Ein erstes Aufatmen für abgemahnte Verwender des Begriffs „Webspace“ geht durch das Internet. Die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum hob aufgrund des Widerspruchs des Internet-Providers NK-Net die einstweilige Verfügung, die vom Inhaber der Marke „Webspace“ erwirkt wurde, auf (Urteil vom 14.10.1999, Az.: 14 O 120/99).

Hintergrund des Falles „Webspace“ ist, dass sich Klaus T. die Marke „WEBSPACE“ beim Deutschen Patent- und Markenamt für Internetpräsentationen eintragen ließ (Az.: 39806414). Kurz nachdem die Marke am 07.06.1999 eingetragen wurde, startete ein in diesem Bereich schon mehrfach in Erscheinung getretener Anwalt aus München aufgrund der formellen Markenrechtsstellung eine Abmahnwelle und mahnte eine Vielzahl kleinerer bis mittlerer Provider ab, den Begriff „Webspace“ nicht mehr auf deren Internetseite zu verwenden. Der Begriff „Webspace“ wird im Internet allgemein für die Bereitstellung von Plattenspeicher für Homepages im World Wide Web gebraucht und ist laut der Suchmaschine Altavista im deutschsprachigen Bereich rund 185.000 mal eingetragen.

Der sich daher gegen die fragwürdige Abmahnpraxis wehrende Internet-Provider NK-Net nahm das Verfahren auf. Aufgrund des eingelegten Widerspruches kam es am 14.10. zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bochum. In dieser wies das Gericht darauf hin, dass es sowohl Bedenken hinsichtlich der Dringlichkeit, also des Verfügungsgrundes, habe, als auch den Verfügungsanspruch für nicht gegeben ansähe

Wie in der mündlichen Verhandlung nochmals deutlich herausgestellt wurde, ist die Benutzung einer beschreibenden Angabe im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG einem Dritten erlaubt, wenn es sich wie im hier zu entscheidenden Fall nur um eine beschreibende Bezeichnung der angebotenen Leistung handelt.

Dem folgte das Landgericht in seiner Entscheidung vollumfänglich und hob die einstweilige Verfügung auf.

Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass es die Marke „Webspace“ für nicht eintragungsfähig halte. Wegen der formellen Rechtsposition der Eintragung konnte das Gericht hierüber jedoch nicht befinden, so dass ein diesbezüglich eingeleitetes Markenlöschungsverfahren abzuwarten bleibt.

Auch kündigte der Bevollmächtigte des Verfügungsklägers schon Berufung an, so dass das Verfahren in die zweite Runde gehen wird.

Presseberichte (Auswahl):

Computerwoche

Handelsblatt

Heise-Newsticker

InternetNews

Spiegel-Online