angabe eines Vertretungsberechtigten und enthält keine Beschränkung auf die Fälle einer Vorauszahlung, damit der Verbraucher in jedem Fall seine Rechte durchsetzen kann. Nummer 2 faßt Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b und i, die wesentliche Eigenschaften der geschuldeten Leistung betreffen, in einer Gliederungsnummer zusammen; die Frage, ob es sich bei den zu nennenden Eigenschaften um zugesicherte Eigenschaften handelt, richtet sich weiterhin nach § 463 BGB und den dazu geltenden Grundsätzen und wird vom Fernabsatzgesetz nicht berührt. Nummer 3 geht auf Artikel 7 Abs. 3 FARL zurück und stellt klar, daß der Unternehmer den Verbraucher darüber informieren muß, wenn er sich im Einklang mit § 10 Nr. 4 AGBGesetz das Recht vorbehalten möchte, statt der versprochenen Leistung eine gleichwertige Leistung zu erbringen. § 10 Nr. 4 AGBGGesetz wird aber allgemein sehr eng ausgelegt (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBGesetz, 8. Aufl. 1997, § 10 Nr. 4 Rdnr. 9 10). Der Fall einer zulässigen Ersetzungsvereinbarung wird in der Praxis nicht häufig vorkommen. Falls eine solche Klausel aber AGBrechtlich zulässig ist, dann muß der Verbraucher nach der FARL auch darauf hingewiesen werden, was Nummer 3 sicherstellen soll. Etwas ähnliches gilt für Nummer 4, die auf Artikel 7 Abs. 2 FARL zurückgeht und an den neuen § 10 Nr. 8 AGBGesetz anknüpft: Auch über allgemeine Leistungsvorbehalte muß der Verbraucher vor Vertragsschluß informiert werden. Nummer 5 stellt in Ergänzung sonstiger allgemeiner Vorschriften, z.B. der Preisangabenverordnung, klar, daß der Verbraucher über den Preis der Leistung einschließlich einschlägiger Steuern zu unterrichten ist. Die Nummern 5 bis 10 entsprechen Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c bis h FARL.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht Artikel 5 FARL, an dem er sich mit einigen redaktionellen Straffungen und konkretisierenden Klarstellungen im wesentlichen wörtlich anlehnt.
Satz 1 übernimmt Artikel 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 FARL. Danach muß der Unternehmer dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluß, aber vor bzw. spätestens bei Lieferung der Ware und in der Regel vor Erbringung der Dienstleistung eine Bestätigung der Informationen zur Verfügung stellen, die er ihm vor Vertragsschluß nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a bis f FARL zu erteilen hat. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Leistung dem Verbraucher oder einem Dritten gegenüber erbracht wird. Die Bestätigung muß für den Verbraucher schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verfügbar sein. Diese Verpflichtung übernimmt Absatz 3 Satz 1 in redaktionell gestraffter Form in das deutsche Recht. In Satz 1 wird der Begriff der „Bestätigung“ vermieden, weil er im deutschen Recht für eine rechtsgeschäftliche Handlung nur verwendet wird, mit der ein anfechtbares oder nichtiges Rechtsgeschäft nachträglich Wirksamkeit erlangt (§§ 141, 144 BGB). Die Verwendung dieses Begriffs erscheint auch unnötig, weil es nach Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 FARL ausreicht, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluß und vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung die Informationen auf einem Schriftstück oder einem anderen dauerhaften Datenträger erlangt. Deshalb beschränkt sich Absatz 3 Satz 1 darauf, den Unternehmer zu verpflichten, die erforderlichen Angaben dem Verbraucher auf einem solchen dauerhaften Datenträger nach Vertragsschluß zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht schon bei oder vor Vertragsschluß geschehen ist. Satz 1 spricht im Gegensatz zu Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 FARL nicht mehr von „schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger“, sondern nur noch von einem „dauerhaften Datenträger“. Der Grund dafür ist gesetzestechnischer Natur: Der „dauerhafte Datenträger“ wird in Absatz 4 besonders definiert. Danach stehen dem Verbraucher die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen auf Dauer lesbaren Form zugehen, was auch die Übergabe eines Schriftstückes einschließt. Es liegt also keine inhaltliche Abweichung von der Richtlinie, sondern nur eine redaktionelle Vereinfachung unter Konzentration auf den Begriff des dauerhaften Datenträgers vor.
Satz 2 geht auf Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 FARL zurück. Damit soll sichergestellt werden, daß dem Verbraucher bestimmte Informationen, die über die Informationen nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis f FARL bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 Fernabsatzgesetz hinausgehen und nicht unbedingt vor Vertragsschluß erteilt zu werden brauchen, in jedem Fall in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Die Aufzählung der Informationen in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 folgt im wesentlichen wörtlich der Richtlinie.
Satz 3 entspricht Artikel 5 Abs. 2 FARL. Danach brauchen die Informationen dem Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt zu werden, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die unmittelbar unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Nach Satz 4, der wörtlich Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 FARL entspricht, muß der Verbraucher sich allerdings auch in diesem Fall über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
Zu Absatz 4
Ein Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie ist der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“. Er wird in der Richtlinie selbst nicht näher definiert. Auch sonst enthält das Gemeinschaftsrecht eine Definition dieses Begriffs nicht. Der Begriff wird in der Richtlinie in Ergänzung des Begriffes „schriftlich“ bzw. als Ersatz des in anderen Richtlinien vorkommenden Begriffes des „Schriftstückes“ (siehe z.B. Artikel 3 der TimeSharingRichtlinie 94/47/EG) im Zusammenhang mit Informationsübermittlungspflichten verwendet, um der technischen Entwicklung, die zunehmend auf papiergebundene Informationsübermittlung verzichtet, gerecht zu werden, jedoch trotzdem weiterhin einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Die Umschreibung in Absatz 4 orientiert sich insofern am Zweck des dauerhaften Datenträgers. Mit dem Zugang der Informationen auf einem dauerhaften Datenträger beginnt vor allem die Widerrufsfrist des § 4. Dieser Anknüpfungspunkt ist in der Richtlinie gewählt worden, weil der Verbraucher in der Lage sein soll, sich über den Inhalt „seines“ konkreten Vertrages zu informieren, um sich dann zu entscheiden, ob er an ihm festhalten will oder nicht. Ferner soll durch den dauerhaften Datenträger gewährleistet werden, daß der Verbraucher auch nach Vertragserfüllung noch über die wesentlichen Vertragsinformationen, insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen, zurückgreifen kann, beispielsweise um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Die Informationsübermittlung auf einem oder auf einen dauerhaften Datenträger im Sinne der Fernabsatzrichtlinie und des Fernabsatzgesetzes muß dem Verbraucher demnach diese Möglichkeiten bieten. Dazu muß der Inhalt nicht etwa in Schriftform im Sinne des § 126 BGB festgehalten werden. Dies würde nicht nur eine schriftliche Fixierung auf Papier, sondern zugleich auch noch eine eigenhändige Unterzeichnung voraussetzen. Diese hat jedoch für den Informationswert keine Bedeutung. Es genügt vielmehr ein Schriftstück, das die Informationen enthält. In Anlehnung an § 126 BGB, der von der Unterzeichnung einer „Urkunde“ spricht, verwendet auch Absatz 4 den Begriff Urkunde. Dies soll deutlich machen, daß hier nicht das zweite Element des § 126 BGB, die Unterschrift, sondern lediglich eine schriftliche Fixierung gefordert wird.
Es soll aber auch die Übermittlung mittels eines anderen Mediums genügen, wenn sichergestellt ist, daß die Informationen dem Verbraucher in einer für ihn lesbaren Form zugehen, die ihm für eine angemessene Zeit eine inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Dies können auch elektronische Medien sein. Solche Medien, z.B. Disketten oder CDROMs, können dem Verbraucher körperlich zwar grundsätzlich übergeben werden. Bei Fernabsatz über das Internet wäre es aber wenig sinnvoll, vom Unternehmer zu verlangen, dem Verbraucher auch noch ein Schriftstück, eine Diskette oder eine CDROM zuzusenden. Ein solches Erfordernis würde den elektronischen Geschäftsverkehr unangemessen behindern. Der Unternehmer soll bei dieser Vertriebsform dem Verbraucher zweckmäßigerweise die notwendigen Informationen auch per EMail oder in einer ähnlichen Weise per Datenfernübertragung zuleiten können, wenn sichergestellt ist, daß sie dem Verbraucher in einer ausreichend „dauerhaften“ Form zugehen. Bei EMails ist dies beispielsweise dann gewährleistet, wenn sie auf einem Server beim OnlineProvider des Verbrauchers ankommen, auf den der Verbraucher zugreifen kann und zwecks Abruf seiner EMail auch regelmäßig zugreift. Gleichfalls kann der Abruf und das „Herunterladen“ (Downloaden) der Informationen aus dem World Wide Web (WWW) des Internets ausreichen, wenn der Verbraucher die Informationen bei sich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. der Festplatte) abspeichert oder ausdruckt.
Ferner muß sichergestellt sein, daß die Informationen vom Unternehmer nachträglich nicht mehr verändert werden können. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Informationen nicht individuell per EMail übermittelt, sondern lediglich zum Abruf im WWW des Internets bereit gehalten werden: Allein durch das Bereithalten im WWW ist weder ausreichend sichergestellt, daß sich der Verbraucher die Informationen tatsächlich „herunterlädt“, noch daß die Informationen, etwa auf der Homepage des Unternehmers, auch nach Vertragsschluß weiterhin noch unverändert zur Verfügung stehen.
Hier soll Absatz 4 mit einer am Schutzzweck orientierten, jedoch technikoffenen Umschreibung sicherstellen, daß der Fernabsatz, insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr, nicht in größerem Maße durch formale Informationsanforderungen belastet wird, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedingt notwendig ist. Absatz 4 fordert nicht etwa die körperliche Übergabe eines dauerhaften Datenträgers, sondern stellt darauf ab, daß die Informationen dem Verbraucher in einer Urkunde oder einer anderen lesbaren Form zugehen, knüpft also lediglich an den Zugang der Informationen an. Die Übermittlung als solche wird nicht geregelt; die Informationen müssen dem Verbraucher nur im Endeffekt in einer lesbaren Form „zugehen“. Zugang ist hier im gleichen Sinne gemeint wie in § 130 BGB. Es kommt also entscheidend darauf an, daß die Informationen den Verbraucher mittels der gewählten Übermittlungsform auch tatsächlich erreichen können; der Zeitpunkt des Zugangs richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (hierzu Ultsch, NJW 1997, S. 3007, 3008). Dies gilt auch für das Informationsangebot im WWW: Allein das Bereithalten der Informationen auf dem Server des Unternehmers reicht nicht, um von einem „zur Verfügung stehen auf einem dauerhaften Datenträger“ zu sprechen. Von einem entsprechenden Zugang kann erst geredet werden, wenn sich der Verbraucher die Informationen im Einzelfall tatsächlich auf seine Festplatte heruntergeladen hat oder ausgedruckt hat, was der Unternehmer zu beweisen hätte (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Fernabsatzgesetz); allein die Aufforderung des Unternehmers auf seiner Homepage, sich die Informationen in jedem Fall herunterzuladen, wird hierfür ohne konkreten Einzelnachweis nicht ausreichen. Die Informationen müssen für den Verbraucher ferner unter Berücksichtigung seiner konkreten Möglichkeiten lesbar sein; es reicht beispielsweise nicht, sie ihm elektronisch in DateiFormaten zu übermitteln, die er nicht „lesen“ bzw. problemlos konvertieren kann, oder ihm eine CDROM zu schicken, wenn er keinen Computer mit CDROMLaufwerk besitzt. Absatz 4 geht insofern über die Richtlinie hinaus, als daß „lesbar“ auch impliziert, daß die Informationen als Text, also in Schriftzeichen übermittelt werden und die lediglich mündliche Übermittlung auf einem Tonträger oder Videoband nicht ausreicht.
Absatz 4 stellt ferner darauf ab, daß die Informationen dem Verbraucher für eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen. „Dauerhaft“ im Sinne der Richtlinie und des Fernabsatzgesetzes bedeutet demnach nicht etwa „ewig“, sondern lediglich für einen angemessenen Zeitraum. Auch Disketten, Festplatten oder andere digitale Datenträger, deren Lebensdauer zeitlich zweifellos begrenzt ist, reichen aus. Flüchtige Speichermedien, wie z.B. der Arbeitsspeicher eines Computers, der beim Abschalten gelöscht wird, kommen jedoch nicht in Frage. Beim Herunterladen von Informationen aus dem WWW müßte der Unternehmer demnach gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Fernabsatz beweisen, daß der Verbraucher die Informationen nicht nur in seinen Arbeitsspeicher geladen, sondern auf seiner Festplatte gespeichert oder ausgedruckt hat. Will der Unternehmer nicht das Risiko einer 3monatigen Widerrufsfrist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Fernabsatzgesetz) eingehen, muß er Vorkehrungen treffen, um auch in diesem Fall den aus Verbraucherschutzgründen notwendigen Zugang der Informationen auf einem dauerhaften Datenträger beim Verbraucher ausreichend beweisen zu können. Die flexible Formulierung des Absatz 4 gewährleistet insofern eine schutzzweckangemessene, an der Bedeutung des jeweiligen Rechtsgeschäftes sowie am technischen Fortschritt orientierte Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung im Einzelfall. Dies gilt auch für das Erfordernis, daß die Wiedergabe der Informationen dem Verbraucher inhaltlich unverändert möglich sein muß. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Informationen auf dem Datenträger überhaupt nicht geändert werden können. Entscheidend ist vielmehr, daß zumindest der Unternehmer die Informationen nicht mehr verändern kann, weil er inzwischen keinen Zugriff mehr auf den dauerhaften Datenträger hat, auf dem die Informationen abgespeichert sind. Insofern kommen also nicht nur „readonly“ Medien, wie z.B. CDROMs, sondern auch überschreibbare Medien wie Disketten und Festplatten in Betracht, soweit sie dem Zugriff, sei es physisch oder online, durch den Unternehmer entzogen sind.
Absatz 4 berücksichtigt auch die Möglichkeiten des Verbrauchers im Gerichtsverfahren. Dort kann es auf den Inhalt der Information ankommen, z.B. wenn es darum geht, mit welcher Eigenschaften eine Leistungen angeboten worden ist. Hier kann der Verbraucher in eine ungünstige Lage kommen, wenn der Unternehmer den vom Verbraucher vorgetragenen Inhalt der Informationen bestreitet. Da der Unternehmer die Übermittlung der Informationen sicherzustellen hat, ist es auch angemessen, ihm ausdrücklich die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten und im Streitfall die Beweislast für den Inhalt der übermittelten Informationen aufzuerlegen; dies ergänzt die in § 3 Abs. 2 S. 3 vorgesehene Beweislast bezüglich des Zeitpunktes der Erfüllung der Informationspflichten. Der Unternehmer kann Verfahren einsetzen, die nicht nur eine eindeutige Bestimmung des Zeitpunktes der Übermittlung, sondern auch eine eindeutige Identifizierung des übermittelten Inhalts der Information ermöglichen.
Weitergehende, zivilrechtliche Formvorschriften bleiben von der Regelung in § 2 unberührt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des § 2 ist im übrigen nicht Nichtigkeit des Rechtsgeschäft, sondern neben den Klagemöglichkeiten der § 13a UWG, § 13 AGBGesetz und § 22 AGBGesetz insbesondere eine Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 2 Fernabsatzgesetz.
Zu § 3 Widerrufsrecht
§ 3 legt das Widerrufsrecht gesetzlich fest, das dem Verbraucher nach Artikel 6 FARL einzuräumen ist. Auch § 3 lehnt sich weitgehend an den Wortlaut der Fernabsatzrichtlinie an, enthält jedoch nur die Voraussetzungen des Widerrufsrechts. Die in Artikel 6 FARL ferner noch enthaltenen Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs und über finanzierte Geschäfte sind Gegenstand von § 4.
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt das Widerrufsrecht fest. Der Grundsatz ist in Absatz 1 Satz 1 enthalten. Danach wird die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Erklärung des Verbrauchers nur wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von 7 Werktagen widerruft. Diese Formulierung entspricht nicht ganz exakt Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FARL, der nur von „widerrufen“ spricht. Für das deutsche Recht ist dieses „Widerrufsrecht“ rechtlich näher einzuordnen. Das auch in anderen Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union enthaltene Widerrufsrecht wird im deutschen Recht als ein Recht begriffen, die Wirksamkeit des Vertrages nicht erst eintreten zu lassen. Daher lehnt sich Absatz 1 Satz 1 in der Formulierung an die bewährten Formulierungen in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, § 7 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes, § 5 Abs. 1 des TeilzeitWohnrechteGesetzes und von § 4 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes an.
Die Fernabsatzrichtlinie sieht eine nach „Werktagen“ bemessene Widerrufsfrist vor. Der Begriff des Werktags ist im deutschen Bürgerlichen Recht nicht gesetzlich definiert. Er wird zwar in § 193 BGB verwendet, dort aber nicht definiert. Die Fernabsatzrichtlinie greift mit dem Begriff des Werktags indessen auf einen Begriff zurück, der gemeinschaftsrechtlich auszulegen ist. Der Begriff des „Werktags“ (bzw. in der deutschen Fassung des „Arbeitstages“) wird gemeinschaftsrechtlich in Artikel 2 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 (ABl. EG Nr. 124 S. 1) definiert. Diese Definition übernimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 und stellt klar, daß es im Hinblick auf gesetzliche Feiertage auf den Wohnsitz des Verbrauchers ankommt. Es ist erwogen worden, von der Zählung nach Werktagen abzugehen und eine Zählung nach Kalendertagen vorzusehen. Dies hätte zwar den Vorteil, daß nicht die Feiertage ermittelt werden müßten. Diese Lösung hat aber den Nachteil, daß die Zahl der Kalendertage deutlich über 7 Werktage hinausgehen müßte, um mögliche Verlängerungen der Frist durch Feiertage, die sich auch durch § 193 BGB nicht erfassen lassen, auszugleichen. Sicher wäre eine Lösung nur bei einem Ansatz von 14 Kalendertagen. Diese Frist ist zwar bei Fernunterrichtsverträgen, nicht aber sonst vorgesehen. Deshalb erscheint es zweckmäßiger, bei der Zählung der Richtlinie zu bleiben.
Satz 3 übernimmt zudem die übliche Regelung, daß es zur Wahrung der Frist auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ankommt (siehe beispielsweise auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften; § 5 Abs. 2 Satz 1 TeilzeitWohnrechtegesetz, § 7 Abs. 2 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz). Fernabsatzrichtlinie und Fernabsatzgesetz sehen für den Widerruf keine spezielle Form vor; der Widerruf muß daher nicht etwa schriftlich, sondern kann auch per EMail oder sogar mündlich erfolgen. In der Praxis wird der Verbraucher jedoch weiterhin zweckmäßigerweise in einer Weise widerrufen, die ihm später einen Beweis des rechtzeitigen Widerrufs erlaubt.
Schon bei der Verabschiedung der Fernabsatzrichtlinie ist erkannt worden, daß es auf die Dauer dem Verbraucher nicht dient, wenn in den verschiedenen europäischen und nationalen Verbraucherschutzvorschriften unterschiedliche Fristen bzw. unterschiedliche Fristberechnungen für vergleichbare Widerrufsrechte vorgesehen sind: Derzeit sieht beispielsweise die HaustürgeschäfteRichtlinie 85/577/EWG 7 Tage, die TimeSharing Richtlinie 94/47/EG 10 Tage und die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG jetzt 7 Werktage vor. Die Europäische Kommission prüft daher derzeit, ob es möglich und wünschenswert ist, die Berechnungsmethode für die Bedenkzeit in den derzeit geltenden Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der HaustürgeschäfteRichtlinie 85/577/EWG, zu harmonisieren (siehe Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Abs. 1 Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, ABl. EG Nr. L 144 S. 28). Eine solche Harmonisierung erscheint aus gesetzgeberischer Sicht dringend geboten, kann aber hier vom nationalen Gesetzgeber wegen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in den europäischen Richtlinien nicht geleistet werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 legt fest, wann die Frist von 7 Werktagen beginnt. Die Vorschrift faßt dabei Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammen. Nach den beiden genannten Unterabsätzen beginnt die Frist nämlich mit Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 5 FARL, also mit Zugang der Informationen auf einem dauerhaften Datenträgers nach § 2 Abs. 3 und 4 des Fernabsatzgesetzes. Diese Frist beginnt jedoch bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluß des Vertrages. Satz 1 schafft in Abweichung von der Fernabsatzrichtlinie eine ausdrückliche Regelung für Sukzessivlieferungsverträge: Im Falle eines Vertrages über gleichartige Teillieferungen (z.B. einen Kaufvertrages über ein mehrbändiges Lexikonwerk) soll es abweichend von der Grundregel für den Lauf der regulären Widerrufsfrist von 7 Werktagen nicht auf den Zeitpunkt der vollständigen Bewirkung der gesamten Leistung ankommen, da dies die Widerrufsfrist über Gebühr verlängern würde. Soweit es sich um gleichartige Leistungen handelt, kann der Verbraucher schon nach der ersten Teillieferung die Ware prüfen und sich entscheiden, ob er an dem Vertrag festhalten möchte oder nicht. Insofern kann die 7Tagesfrist nach Eingang der ersten Teillieferung beginnen. Dies ist jedoch dann nicht mehr angemessen, wenn es sich nicht um verschiedenartige Teillieferungen handelt (z.B. die regelmäßige Lieferung unterschiedlicher Bücher durch eine BuchClub). Die Fernabsatzrichtlinie hat diesen Punkt der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten überlassen (siehe Erwägungsgrund 10 FARL).
Absatz 2 Satz 2 bestimmt, wann das Widerrufsrecht spätestens erlischt, und basiert auf Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 3 FARL. Danach erlischt das Widerrufsrecht innerhalb von drei Monaten. Diese Frist beginnt nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 FARL bei der Lieferung von Waren mit deren Eingang beim Empfänger (Nr. 1) und bei Dienstleistungen mit dem Abschluß des Vertrages (Nr. 2 Buchstabe a). Im Unterschied zu Satz 1 stellt Satz 2 Nr. 1 mangels ausdrücklicher Sonderregelung auch bei Sukzessivlieferungsverträgen über gleichartige Waren auf den Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Waren ab; auch bei Sukzessivlieferungsverträgen endet die Widerrufsfrist daher erst spätestens 3 Monate nach der letzten Teillieferung. Eine sachlicher Grund, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht vor vollständiger Erfüllung des gesamten Vertrages abzuschneiden, wenn der Unternehmer hartnäckig seine Informationspflicht verletzt, ist nicht ersichtlich. Erfüllt der Unternehmer hingegen seine gesetzlichen Informationspflichten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 rechtzeitig oder zumindest nachträglich, setzt er damit die kurze Widerrufsfrist des Satz 1 in Lauf. Ferner setzt Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b auch Artikel 6 Abs. 3 erster Spiegelstrich FARL um, nach dem der Verbraucher das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen dann nicht mehr ausüben kann, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist von 7 Werktagen mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.
Absatz 2 Satz 3 regelt die Beweislast für den Fall, daß streitig ist, ob und zu welchem Zeitpunkt der Verbraucher die nach Artikel 5 FARL zu erteilenden Informationen erhalten hat, also wann ihm der dauerhafte Datenträger nach § 2 Abs. 3 und 4 des neuen Fernabsatzgesetzes zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Frage wird in der Fernabsatzrichtlinie nicht zwingend geregelt. Den Mitgliedstaaten steht es nach Artikel 11 Abs. 3 FARL frei, die Beweislast dem Unternehmer aufzuerlegen, oder es bei den allgemeinen Grundsätzen zu belassen. Es wird dem Verbraucher aber in der Regel kaum möglich sein, den Negativbeweis zu führen, daß er die notwendigen Informationen nicht erhalten hat. Vielmehr ist es angemessen, dem Unternehmer die Beweislast dafür aufzubürden, daß der Verbraucher wie in § 2 vorgesehen informiert worden ist. Um Unsicherheiten zu vermeiden, wird von der Möglichkeit des Artikel 11 Abs. 3 FARL Gebrauch gemacht und die Beweislast dem Unternehmer auferlegt. Vergleichbare Regelungen sind auch schon bei früheren Verbraucherschutzgesetzen getroffen worden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften oder auf § 5 Abs. 5 des TeilzeitWohnrechteGesetzes. Ein sachlicher Grund, im Fernabsatzgesetz hinter diesen Standard zurückzugehen, ist nicht ersichtlich. Im übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Beweisgrundsätzen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht zum Teil wörtlich Artikel 6 Abs. 3 FARL, der die Ausnahmen vom Widerrufsrecht festlegt. Lediglich Artikel 6 Abs. 3 erster Spiegelstrich FARL (ausgeführte Dienstleistungen) wird bereits in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b umgesetzt. Nach Artikel 6 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich besteht ein Widerrufsrecht auch nicht, wenn der Preis für die Dienstleistung von der Entwicklung der Finanzmärkte abhängig ist. Diese Ausnahme im Richtlinientext ist nur vor dem Hintergrund erklärlich, daß in dem Entwurf der Richtlinie ursprünglich auch Finanzdienstleistungen enthalten waren, die erst in einem sehr späten Stadium aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie gestrichen wurden. Für Waren und sonstige Dienstleistungen macht die Vorschrift keinen Sinn. Es gibt keine Leistungen, deren Beschaffung oder Erbringung nicht eine grundsätzlich ausgenommene Finanzdienstleistung darstellt, deren Preis aber dennoch von der Entwicklung der Finanzmärkte abhängt. Deshalb wird diese Ausnahme nicht in nationales Recht übernommen.
In den weiteren Spiegelstrichen von Artikel 6 Abs. 3 FARL werden weitere Fälle aufgeführt, in denen den Verträgen ein spekulatives Element innewohnt (z. B. Lotterieverträge) oder in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist (z. B. Anfertigungen nach Kundenspezifikationen; Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind; entsiegelte Software; Zeitungen). Diese Ausnahmen werden in Absatz 2 wörtlich übernommen. Für Zeitschriftenabonnements kann allerdings gemäß §§ 2, 7 Verbraucherkreditgesetz trotzdem ein Widerrufsrecht eingreifen. Nummer 2 greift als Ausnahme für Software und andere MultimediaAnwendungen nur dann, wenn diese auf einem Datenträger geliefert werden, der versiegelt ist. Werden diese hingegen online zur Verfügung gestellt, handelt es sich entweder um eine Dienstleistung, bei der das Widerrufsrecht mit Übermittlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b entfallen kann, oder um eine Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist und das Widerrufsrecht nach Übermittlung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 entfällt.
Zu § 4 Rechtsfolgen des Widerrufs, finanzierte Geschäfte
§ 3 regelt der besseren Lesbarkeit wegen nur das Widerrufsrecht selbst, nicht jedoch die Rückabwicklungsansprüche und Rechtsfolgen bei finanzierten Rechtsgeschäften. Dies ist Gegenstand von § 4, der die Vorgaben des Artikels 6 Abs. 2 und Abs. 4 FARL durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften sowie durch eine Regelung, die sich an den Vorschriften für finanzierte Rechtsgeschäfte in anderen Verbraucherschutzgesetzen orientiert, umsetzt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 und 2 verweisen auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG), die für die Rückabwicklung ein angemessenes Regelungsmodell zur Verfügung stellen, das weitgehend auch Artikel 6 FARL entspricht. Da § 3 Abs. 2 HaustürWG auf die Belehrung nach § 2 HaustürWG abstellt, die es hier in dieser Form nicht gibt, muß Satz 2 klarstellen, daß an die Stelle dieser Belehrung im Hinblick auf Fernabsatzverträge die Information nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG ist im Falle eines Widerrufs jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dem Verbraucher sind demnach eventuell schon geleistet Zahlungen, wie von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 FARL gefordert, zu erstatten. Hierfür sieht Artikel 6 Abs. 2 Satz 3 eine Höchstfrist von 30 Tagen vor, die in § 4 Abs. 1 Satz 3 des Fernabsatzgesetzes dadurch ausdrücklich umgesetzt wird, daß der Unternehmer mit seiner Erstattungspflicht spätestens einen Monat nach Zugang der Widerrufserklärung ex lege in Verzug gerät.
Nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 FARL dürfen dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Insofern ist § 3 HaustürWG auch verbraucherfreundlicher, da Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Leistung, also beispielsweise die Rückgewähr der gelieferten Ware, nach allgemeinen Grundsätzen (§ 269 Abs. 1 BGB) der Wohnsitz des Verbrauchers bzw. der Belegenheitsort der Ware ist (siehe Werner, in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung Berlin 1998, § 3 HWiG, Rdnr. 14 und 15 mit weiteren Nachweisen). Der Verbraucher ist demnach nach deutschem Recht nicht einmal zur Rücksendung der Ware, sondern nur zur Herausgabe an den Unternehmer verpflichtet, der diese gegebenenfalls abholen bzw. abholen lassen muß. Insofern treffen den Verbraucher in Deutschland in diesem Fall auch keine Kosten der Rücksendung, was zwar über Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 FARL hinausgeht, jedoch von Artikel 14 Satz 1 FARL gedeckt ist. Die Rechtsfolge ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Fernabsatzgesetz, § 5 Abs. 4 Satz 1 HaustürWG auch nicht vertragsdispositiv.
Ferner trifft § 3 HaustürWG detaillierte und angemessene Regelungen im Hinblick auf Verwendungsersatzansprüche des Verbrauchers sowie Nutzungsherausgabe und Schadensersatzansprüche des Unternehmers, wenn die gelieferte Ware nicht mehr in absolut neuwertigem Zustand zurückgegeben werden kann. Danach hat der Verbraucher nur solche Wertminderungen der Ware oder Leistung zu ersetzen, die über eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware oder Inanspruchnahme der Leistung hinausgehen; darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Unternehmers bestehen grundsätzlich nur, wenn der Verbraucher die Verschlechterung oder den Untergang der Ware schuldhaft verursacht hat. Diese Ansprüche gegen den Verbraucher sind auch von Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 FARL gedeckt, da dieser lediglich verbietet, daß dem Verbraucher keiner weiteren Kosten „infolge des Widerrufs“ auferlegt werden dürfen. Nutzungsherausgabe oder Schadensersatzansprüche des Unternehmers entstehen jedoch in diesem Fall nicht unmittelbar infolge der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern infolge der Nutzung oder schuldhaften Beschädigung der Sache bis zur Ausübung des Widerrufsrechts und können dem Verbraucher daher nach allgemeinen Regeln auferlegt werden. Die bewährten Regelungen in § 3 HaustürWG führen insofern zu einer angemessenen Verteilung der Belastungen aufgrund eines Widerrufs, ohne den Verbraucher mit prohibitiven Kosten zu belasten, die ihn von einer Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnten.
Vorbemerkung zu Absatz 2 und 3
Nach Artikel 6 Abs. 4 FARL, der fast wörtlich Artikel 7 der TimeSharingRichtlinie 94/47/EG entspricht, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß bei finanzierten Fernabsatzverträgen nicht nur der Fernabsatzvertrag selbst widerrufen werden kann, sondern auch der Kreditvertrag, der seiner Finanzierung dient. Bislang trifft § 9 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes, der allerdings nicht auf der Verbraucherkreditrichtlinie basiert, für diese Fälle eine Regelung, die allerdings für eine Umsetzung von Artikel 6 Abs. 4 FARL nicht ausreicht. Daher sind für Fernabsatzverträge Sonderregelungen in § 4 Abs. 2 und 3 zu schaffen. Artikel 7 der TimeSharingRichtlinie 94/47/EG, der Artikel 6 Abs. 4 FARL entspricht, ist durch § 6 des TeilzeitWohnrechtegesetzes umgesetzt worden. Absatz 2 und 3 übernehmen daher die in § 6 TeilzeitWohnrechtegesetz getroffenen Regelung mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen im Hinblick auf Fernabsatzverträge.
Sowohl § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz als auch § 4 Abs. 2 und 3 Fernabsatzgesetz regeln nun im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem Liefervertrag und einem Kreditvertrag das Schicksal des jeweils anderen Vertrages, wenn einer von beiden Verträgen widerrufen wird. Dies geschieht jedoch von unterschiedlichen Ausgangspunkten aus und mit unterschiedlichen Ergebnissen, wobei § 9 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes nicht die für den Verbraucher grundsätzlich günstigere Regelung ist. Daher muß diesbezüglich ein Vorrang von § 4 Abs. 2 und 3 des Fernabsatzgesetzes eintreten, der sich nicht nur aus § 1 Abs. 4 des Fernabsatzgesetzes ergibt, sondern auch in § 8 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich angeordnet werden soll.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Fall, daß der Unternehmer selbst einen Kredit zur Finanzierung des Preises der Ware oder Dienstleistung gewährt. Nach Satz 1 hat das auf den Fernabsatzvertrag bezogene Widerrufsrecht zur Folge, daß kraft Gesetzes auch der Kreditvertrag erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Erfaßt wird jede Art der Finanzierung; der Begriff des „Kreditvertrages“ ist im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes weit auszulegen und umfaßt sowohl einen entgeltlichen Zahlungsaufschub als auch ein Darlehen. Ob der „Kreditvertrag“ in den Fernabsatzvertrag integriert oder von diesem getrennt ist, ist ohne Belang. Satz 2 bestimmt entsprechend einem allgemeinem Grundsatz (§ 346 Abs. 1 BGB), daß jeder Vertragsteil dem anderen etwa schon empfangene Leistungen zurückzugewähren hat. Danach sind bereits geleistete Darlehensraten, Anzahlungen usw. dem Erwerber zurückzuzahlen. Nach Artikel 6 Abs. 4 FARL soll der Kreditvertrag „entschädigungsfrei“ aufgelöst werden. Dementsprechend werden in Satz 3 Ansprüche des Kreditgebers gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen und Kosten ausgeschlossen, zumal die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts durch den Verbraucher keine Vertragsverletzung darstellt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Fall, daß der vom Verbraucher zu zahlende Preis durch einen Dritten finanziert wird. Sind Fernabsatzvertrag und Kreditvertrag als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, so soll sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers kraft Gesetzes auch auf den Kreditvertrag erstrecken; die Parteien sollen grundsätzlich verpflichtet sein, empfangene Leistungen einander zurückzugewähren, und Ansprüche des Kreditgebers auf Zahlung von Zinsen oder Kosten sollen ausgeschlossen sein. Satz 2 nennt in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz des Verbraucherkreditgesetzes beispielhaft Verbindungselemente, die die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Fernabsatzvertrag und Kreditvertrag rechtfertigen.
Satz 3 trifft in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 3 des Verbraucherkreditgesetzes eine Regelung für den Fall, daß der Kreditvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs bereits dem Unternehmer zugeflossen ist. In diesem Fall soll der Verbraucher davor bewahrt werden, sich im Dreiecksverhältnis sowohl mit dem Unternehmer als auch mit dem Kreditgeber auseinandersetzen zu müssen. Die Rückabwicklung soll vielmehr allein im Verhältnis mit dem Kreditgeber erfolgen, und zwar so, als liege nur ein vom Unternehmer finanzierter Fernabsatzvertrag vor, und seien etwaige, vom Verbraucher erbrachte Zahlungen auf den Preis nach dem Fernabsatzvertrag geleistet. Der Verbraucher hat demnach die Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 HaustürWG an den Kreditgeber zurückzugeben, der Kreditgeber hat im Gegenzug eventuell schon geleistete Anzahlungen und Darlehensraten an den Verbraucher zurückzuzahlen. Der dem Unternehmer zugeflossene Kreditbetrag bleibt bei der Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Verbraucher und Kreditgeber außer Betracht. Die Rückabwicklung der Leistungen zwischen Unternehmer und Kreditgeber richtet sich nach allgemeinen Regeln bzw. deren Absprachen, die zur wirtschaftlichen Einheit von Fernabsatzvertrag und Kreditvertrag geführt haben.
Zu § 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
Artikel 12 Abs. 1 FARL bestimmt, daß die Rechte, die dem Verbraucher aufgrund der Fernabsatzrichtlinie eingeräumt werden, unabdingbar sind. Die Rechte des Verbrauchers dürfen vertraglich nicht eingeschränkt werden, er kann auf seine Rechte nicht verzichten. Die Anordnung der Unabdingbarkeit bedarf einer entsprechenden nationalen Umsetzung. Ferner ist es angezeigt, ein Umgehungsverbot vorzusehen. Diese Regelungen enthält § 5.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, daß die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes partiell zwingend sind. Von ihnen darf nicht zuungunsten, wohl aber zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Unternehmer und Verbraucher können demnach für den Verbraucher günstigere Regelungen vereinbaren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Frage der Umgehung. Der zwingenden Charakter der Vorschriften des Fernabsatzgesetzes kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch auf Verträge, Gestaltungen und Vertragspraktiken anzuwenden ist, die das Gesetz umgehen sollen. Da mit den Schutzvorschriften des Fernabsatzgesetzes für den Unternehmer ein gewisser Aufwand verbunden ist, der unseriöse Anbieter zu Umgehungsversuchen veranlassen könnte, ist ein Umgehungsverbot notwendig. Die Formulierung entspricht § 18 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, § 7 des AGBGesetzes und § 9 Abs. 2 des TeilzeitWohnrechtegesetzes.
Zu § 6 Übergangsregelung
§ 6 entspricht dem Grundgedanken des Artikel 170 EGBGB und stellt klar, daß die Regelungen des Fernabsatzgesetzes aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Anwendung auf Verträge finden, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind.
Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1 Neufassung von § 305 BGB
In der Allgemeinen Begründung wurde unter II. 4. Buchstabe b erläutert, daß Artikel 9 FARL über unbestellte Waren und Dienstleistungen im deutschen Recht weitgehend umgesetzt ist. Dort wurde indessen auch erläutert, daß es zweckmäßig erscheint, eine klarstellende Regelung in das deutsche Recht aufzunehmen. Im deutschen Recht ist ein zwingender Standort für eine solche Regelung nur schwer auszumachen. Als am ehesten geeignet erscheint § 305 BGB. Diese Vorschrift ist die Grundnorm für die Begründung von Schuldverhältnissen. Hier lassen sich deshalb die Folgen der Zusendung unbestellter Ware am ehesten regeln.
Absatz 1 des neu gefaßten § 305 entspricht unverändert dem bisherigen Inhalt der Vorschrift.
Absatz 2 soll sicherstellen, daß den Empfänger unbestellter Waren oder sonstiger Werk und Dienstleistungen, die zum Zwecke der im übrigen wettbewerbswidrigen Anbahnung eines Vertrages erbracht worden sind, keinerlei Gegenleistungspflicht im Sinne von Artikel 9 FARL trifft. Er stellt klar, daß nicht nur was sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts ergibt keinerlei vertragliche Ansprüche entstehen, sondern darüber hinaus auch weder außervertragliche Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen noch Schadensersatzansprüche des Versenders bestehen, es sei denn der Verbraucher mußte erkennen, daß die Lieferung irrtümlich erfolgte. Die Behandlung solcher Ansprüche ist bislang soweit ersichtlich mangels Rechtsprechung hierzu im Schrifttum umstritten; die überwiegende Ansicht geht im Ergebnis zumindest von einer Milderung des Haftungsmaßstabs für den Empfänger auf grobe Fahrlässigkeit aus. Daher ist es im Interesse des bewußt belästigten Empfängers angezeigt, eine Norm im Bürgerlichen Gesetzbuch aufzunehmen, die diesen ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz freistellt. Eine solche ausdrückliche Regelung findet sich schon in einigen anderen europäischen Rechtsordnungen (siehe z.B. § 864 Abs. 2 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Absatz 2 Satz 1 bezieht sich nicht nur auf Verbraucher und geht daher über den Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Eine Beschränkung auf den privaten Verbraucher erscheint nicht angemessen. Unberührt bleiben jedoch die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts sowie § 362 HGB als Spezialregelung für den Handelsverkehr, die ausnahmsweise dazu führen können, daß das Schweigen auf die Zusendung unbestellter Waren im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als Annahme gewertet werden kann und zu einem Vertragsschluß führt.
Ausgeschlossen werden durch Absatz 2 Satz 1 nicht nur Ansprüche des gegen das Verbot der Zusendung unbestellter Leistungen verstoßenden Unternehmers auf Aufbewahrung, Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz, sondern auch der Rückgabeanspruch des Unternehmers im Falle unbestellter Warenlieferungen. Dieser kann nach bestehender Rechtslage aus § 985 oder § 812 Abs. 1 BGB folgen, besteht jedoch schon jetzt grundsätzlich nur bei Abholung und verpflichtet keinesfalls zur Rücksendung durch den Empfänger. Ein solcher Rückgabeanspruch muß zwar nach Artikel 9 FARL nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Es erscheint jedoch angemessen, auch diesen Anspruch als Sanktion des Wettbewerbsverstoßes des Versenders auszuschließen, wie dies auch in anderen europäischen Staaten Praxis ist. So sieht beispielsweise Artikel 15 des portugiesischen Gesetzesdekrets Nr. 272/87 vom 3. Juli 1987 vor, daß der Empfänger unbestellter Erzeugnisse diese in jedem Fall kostenlos behalten kann, was im Ergebnis auf eine Schenkung hinausläuft. Dies ist immer dann angemessen, wenn dem Verbraucher bewußt unbestellte Leistungen aufgedrängt werden. Soweit dies dazu führt, daß in diesem Fall sachenrechtlich ausnahmsweise Besitz und Eigentum dauerhaft auseinanderfallen können, ist dies durch den Schutzzweck der Regelung gerechtfertigt und im übrigen z.B. im Hinblick auf die Verjährung von Herausgabeansprüchen kein Einzelfall im BGB.
Absatz 2 Satz 2 beläst dem Unternehmer hingegen ausnahmsweise seine gesetzlichen Ansprüche und greift in den Fällen ein, in denen vom Empfänger nicht bestellte Waren oder sonstige Leistungen irrtümlich bei diesem landen, dieser jedoch erkennen konnte, daß es sich nicht um bewußt unbestellte Leistungen, sondern lediglich um eine irrtümliche Leistung an ihn handelt. Voraussetzung ist, daß der Leistungserbringer tatsächlich von einer Bestellung ausgegangen ist (Nummer 1) und der Leistungsempfänger hätte erkennen können, daß die Leistung für einen anderen bestimmt war (Nummer 2, 1. Alternative), oder der Leistungserbringer irrtümlich von einer Bestellung durch den Empfänger ausgegangen ist (Nummer 2, 2. Alternative). In diesem Fall verbleibt es bei den allgemeinen Regeln, die zu einer angemessenen Rückabwicklung führen.
Zu Nummer 2 Änderung von § 609 Abs. 2
§ 609 Abs. 2 regelt die Kündigung von geringfügigen Darlehen. Die Grenze beträgt jetzt 300 Deutsche Mark. Sie soll im Verhältnis von 2 : 1 umgestellt werden, was den Darlehensnehmer leicht begünstigt.
Zu Nummer 3 Änderung von § 651k
Zu Buchstabe a Änderung von Absatz 2 Satz 1
§ 651k Abs. 2 regelt die Begrenzung der Haftung des Reiseveranstalters. Die Haftungshöchstgrenzen sollen im Hinblick auf den Vertrauensschutz für die abgelaufenen Jahre sowie für das Jahr 1999 nicht verändert und daher bei Bedarf exakt umgerechnet werden. Vom Jahr 2000 an soll der Betrag auf 110 Millionen Euro nach oben gerundet werden.
Zu Buchstabe b Änderung von Absatz 6 Nr. 2
Nach Absatz 6 Nr. 2 gelten die Vorschriften über den Sicherungsschein nicht bei kleinen Reisen, die u. a. durch einen Reisepreis unter 150 Deutsche Mark definiert werden. Diese Grenze soll im Interesse der Reisenden im Verhältnis 2 : 1 und damit leicht nach unten abgerundet werden.
Zu Nummer 4 Änderung von § 702 Abs. 1
§ 702 Abs. 1 regelt die Begrenzung der Gastwirtshaftung. Sie soll im Interesse der Gäste etwas nach oben gerundet werden.
Zu Nummer 5 Änderung der § 965 Abs. 2 Satz 2, 973 Abs. 2 Satz 1 und 974 Satz 1
Die § 965 Abs. 2 Satz 2, 973 Abs. 2 Satz 2 und 974 Satz 2 regeln die Behandlung geringfügiger Funde. Hier soll die Umstellung zu einer Anpassung der Beträge an die bisherigen Entwicklung genutzt und auf 10 Euro angehoben werden.
Zu Nummer 6 Änderung von § 971 Abs. 1 Nr. 2
Die Regelung bestimmt den Finderlohn und setzt dazu eine Sockelbetrag von 1000 Deutsche Mark fest. Dieser kann im Verhältnis 2 : 1 umgestellt und leicht herabgesetzt werden.
Zu Nummer 7 Änderung von § 978 Abs. 2 Satz 1
Die Vorschrift regelt einen Minimalwert, bis zu dem bei Funden in öffentlichen Behörde oder Verkehrsanlagen kein Finderlohn verlangt werden kann. Dieser beträgt 100 Deutsche Mark und soll im Verhältnis 2 : 1 auf Euro umgestellt werden.
Zu Nummer 8 Änderung von § 1640 Abs. 2 Nr. 1
§ 1640 Abs. 2 Nr. 1 regelt die Wertgrenze für die Pflicht der Eltern, ein Vermögensverzeichnis anzulegen, wenn das Kind Vermögen von Todes wegen, als Unterhaltsabfindung oder als unentgeltliche Zuwendung erwirbt. Diese Wertgrenze soll im Verhältnis 2:1 umgestellt und damit geringfügig abgerundet werden.
Zu Nummer 9 Änderung von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12
§ 1813 bestimmt, daß Geschäfte eines Vormunds bis zu einem Wert von 5 000 Deutsche Mark nicht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen. Diese Grenze soll bei der Umstellung auf Euro leicht, und zwar auf 3 000 Euro, angehoben werden.
Der Vormund bedarf nach § 1822 Nr. 12 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht für den Abschluß eines Schiedsvertrags bis zu einem Gegenstandswert von 5 000 Deutsche Mark. Auch dieser Betrag soll auf Euro umgestellt und hierbei leicht, und zwar auf 3 000 Euro, angehoben werden.
Zu Absatz 2 Einfügung von Artikel 29a in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vorbemerkung
Wie in der Allgemeinen Begründung wurde unter II. 5. Buchstabe b erläutert, muß im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 2 FARL eine neue Kollisionsnorm geschaffen werden. Art. 12 Abs. 2 FARL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Schutz der Richtlinie auch dann sicherzustellen, wenn der Vertrag dem Recht eines Drittstaates unterstellt wird, jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgebiet aufweist. Er entspricht fast wortgleich Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) sowie teilweise der Regelung in Artikel 9 der TimeSharingRichtlinie 94/47/EG (ABl. EG Nr. L 280 S. 83).
Da es sich bei der in Artikel 12 Abs. 2 FARL und anderen Verbraucherschutzrichtlinien enthaltenen Kollisionsnorm um ein allgemeines Modell handelt, sollen die bisher in den einzelnen Verbraucherschutzgesetzen (z.B. im AGBGesetz und TeilzeitWohnrechtegesetz) verstreuten Sonderkollisionsnormen, die einander naturgemäß sehr ähnlich und fast wortgleich sind, in einer Norm im EGBGB zusammengefaßt werden.
Zum neuen Artikel 29a
In Absatz 1 Satz 1 legt der neue Artikel 29a EGBGB als spezielle ordre publicKlausel die Geltung der genannten Vorschriften des deutschen Rechts für den Fall fest, daß der Vertrag trotz eines engen Zusammenhanges aufgrund Rechtswahl nicht deutschem oder dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersteht. Die Formulierung entspricht im wesentlichen § 12 Satz 1 des AGBGesetzes und § 8 des TeilzeitWohnrechtegesetzes. Ein Unterschied zu den bisherigen Sonderkollisionsregelungen liegt darin, daß diese generell von Verträgen sprechen, die „ausländischem Recht“ unterliegen; in Zukunft soll in Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben einschränkend auf das Recht der NichtEUMitgliedstaaten abgestellt werden. Das AGBGesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz und das TeilzeitWohnrechtegesetz sollen also in Zukunft dann anzuwenden sein, wenn der Vertrag dem Recht eines NichtEUMitgliedstaates unterliegt, jedoch einen Bezug zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat. Ein Unterschied zu § 12 AGBGesetz liegt darin, daß dort nur auf einen engen Bezug zu Deutschland abgestellt wird, was zumindest für die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie zu eng wäre. Ferner ist die Sonderanknüpfung nun den Richtlinienvorgaben entsprechend nur für den Fall der Rechtswahl vorgesehen; der von § 12 AGBG noch erfaßte Fall der objektiven Anknüpfung fehlt, um eine Vereinheitlichung der erforderlichen Sonderanknüpfungen zu erreichen. Die Einbeziehung der Verweisung auf das novellierte Fernunterrichtsschutzgesetz ist erforderlich, weil die sachrechtlichen Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie, soweit es sich um Fernunterrichtsverträge handelt, durch die Neuregelung des Fernunterrichtschutzgesetzes umgesetzt werden.
Sofern ein enger Zusammenhang zu einem anderen EUMitgliedstaat besteht, hätte es ausgereicht, eine Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II, S. 810) ähnelnde Norm zu schaffen, die das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats für anwendbar erklärt, zu dem ein enger Zusammenhang besteht. Vor dem Hintergrund, daß Deutschland einen Vorbehalt zu Artikel 7 Abs. 1 dieses Übereinkommens erklärt hat, und aus Gründen der Praktikabilität erscheint es indessen vorzugswürdig, in diesem Fall das in Umsetzung der entsprechenden Richtlinien erlassene deutsche Sachrecht für anwendbar zu erklären. Im Regelfall wird dieses aufgrund der Richtlinienvorgaben nämlich nahezu deckungsgleich mit dem Sachrecht des EUMitgliedstaats sein, zu dem der enge Zusammenhang besteht.
Ein enger Zusammenhang ist nach Satz 2 beispielhaft anzunehmen, wenn der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots oder einer sonstigen Aktivität zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entfaltet wird, die andere Vertragspartei in einem Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig ist und dort ihre Willenserklärung abgegeben hat. Diese Konkretisierung orientiert sich an den bestehenden Sonderkollisionsnormen.
Bei TeilzeitWohnrechten genügt es nach Absatz 2 auch, wenn das Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt.
Die gesamte Regelung gilt im übrigen auch bei einem engen Zusammenhang zu anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, da die entsprechenden Verbraucherschutzrichtlinien gemäß Anhang XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch für diese gelten.
Zu Artikel 3 Änderung des AGBGesetzes
Zu Nummer 1 Einfügung von § 10 Nr. 8
Vereinbarungen, bei Nichtverfügbarkeit nicht leisten zu müssen, sind im deutschen Recht nur in engen Grenzen möglich. Voraussetzung ist stets, daß die Vertragsabrede eine auf einen Vorrat beschränkte Gattungsschuld begründet und die Vorrats bzw. Selbstbelieferungsklausel nach § 10 Nr. 3 AGBGesetz zulässig ist: Der Selbstbelieferungsvorbehalt ist beispielsweise nur wirksam, wenn die Nichtlieferung vom Verwender nicht zu vertreten ist, er also beispielsweise ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, aber von seinem Lieferanten im Stich gelassen wird (BGH, NJW 1983, S. 1320, 1321; BGH, NJW 1985 S. 855, 857). Dies soll weder eingeschränkt noch erweitert werden, was die Fernabsatzrichtlinie unter bestimmten Bedingungen sogar zuließe. Die neue Nummer 8 soll lediglich sicherstellen, daß sich der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Unternehmer bei Verbraucherverträgen die Nichterfüllung eines Vertrages im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistungen vertraglich zulässigerweise über die nach Nr. 3 bestehenden Voraussetzungen hinaus nur dann vorbehalten kann, wenn er sich gleichzeitig verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und schon geleistete Anzahlungen auf den Preis unverzüglich zu erstatten. § 2 Abs. 2 Nr. 4 Fernabsatzgesetz sieht bei Fernabsatzverträgen auch eine zusätzliche Informationspflicht hierüber vor. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 2 FARL.
Zu Nummer 2 Aufhebung des zweiten Abschnitts
Der zweite Abschnitt besteht aus dem § 12, der eine Kollisionsregelung Verträge enthält. Diese Kollisionsregel ist erforderlich geworden, weil Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen den Verbraucher in stärkerem Maße schützt, als Artikel 29 EGBGB. Die Vorschrift soll nun zusammen mit anderen Vorschriften als Artikel 29a EGBGB in einer einheitlichen Vorschrift zusammengefaßt werden. In dieser neuen Regelung ist überdies auch berücksichtigt, daß die durch die Richtlinie 93/13/EG vorgesehene Kollisionsregel auch Sachverhalte erfaßt, in denen ein enger Zusammenhang mit dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besteht. Durch die Einfügung dieser neuen Vorschrift wird der zweite Abschnitt entbehrlich, der deshalb auch vollständig aufgehoben werden soll.
Zu Nummer 3 Umbenennung des dritten Abschnitts
Durch den Wegfall des zweiten Abschnitts kann der dritte Abschnitt zum zweiten Abschnitt werden. Diese Umbenennung ist technisch erforderlich, weil der freie § 22 des AGBGesetzes neu belegt und die neue Vorschrift in einen eigenständigen Abschnitt eingebettet werden soll.
Zu Nummer 4 Änderung von § 13 Abs. 2
In § 13 des AGBGesetzes ist bestimmt, daß allgemeine Geschäftsbedingungen, die mit dem AGBGesetz nicht in Übereinstimmung stehen, überprüft und ihre Verwendung oder Empfehlung untersagt werden kann. Nach § 13 Abs. 2 des AGBGesetzes kann dieser Anspruch von den Industrie und Handelskammern, von den Wettbewerbsvereinen und von den Verbraucherverbänden geltend gemacht werden. Diese Vorschrift muß aufgrund der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) ergänzt werden. Nach deren Artikel 1 und 4 dürfen nämlich nicht nur inländische Verbände der vorbezeichneten Art klagebefugt sein. Die Klagebefugnis muß bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch „qualifizierten Einrichtungen“ anderer Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Klagebefugt sind sie dann, wenn sie in einer nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG zu erstellenden Liste der Europäischen Kommission eingetragen sind. Deshalb soll § 13 Abs. 2 des AGBGesetzes um eine Nummer 4 ergänzt werden, die diesen Einrichtungen die Klagebefugnis verleiht.
Zu Nummer 5 Änderung von § 15
§ 15 enthält die Grundnorm für das Verfahren nach § 13. Nach § 15 Abs. 1 gilt hierfür die Zivilprozeßordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Norm soll auch für das neue Verfahren nach § 22 gelten. Für dieses neue Verfahren sollen auch die besonderen Verfahrensvorschriften gelten, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für das Verfahren nach § 13 jenes Gesetzes vorgesehen sind. Ein Teil dieser Bestimmungen eignet sich nur für das Verfahren nach § 22 neu. Ein anderer Teil würde sich aber auch für das Verfahren nach § 13 des AGBGesetzes eignen. Es handelt sich um die §§ 23a, 23b und 25, die die flexiblere Bestimmung des Streitwerts und die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung regeln. Diese Verfahrensvorschriften sind auch für das Verfahren nach § 13 des AGBGesetz zweckmäßig. Hier würde eine einstweilige Verfügung oft zu schnelleren Klärung beitragen. Auch hier besteht das Bedürfnis, den Streitwert herabsetzen zu können.
Zu Nummer 6 Einfügung eines neuen dritten Abschnitts
Vorbemerkung
Nach Artikel 11 Abs. 2 FARL müssen die Mitgliedstaaten ein Verfahren vorsehen, in dem öffentliche Einrichtungen, Verbraucherverbände oder Berufsverbände mit berechtigtem Interesse Verstöße gegen die Vorschriften zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie geltend machen können. Hierbei sind zwei Arten von Verstößen zu unterscheiden:
· unzulässige Geschäftsbedingungen
· unzulässige Geschäftspraktiken.
Unzulässige Geschäftsbedingungen können im Verfahren nach § 13 des AGBGesetzes verfolgt werden. § 13 des AGBGesetzes ist ein Verfahren, dessen Anwendungsbereich sich nicht nur auf das AGBGesetz als solches und die durch dieses Gesetz umgesetzte Richtlinie 93/13/EG bezieht. Es erfaßt vielmehr allgemeine Geschäftsbedingungen jeder Art. Maßstab für die Überprüfung ist nach § 9 Abs. 2 des AGBGesetzes das geltende Recht, zu dem nach seinem Erlaß auch das Fernabsatz und das Fernunterrichtsschutzgesetz gehören werden, durch welche die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt wird. Insoweit sind zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Anders liegt es bei Geschäftspraktiken, die mit den Vorschriften zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie nicht in Übereinstimmung stehen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie wird allerdings in aller Regel einen Verstoß auch gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. In diesem Fall würde § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingreifen. Danach kann Unterlassung derartiger Geschäftspraktiken verlangt werden. Klagebefugt sind Stellen der in Artikel 11 Abs. 2 FARL bezeichneten Art. Dies genügt allerdings zur Umsetzung von Artikel 11 Abs. 2 FARL nicht. Nach jener Vorschrift müssen Geschäftspraktiken, die mit der Fernabsatzrichtlinie nicht in Übereinstimmung stehen, auch dann zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden können, wenn die richtlinienwidrige Geschäftspraktik (im Einzelfall) keinen unlauteren Wettbewerb darstellen sollte. Der Verstoß gegen die Richtlinie bzw. deren Umsetzung als solche muß genügen. Das ist durch § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht sichergestellt.
Zu der Frage des weiteren Vorgehens ist zu berücksichtigen, daß sich dieses Problem nicht nur bei dem Fernabsatzgesetz stellt, das in erster Linie zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie gedacht ist. Zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie dienen nämlich auch das Fernunterrichtsschutzgesetz und das TeilzeitWohnrechtegesetz. Zu berücksichtigen ist ferner, daß ein solches Verfahren, daß in der Sache § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergänzt, nach der Richtlinie 98/27/EG auch für andere Vorschriften zur Umsetzung von Verbraucherschutzrichtlinien vorgesehen werden muß. Zu nennen sind hier die §§ 651 a bis 651 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Verbraucherkreditgesetz und das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Angesichts der Breite des Problems erscheint es nicht zweckmäßig, eine Sondervorschrift in das Fernabsatzgesetz einzustellen. Es ist vielmehr eine Vorschrift erforderlich, die den gesamten Bereich der Verbraucherschutzrichtlinien und ihrer Umsetzungsvorschriften abdeckt. Ein solches Verfahren könnte zum Gegenstand eines Sondergesetzes gemacht werden. Dieser Weg empfiehlt sich jedoch nicht. Das Verbraucherschutzrecht ist schon jetzt sehr unübersichtlich geworden, weil es nicht in einem einheitlichen, sondern in zahlreichen, nur wenig aufeinander abgestimmten Sondergesetzen erlassen worden ist. Es wäre daher notwendig, die zahlreichen Sondergesetze in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen. Erste Schritte in diese Richtung sollen mit dem vorliegenden Gesetz unternommen werden und dazu gehört neben der Verwendung einheitlicher Begriffe für den „Unternehmer“ und den „Verbraucher“ die Schaffung eines einheitlichen Verfahrens im Rahmen eines bestehenden Gesetzes. Dafür bietet sich das AGBGesetz an, da es ohnehin schon mit seinem § 13 das übergreifende Verfahren zur Überprüfung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen und unzulässiger Bedingungen in Verbraucherverträgen enthält. Im Anschluß an die Verfahrensvorschriften des bisherigen dritten und künftigen zweiten Abschnitts soll daher ein neuer dritter Abschnitt eingeführt werden, der dieses Unterlassungsklageverfahren regelt. Das Klageverfahren lehnt sich in weiten Teilen an § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an, weicht aber vor allem im Unterlassungstatbestand von jener Vorschrift ab.
Zu § 22 Abs. 1
Der neue § 22 Abs. 1 regelt den Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch knüpft nicht mehr, wie § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, an ein wettbewerbswidriges Verhalten an. Gegenstand der Unterlassung ist vielmehr eine Geschäftspraktik, die mit den Vorschriften von Verbraucherschutzgesetzen nicht in Übereinstimmung steht. Dieser Anspruch ist in Absatz 1 Satz 1 geregelt.
Verbraucherschutzgesetze sind generell Gesetze, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Es sind also nicht nur Vorschriften, die die im Anhang zur Richtlinie 98/27/EG bezeichneten EUVorschriften umsetzen. Ein Beispiel für eine zusätzlich erfaßte Vorschrift wäre § 6 des Teledienstegesetzes. Die Verletzung solcher Vorschriften löst aber nicht in jedem Fall einen Unterlassungsanspruch aus. Voraussetzung ist, daß der Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen läßt.
Für die Überprüfung und die Unterlassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen besteht bereits ein Unterlassungsanspruch in § 13 Abs. 1 des AGBGesetzes. Deshalb soll der neue Unterlassungsanspruch nicht für Geschäftsbedingungen gelten, die nicht mit Verbraucherschutzvorschriften in Übereinstimmung stehen. Um deutlich zu machen, daß diese Herausnahme aus dem Unterlassungsanspruch nicht zur Schutzlosigkeit des Verbrauchers führt, stellt Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 klar, daß insoweit § 13 des AGBGesetzes Anwendung findet.
Zu § 22 Abs. 2
Das neue Verfahren soll in erster Linie für diejenigen Vorschriften gelten, die Artikel 11 Abs. 2 FARL umsetzen. Daneben sollen auch alle bürgerlichrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften erwähnt werden, für die ein solches Verfahren nach der Richtlinie 98/27/EG eingeführt werden muß. Der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie dienen das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz und das TeilzeitWohnrechtegesetz. Darüber hinaus sind nach der Richtlinie 98/27/EG für das Verfahren noch vorzusehen die §§ 651 a bis 651 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und das Verbraucherkreditgesetz. Diese Gesetze werden in Absatz 2 als Regelfallbeispiele für Verbraucherschutzgesetze genannt, deren Nichteinhaltung den Unterlassungsanspruch nach Absatz 1 auslöst.
Zu § 22 Abs. 3
Absatz 3 bestimmt den Kreis derjenigen Stellen und Verbände, die den Unterlassungsanspruch nach Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften geltend machen können. Der Katalog entspricht § 13 Abs. 2 in der Fassung, die er durch dieses Gesetz erhalten soll. Klagebefugt sollen danach wie bisher Verbraucherverbände, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie Industrie und Handels sowie Handwerkskammern sein. Hier wird auch die Ergänzung von § 13 Abs. 2 durch dieses Gesetz nachvollzogen, derzufolge bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch „qualifizierte Einrichtungen“ klagebefugt sein sollen, die in der Liste aufgeführt sind, die die Europäische Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG führt.
Zu § 22 Abs. 4
Absatz 4 enthält eine Mißbrauchsklausel, die § 13 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wörtlich nachgebildet ist. Eine solche Mißbrauchsklausel ist allerdings in § 13 des AGBGesetzes bislang nicht enthalten. Der Grund für diesen Unterschied liegt darin, daß das Verfahren nach § 13 des AGBGesetzes wegen seines Gegenstands weniger mißbrauchsanfällig ist als das Verfahren nach § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Verfahren nach dem neuen § 22 ähnelt § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stärker als § 13 des AGBGesetzes. Deshalb soll es mit einer Mißbrauchsklausel versehen werden.
Zu § 22 Abs. 5
Absatz 5 enthält eine Verjährungsregelung, die § 13 Abs. 4 des AGBGesetzes in etwa entspricht. Eine solche Verjährungsregelung erscheint schon deshalb notwendig, weil die Verfolgung von richtlinienwidrigen Geschäftspraktiken nicht intensiver geahnt werden kann als die Verfolgung von richtlinienwidrigen Geschäftsbedingungen. Eine Verjährungsregelung liegt aber auch im Interesse des Rechtsverkehrs, der möglichst rasch Klarheit erlangen sollte.
Zu § 22 Abs. 6
Absatz 6 enthält eine materielle Regelung und im übrigen Verfahrensvorschriften.
Die materiellrechtliche Regelung ist in der Verweisung auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten. Jene Vorschrift lautet:
„(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.“
Diese Vorschrift ist auch hier angezeigt, da sich auch bei den Verfahren nach § 22 um tatsächliches Verhalten nicht immer nur des Unternehmers, sondern auch seiner Angestellten oder Beauftragten handelt.
Einige Verfahrensvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erscheinen auch für das Verfahren nach dem neuen § 22 zweckmäßig. Das sind die Vorschriften über die Bemessung des Streitwerts in § 23 a und 23 b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die allerdings auch für das Verfahren nach § 13 des AGBGesetzes geeignet sind und deshalb in § 15 Abs. 1 in bezug genommen werden sollen. Ferner sind dies die erleichterten Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 25 des Gesetzes, die wiederum auch für das Verfahren nach § 13 des AGBGesetzes übernommen und in § 15 Abs. 1 erwähnt werden sollen. Die Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit erscheint entbehrlich. Zweckmäßig erscheint allerdings die Übernahme von § 27 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der die Einrichtung von Einigungsstellen vorsieht, die auch in dem Anwendungsbereich des neuen § 22 justizentlastend wirken können.
Zu Artikel 4 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Zu Nummer 1 Änderung von § 2 Abs. 2 Satz 4
§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes sieht bisher nicht nur ein Verbot von höheren Teilleistungen und von Vorauszahlungen vor, sondern auch ein absolutes Annahmeverbot für Vorauszahlungen. Dieses Verbot entspricht nicht immer den Teilnehmerinteressen. Bei kürzeren Lehrgängen möchten Teilnehmer, insbesondere wenn Unternehmen Kurse für Ihre Mitarbeiter buchen und bezahlen, häufig den Betrag auf einmal entrichten können, um die Zahlungsangelegenheit abschließend zu erledigen. Auch die Kosten für Abrechnung und Überweisung der Teilleistungen führen nicht selten zu dem Wunsch, größere Teile der Vergütung auf einmal und damit im Voraus bezahlen zu können. Den Wünschen solcher Teilnehmer soll dadurch Rechnung getragen werden, daß es zwar verboten bleiben soll, höhere Teilleistungen oder Vorauszahlungen zu vereinbaren oder von Seiten des Veranstalters zu fordern, diese aber nun zumindest angenommen werden dürfen, wenn der Teilnehmer dies, ohne dazu verpflichtet zu sein, anbietet. Bislang mußte der Veranstalter Vorauszahlungen, die der Teilnehmer von sich aus tätigte, zurücküberweisen, um nicht gegen das Annahmeverbot zu verstoßen. Dies erscheint nicht angemessen und soll durch die Streichung des Annahmeverbots geändert werden.
Der Teilnehmer wird weiterhin ausreichend dadurch geschützt, daß Vorauszahlungen und höhere Teilleistungen in keinem Fall vereinbart oder gefordert werden können. Der Veranstalter muß weiterhin die Vergütung in zeitkongruenten Teilleistungen ausweisen und darf keine Vorauszahlungen fordern oder vereinbaren. Er darf zwar nun auf Verlangen des Teilnehmers ausnahmsweise Vorauszahlungen entgegennehmen. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Vereinbarung von Teilleistungen und Vorauszahlungen in § 2 Abs. 2 und 3 soll indessen weiterhin zum Schutze des Teilnehmers erhalten bleiben.
Zu Nummer 2 Änderung von § 3
Zu Buchstabe a Änderung von Absatz 2
Zu Buchstabe aa Änderung der Nummer 1
In der Urkunde über den Fernunterrichtsvertrag sollen künftig auch Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferungen des Fernlehrmaterials und Hinweise auf den begleitenden Unterricht enthalten sein, um den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie zu genügen. Dies soll durch eine Ergänzung von Nummer 1 erreicht werden.
Zu Buchstabe bb Einfügung einer neuen Nummer 4
Moderne Fernunterrichtsmethoden nutzen oft die Möglichkeiten der modernen Fernkommunikationsmittel. Diese sind oft auf Telekommunikationsmedien gestützt und verursachen erhöhte Telekommunikationskosten, die dem Teilnehmer bei einem Fernunterrichtsvertrag oft nicht auffallen. Um ihm dies bewußt zu machen, soll in der Urkunde über den Fernunterrichtsvertrag ein Hinweis auf Kosten für zusätzlich erforderliche Kommunikationsmittel enthalten sein. Dies soll durch Einführung einer neuen Nummer 4 erreicht werden und setzt Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe g FARL im Hinblick auf Fernunterrichtsverträge in nationales Recht um.
Zu Buchstabe cc Umnumerierung
Durch die Einführung einer neuen Nummer 4 werden die bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 5 bis 7.
Zu Buchstabe dd Änderung der neuen Nummer 7
Im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe i FARL soll die Urkunde nicht nur die Kündigungsbedingungen, sondern ausdrücklich auch die Mindestlaufzeit des Vertrages enthalten.
Zu Buchstabe b Änderung von Absatz 3
Zu Buchstabe aa Änderung von Nummer 1
In § 2 wurde bereits vorgesehen, daß die Parteien die Teilleistungen flexibler handhaben können. Deshalb müssen auch die „SollInhalte“ des Fernunterrichtsvertrages entsprechend angepaßt werden. Nummer 1 ist dahin zu ändern, daß lediglich Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts anzugeben sind.
Zu Buchstabe bb Änderung von Nummer 2
Wie oben bereits ausgeführt, werden für den Fernunterricht zunehmend moderne Fernkommunikationsmittel eingesetzt. Diese können den Teilnehmer mit zusätzlichen Telefon und Verbindungskosten belasten. Ein Hinweis auf diese Kosten soll zu den „MußInhalten“ des Fernunterrichtsvertrages gehören. Damit ist dem Teilnehmer allerdings noch nicht geholfen, da er die genaue Höhe nicht überprüfen kann. Die Höhe dieser Kosten soll durch eine entsprechende Änderung in Nummer 2 zu den „SollInhalten“ des Fernunterrichtsvertrages gehören.
Zu Nummer 3 Änderung von § 4
Zu Buchstabe a
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 kann der Teilnehmer den Fernunterrichtssvertrag innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß widerrufen. Der Widerruf muß bislang schriftlich erfolgen. Dies könnte, wenn man die Einführung von Formerfordernissen als aus Sicht des Verbrauchers tendenziell rechtserschwerend ansieht, mit der Fernabsatzrichtlinie nicht zu vereinbaren sein, die, ebenso wie nun das Fernabsatzgesetz, keine Form für den Widerruf vorsieht. Auch ein Widerruf beispielsweise per EMail sollte möglich sein. Es ist erwogen worden, das Erfordernis einer schriftlichen Widerrufserklärung für die Fernunterrichtsverträge aufrecht zu erhalten, die nicht im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden. Das wäre allerdings eine nicht mehr vermittelbare Differenzierung, die für den Verbraucher keinen Wert hat. Diese Änderung wie auch die entsprechende Änderung des TeilzeitWohnrechteGesetzes wird sich in der Praxis allerdings wohl kaum auswirken, da die Einhaltung der Schriftform oder zumindest die Verwendung vergleichbarer elektronischer Kommunikationsmittel auch ohne einen gesetzlichen Zwang für den Teilnehmer bzw. Verbraucher aus Beweisgründen zweckmäßig ist und er im eigenen Interesse weiterhin in der Regel schriftlich, per Fax oder zumindest per EMail widerrufen wird.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung von Absatz 4 dient in Parallelität zu § 4 Abs. 1 Satz 3 Fernabsatzgesetz der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2 Satz 3 der Fernabsatzrichtlinie, der im Falle eines Widerrufs die Erstattung von gezahlten Vergütungen spätestens binnen 30 Tagen vorsieht.
Zu Nummer 4 Änderung von § 6 Abs. 4 Satz 2
Das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894, auf das § 6 Abs. 4 Satz 2 verweist, ist inzwischen aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz ersetzt worden. Der Regelungen der §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 2 und 5 des Abzahlungsgesetzes, die für den Fall des Rücktritts des Veranstalters in Bezug genommen werden, finden sich nun in §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes. Der Verweis soll daher an die aktuelle Gesetzeslage angepaßt werden.
Zu Nummer 5 Änderung von § 12 Abs. 3
§ 12 Abs. 3 stellt die vorläufige Zulassung von Fernlehrgängen in das Ermessen der Behörde. Im Hinblick auf Artikel 12 des Grundgesetzes ist dieses Ermessen ohnehin nicht frei. Dies soll im Text der Vorschrift durch die Verwendung des Wortes „Soll“ auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Zu Nummer 6 Änderung von § 13
Zu Buchstabe a Änderung von Absatz 1
Die Änderung in eine dynamische Verweisung soll zukünftig redaktionelle Anpassungen überflüssig machen.
Zu Buchstabe b Änderung von Absatz 2
Die Namensänderung des zuständigen Ministeriums wird nachvollzogen.
Zu Nummer 7 Änderung von § 16 Abs. 1 Satz 2
Die Verweisung muß angepaßt werden, weil die MußInhalte des Fernunterrichtsvertrages um eine neue Nummer ergänzt worden ist und sich dadurch die Numerierung verschoben hat. Die Ergänzung um die Gültigkeitsdauer des Angebots geht auf Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe h der Fernabsatzrichtlinie zurück.
Zu Nummer 8 Änderung von § 17
Zu Buchstabe a Änderung von Absatz 1 Satz 1
Nach § 17 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist beim Abschluß von Fernunterrichtsverträgen der Einsatz von Beratern nicht zulässig. Das wird in der Praxis nicht mehr verstanden. Verstanden wird zwar, daß die Initiative für den Einsatz von Beratern vom Teilnehmer ausgehen soll. Wenn aber ein Berater auf Initiative des Teilnehmers mitwirkt, wird nicht mehr verstanden, daß der Berater weder bei der Abgabe noch bei der Übermittlung der Willenserklärung mitwirken darf. Das Verbot an der Mitwirkung am Vertragsschluß soll daher aufgegeben werden. Wird das Initiativrecht des Teilnehmers beachtet und ergreift der Anbieter von Fernunterricht selbst die Initiative für eine Beratung, soll das Widerrufsrecht nicht mehr 14 Tage, sondern 6 Monate betragen.
Zu Buchstabe b Neufassung von Absatz 2
Die in Buchstabe b vorgesehene Änderung von Absatz 2 führt dazu, daß bei einer Mißachtung des Initiativrechts des Teilnehmers die in § 4 vorgesehene Widerrufsfrist von 2 Wochen nicht läuft, sondern das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, spätestens 6 Monate nach Eingang der ersten Lieferung, erlischt.
Zu Nummer 9 Änderung von § 21
Zu Buchstabe a
Nachdem das Beratungsverbot gelockert worden ist, muß auch der diesbezügliche Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 1 Nr. 4 an die neue Formulierung angepaßt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umstellung des Absatz 2 auf Euro.
Zu Nummer 10 Aufhebung von § 22 und § 23
Die in §§ 22 und 23 enthaltenen Übergangsregelungen sind inzwischen vollständig vollzogen. Die Vorschriften können deshalb aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden. Die Aufhebung bleibt ohne Auswirkung auf die von diesen Regelungen ursprünglich betroffenen Sachverhalte.
Zu Nummer 11 Übergangsvorschrift
§ 27 stellt klar, daß auf Verträge, die vor Inkrafttreten der nicht ganz unbedeutenden Änderungen abgeschlossen worden sind, das Fernunterrichtsschutzgesetzes in seiner alten Fassung anzuwenden ist.
Zu Artikel 5 Änderungen anderer Verbraucherschutzvorschriften
Zu Absatz 1 Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Zu Nummer 1
Nach § 3 Abs. 1 gelten die Schutzvorschriften des Gesetzes nicht bei geringfügigen Krediten, die bei Privatleuten durch einen Nettokreditbetrag von 400 Deutsche Mark und bei Geschäftsgründungskrediten durch einen Nettokreditbetrag von 100 000 Deutsche Mark definiert werden (Nummern 1 und 2). Diese Grenzen sollen im Interesse der Reisenden im Verhältnis 1 : 2 und damit leicht nach unten abgerundet werden.
Zu Nummer 2
§ 6 Abs. 2 Satz 6 bestimmt, daß bei Geschäftsgründungskrediten Sicherheiten bei fehlenden Angaben hierüber verlangt werden können. Diese Grenze soll im Verhältnis 1 : 2 und damit leicht nach unten abgerundet werden. Die Forderung von Sicherheiten liegt bei Geschäftsgründungskrediten nicht nur im Interesse des Kreditinstituts, sondern auch im Interesse des Kreditnehmers. Für sie soll deshalb ein einprägsamer Signalbetrag gelten.
Zu Nummer 3 Neufassung von § 8 des Verbraucherkreditgesetzes
Vorbemerkung
Bislang enthält § 8 des Verbraucherkreditgesetzes eine Sondervorschrift für den traditionellen Versandhandel, soweit dieser unter das Verbraucherkreditgesetz fällt. § 8 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes gewährt dem Versandhandel eine Erleichterung der Schriftform des § 4 des Verbraucherkreditgesetzes. Diese Abweichung von Artikel 4 der dem Verbraucherkreditgesetz teilweise zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG ist von einer Protokollerklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie gedeckt. Und § 8 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes läßt das in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Widerrufsrecht bislang im Versandhandel entfallen, wenn der Kreditgeber dem Verbraucher ein vergleichbares Rückgaberecht im Hinblick auf die Ware einräumt. Die Vorschrift ist an die neue Rechtslage im Versandhandel und Fernabsatz allgemein anzupassen und soll die zwischen den Regelungen des Fernabsatzes und dem Verbraucherkreditgesetz entstehenden Konkurrenzen regeln. Finanzdienstleistungen sind zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Fernabsatzgesetzes aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen (vgl. auch Artikel 3 Abs. 1 erster Spiegelstrich in Verbindung mit Anhang II FARL). Trotzdem sind Überschneidungen denkbar, beispielsweise im Hinblick auf den Zahlungsaufschub im Sinne von § 1 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes oder Teillieferungs und Sukzessivlieferungsverträge im Sinne von § 2 des Verbraucherkreditgesetzes, wenn diese im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden (hierzu oben B. zu § 1 Abs. 4 Fernabsatzgesetz).
Zu dem neuen § 8
Zu Absatz 1
Absatz 1 ist an die neuen Regelungen für den Fernabsatz allgemein anzupassen. Er stellt bislang auf einen Verkaufsprospekt ab, was zu der umstrittenen Frage geführt hat, ob dies immer einen realen Katalog mit verkörperten Produktinformationen voraussetzt oder ob beispielsweise auch elektronische Warenpräsentationen im Internet erfaßt werden (Borges, ZIP 1999, S. 130, 134 mit weiteren Nachweisen). Absatz 1 soll nun für alle diejenigen Verträge gelten , die sowohl in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes als auch in den Anwendungsbereich des neuen Fernabsatzgesetzes fallen. Für diesen Bereich enthalten grundsätzlich Artikel 4 und 5 FARL passende Informationspflichten und Formvorschriften, die durch § 4 des Verbraucherkreditgesetzes im Hinblick auf die Finanzierungsfragen ergänzt bzw. konkretisiert werden; insofern kann wie bislang schon im klassischen Versandhandel ausnahmsweise auf das Schriftformerfordernis des § 4 des Verbraucherkreditgesetzes verzichtet werden, wenn die in § 4 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben über das Kreditelement des Fernabsatzvertrages in der nach § 2 des Fernabsatzgesetzes geforderten Form vorliegen. Insoweit erweitert die neue Fassung des § 8 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes den Anwendungsbereich der bisherigen Versandhandelsausnahme auf sämtliche Fernabsatzgeschäfte, für die nun allgemeine Regelungen vorliegen. Dies entspricht auch einer zeitgemäßen Interpretation der oben genannten Protokollerklärung zu Artikel 4 der Verbraucherkreditrichtlinie und steht daher mit der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang. Die damit verbundene erweiterte Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 4 des Verbraucherkreditgesetzes läßt sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die in Artikel 5 FARL bzw. § 2 Abs. 3 Fernabsatzgesetz vorgesehenen Bestätigungserfordernisse auch rechtspolitisch rechtfertigen, um eine angemessene Abwicklung von Abzahlungskäufen per Fernabsatz zu ermöglichen.
Zu Absatz 2
Die bislang in § 8 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehene besondere Regelung eines Rückgaberechtes des Verbrauchers im kreditfinanzierten Versandhandel kann ersatzlos entfallen, da § 3 und § 4 Abs. 1 des neuen Fernabsatzgesetzes ein allgemeines Widerrufsrecht vorsehen. § 8 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes soll nun unter Geltung des Fernabsatzgesetzes die Funktion zukommen, daß das in § 7 des Verbraucherkreditgesetz vorgesehene jedoch nicht auf der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie basierende Widerrufsrecht nicht in Konkurrenz zu den Regelungen des Fernabsatzes tritt, jedoch die Vorgaben des Artikel 6 Abs. 4 FARL erfüllt werden. Absatz 1 bezieht sich nur auf den Fall, daß der Unternehmer einen Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe anbietet. Absatz 2 muß aber alle von § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes betroffenen Kreditverträge erfassen, also auch die Finanzierung durch Dritte, wenn diese mit dem Fernabsatzvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Den geforderten Gleichlauf von Finanzierungsvertrag und Fernabsatzvertrag stellt § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes her. Das hat zur Folge, daß entsprechende Kreditverträge erst wirksam werden, wenn der verbundene Fernabsatzvertrag nicht widerrufen wird. Dadurch entfällt die Notwendigkeit eines weiteren separaten Widerrufsrechts für den Kreditvertrag, so daß entsprechende Verträge aus dem Anwendungsbereich des § 7 des Verbraucherkreditgesetzes ausgenommen werden können. Dies gilt aber nur insoweit, als § 3 und § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes auch tatsächlich ein Widerrufsrecht einräumen und nicht eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 des Fernabsatzgesetzes eingreift. Dem dient die Neuformulierung des Absatz 2. Dies entspricht der Regelung bezüglich TeilzeitWohnrechten in § 7 Abs. 5 Satz 2 des Verbraucherkreditgesetzes. Das Merkmal der wirtschaftlichen Einheit in Absatz 2 ist ebenso auszulegen wie in § 9 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes.
Eine darüber hinausgehende allgemeine Einschränkung des Schriftformerfordernisses des § 4 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes ist nicht angezeigt. Für mit Dritten abgeschlossene Kreditverträge, auch wenn diese als verbundenes Geschäft unter die Neuregelung des § 8 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes fallen, gilt auch weiterhin die grundsätzlich zum Schutz des Verbrauchers vorgesehene Schriftform. Ebenso wie bei TeilzeitWohnrechtegesetz besteht diesbezüglich keine Veranlassung, einer zu erwägenden allgemeinen Regelung einer elektronischen Form in den Fällen, in denen Schriftformerfordernisse nicht nur eine Beweisfunktion, sondern auch eine Warnfunktion haben, vorzugreifen.
Eine Anpassung der Parallelregelung in § 9 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes ist nicht notwendig, da diese in den von § 8 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes erfaßten Fällen mangels Anwendbarkeit von § 7 des Verbraucherkreditgesetzes klarstellend für unanwendbar erklärt wird. § 9 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes, der auf Artikel 11 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG basiert, bleibt hingegen auch auf mit einem Fernabsatzvertrag verbundene Verbraucherkreditverträge im Sinne von § 9 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar.
Zu Nummer 4
§ 9 Abs. 3 Satz 2 schließt den Einwendungsdurchgriff bei finanzierten geringfügigen Käufen aus. Dieser Betrag soll der besseren Einprägsamkeit wegen im Verhältnis 1 : 2 und damit leicht nach unten abgerundet werden. Dies begünstigt leicht den Käufer.
Zu Nummer 5
§ 19 stellt klar, daß auf Verträge, die vor Inkrafttreten der nicht ganz unbedeutenden Änderungen abgeschlossen worden sind, das Verbraucherkreditgesetz in seiner alten Fassung anzuwenden ist.
Zu Absatz 2 Änderung von § 1 Abs. 2 Nr. des Haustürwiderrufsgesetzes
Nach § 1 Abs. 2 gelten die Schutzvorschriften des Gesetzes nicht bei geringfügigen Geschäften, die u. a. durch ein Entgelt von bis zu 80 Deutsche Mark definiert werden. Diese Grenze soll im Interesse der Reisenden im Verhältnis 1 : 2 und damit leicht nach unten abgerundet werden.
Zu Absatz 3 Änderung des TeilzeitWohnrechtegesetzes
Zu Nummer 1 Änderung von § 1
Zu Buchstabe a Neufassung von Absatz 1
Das TeilzeitWohnrechtegesetz verwendet anstelle der Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ die bedeutungsgleichen Begriffe „Veräußerer“ und „Erwerber“. Dies führt zur einer uneinheitlichen Begrifflichkeit, die im Interesse einer gleichmäßigen Auslegung aller Verbraucherschutzvorschriften vermieden werden sollte. Deshalb sollen sie im gesamten Gesetz ersetzt werden. Da die Begriffe „Veräußerer“ und „Erwerber“ in § 1 Abs. 1 definiert werden, muß dazu diese Definition umgestellt und neu gefaßt werden.
Zu Buchstabe b Änderung von Absatz 2
Die Änderung dient der Anpassung der bisherigen Begriffe „Veräußerer“ und „Erwerber“ an die allgemeinen Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“.
Zu Nummer 2 Änderung der § 2 Abs. 3, §§ 3 bis 7 und § 9
Die Änderung dient der Anpassung der bisherigen Begriffe „Veräußerer“ und „Erwerber“ an die allgemeinen Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“.
Zu Nummer 3 Änderung von § 5 Abs. 1
Nach § 5 Abs. 1 des TeilzeitWohnrechteGesetzes steht dem Erwerber von TeilzeitWohnrechten ein Widerrufsrecht zu, das innerhalb von zehn Kalendertagen ausgeübt werden muß. Die Ausübung des Widerrufsrechtes muß bislang schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis ist zum Schutze des Verbrauchers vorgesehen worden, da sich der rechtzeitige Widerruf durch eine schriftliche Widerrufserklärung am ehesten nachweisen läßt. Gleichwohl hat die Europäische Kommission Bedenken gegen das Schriftformerfordernis erhoben, weil es den Verbraucher bei der Wahrnehmung seiner Rechte tendenziell erschwere und beispielsweise ein Widerruf per EMail nicht möglich wäre. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Der Europäischen Kommission ist aber einzuräumen, daß das Schriftformerfordernis in der dem TeilzeitWohnrechtegesetz zugrundeliegenden TimeSharingRichtlinie 94/47/EG so nicht vorgesehen ist. Deshalb soll das Schriftformerfordernis gestrichen werden, das aus diesem Grund auch im Fernunterrichtsschutzgesetz gestrichen wird und im Fernabsatzgesetz gar nicht erst vorgesehen ist. Es ist aber nicht zu erwarten, daß sich die Praxis in nennenswerter Weise ändert. Die Einhaltung einer Schriftform oder zumindest einer vergleichbaren elektronischen Form ist für den Verbraucher schon deshalb zweckmäßig, weil er seine Widerrufserklärung dann leichter beweisen kann.
Zu Nummer 4 Aufhebung von § 8
§ 8 enthält eine Regelung des Internationalen Privatrechts. Sie ist erforderlich, weil Artikel 9 der TimeSharingRichtlinie eine entsprechende Kollisionsregel verlangt und die Anforderungen dieses Artikels durch die Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge in Artikel 29 EGBGB hierfür nicht ausreicht. Artikel 29 EGBGB soll aber durch dieses Gesetz um einen Absatz 5 ergänzt werden, der die Sonderkollisionsnormen zu Artikel 29 EGBGB einheitlich zusammenfaßt. § 8 des TeilzeitWohnrechteGesetzes wird damit entbehrlich und muß aufgehoben werden.
Zu Absatz 4 Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Am … ist die Richtlinie 99/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in Kraft getreten. Die Richtlinie ist bis zum … in nationales Recht umzusetzen. Durch die Änderungsrichtlinie wird die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte auf landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse ausgedehnt. Diese fielen bislang nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/74/EWG.
Zur Umsetzung der ProdukthaftungsÄnderungsrichtlinie wird die bislang in § 2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes enthaltene Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse aufgehoben.
Zu Absatz 5 Änderung des Gentechnikgesetzes
§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes erklärt schon bislang die Ausnahmeregelung des § 2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes auf Produkte, die gentechnisch behandelte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen und aufgrund einer gentechnischen Genehmigung in Verkehr gebracht worden sind, für nicht anwendbar. Durch den Wegfall von § 2 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes ist eine entsprechende Änderung des Gentechnikgesetzes veranlaßt.
Zu Artikel 6 Umstellung von Vorschriften auf Euro
Zu Absatz 1 Änderung von § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes
§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes legt den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz auf 10 000 Deutsche Mark fest. Der Betrag soll im Verhältnis 2 : 1 auf Euro umgestellt werden. Der sich nach dem Umstellungskurs ergebende Wert wird damit leicht nach unten abgerundet.
Zu Absatz 2 Änderung von § 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes ist gegen die Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 10 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes zur Zulässigkeit des Rechtsmittels im Bodensonderungsverfahren soll mindestens 5 000 Euro betragen.
Zu Absatz 3 Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt die Höchstgebühr für die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung 500 Deutsche Mark. Diese Höchstgebühr soll nach der Einführung des Euro 250 Euro betragen.
Zu Absatz 4 Änderung von § 21a des Investitionsvorranggesetzes
Nach § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes dürfen die durch den Verfügungsberechtigten nach dieser Vorschrift zulässigen Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden insgesamt einen Wertumfang von Durchschnittlich 50 000 Deutsche Mark je Wohneinheit nicht überschneiden. Die Vorschrift dient dem Schutz des nach dem Vermögensgesetz Berechtigten, der nach erfolgter Rückübertragung die Leistungen zu ersetzen hat. Es erscheint sachgerecht, den Betrag im Verhältnis 2 : 1 auf Euro umzustellen. Der sich nach dem Umstellungskurs ergebende Wert wird damit nach unten abgerundet. Der zulässige Investitionsaufwand wird damit leicht gesenkt, was dem Berechtigten zugute kommt.
Zu Absatz 5 Änderung der Grundbuchordnung
§ 35 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung ermöglicht ein Absehen von der Erhebung besonderer Beweismittel für den Nachweis der Erbfolge bei Grundstücken und Grundstücksanteilen mit einem Wert von weniger als 5000 Deutsche Mark. § 121 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung ermöglicht ein Absehen von der Veröffentlichung eines Aufgebots, falls das Grundstück einen Wert von weniger als 5000 Deutsche Mark hat. Die Beträge sollen zur Erleichterung des Grundstücksverkehrs leicht, und zwar auf 3 000 Euro, angehoben werden.
Zu Absatz 6 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
§ 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, daß eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in den neuen Ländern bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10000 Deutsche Mark erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine dem in Deutsche Mark umgerechneten und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geldsumme zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat. Entsprechendes gilt für Rentenschulden und Reallasten. Der Betrag soll zur Erleichterung des Grundstücksverkehrs im Verhältnis 1:2 umgestellt und damit leicht gesenkt werden. Dies macht eine Überleitungsregelung erforderlich: Die neue Grenze soll für Grundpfandrechte gelten, bei denen die Hinterlegung nach dem 1. Januar 2002 vorgenommen wird.
Zu Absatz 7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Zu Nummer 1 Änderung von § 18 Abs. 1 Satz 1
§ 18 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, daß die für die Löschung von Hypotheken und Grundschulden erforderlichen Nachweise und Erklärungen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung bedürfen, wenn der Geldbetrag der Rechte 5000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Betrag soll zur Erleichterung des Grundstücksverkehrs bei der Umstellung auf Euro leicht, und zwar auf 3 000 Euro, angehoben werden.
Zu Nummer 2 Änderung von § 19
§ 19 sieht eine sinngemäße Anwendung von § 18 für Rentenschulden und Reallasten vor, deren Jahresleistung fünfundzwanzig Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Betrag soll im Verhältnis 1:2 umgestellt und zur Vereinfachung des Grundstücksverkehrs und zur besseren Handhabbarkeit auf 15 Euro nach oben gerundet werden.
Zu Nummer 3 Änderung von § 20
§ 20 sieht eine entsprechende Anwendung von § 18 auf Schiffshypotheken vor, deren Geldbetrag fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Betrag soll im Rahmen der Euroumstellung deutlich angehoben werden. Seine Anpassung an die geänderten Verhältnisse ist nämlich 1993 bei der Anpassung des § 18 verabsäumt worden und soll nun nachgeholt werden.
Zu Absatz 8 Änderung von § 45 des Wohnungseigentumsgesetzes
Der Beschwerdewert beträgt in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1 500 deutsche Mark und soll im Verhältnis 2 : 1 auf Euro umgestellt werden. Dies wird für neu anhängig werdende Verfahren bedeutsam. Die Zulässigkeit anhängig gewordener Verfahren ändert sich nicht.
Zu Absatz 9 Änderung von § 14 der Hausratsverordnung
Der Beschwerdewert beträgt in Verfahren nach der Hausratsverordnung 1.200 Deutsche Mark und soll im Verhältnis 1 : 2 auf Euro umgestellt werden.
Zu Absatz 10 Änderung des § 1 des Berufsvormundsvergütungsgesetzes
Die Stundensätze der Vergütung für Berufsvormünder sollen bei der Euroumstellung leicht nach oben gerundet werden.
Zu Absatz 11 Änderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes
Zu Nummer 1 Änderung von § 4 Satz 2
§ 4 regelt die Grenzen von Vertragsstrafen. Sie soll im Interesse des Kunden im Verhältnis 1 : 2 leicht abgerundet werden.
Zu Nummer 2 Änderung von 8 Abs. 2
§ 8 regelt die Geldbeträge für Ordnungswidrigkeiten. Sie sollen im Interesse einer besseren Einprägsamkeit leicht abgerundet werden.
Zu Absatz 12 Änderung von § 2 der Verordnung zum Legalisationsbefreiungsübereinkommen
Die Gebühr soll leicht nach oben gerundet werden.
Zu Artikel 7 Aufhebung überholter Vorschriften
Zu Nummer 1
Das Vertragshilfegesetz regelt die Anpassung von Verbindlichkeit aus der Zeit vor der Einführung der DMark im Jahre 1948. Solche Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr, so daß das Gesetz keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann. Es kann auch wegen seiner Umständlichkeit nicht mit einem neuen Anwendungsbereich versehen werden.
Zu Nummern 2 bis 6
Die durch die Nummer 2 bis 6 aufzuhebenden Vorschriften enthalten Gebührenregelungen, wonach Gebühren im Wert von 1,50 bis 2,00 Deutsche Mark zu erheben sind. Diese Gebühren sind gegenstandslos, sie sollen im Zuge der EuroUmstellung ersatzlos gestrichen werden.
Zu Artikel 8 Neubekanntmachungserlaubnis
Das AGBGesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das TeilzeitWohnrechtegesetz und das Fernunterrichtsschutzgesetz werden durch dieses Gesetz beträchtlich geändert und werden dadurch unübersichtlich. Deshalb soll in Ansehung des AGB, des Verbraucherkredit und des TeilzeitWohnrechtegesetzes das Bundesministerium der Justiz und in Ansehung des Fernunterrichtsschutzgesetzes das Bundesministerium für Bildung und Forschung zu einer Neubekanntmachung des gültigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt ermächtigt werden.
Zu Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Durch das Gesetz werden auch Rechtsverordnungen geändert. Diese sollen auch weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden können. Artikel 9 enthält eine entsprechende sog. Entsteinerungsklausel.
Zu Artikel 10 Inkrafttreten
Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
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