Eine sich durch die explosionsartige Verbreitung des Internet immer wieder stellende Frage ist die nach dem Urheberrecht von WWW-Seiten. Durch deren digitales Format lassen sich einzelne Elemente oder ganze Seiten problemlos kopieren. Nachstehende Ausführungen sollen daher einen kurzen Überblick über den Schutz von Webseiten, Verletzungshandlungen und evtl. Ansprüche geben.
I. Schutz eines Werkes
1. Für WWW-Seiten im Internet wird teilweise diskutiert, diese als Computerprogramm im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 69a Urhebergesetz zu schützen. Hintergrund dieses Gedankens war, dass die in einer HTML-Seite verknüpften Elemente als solche die Ausdrucksform eines Computerprogramms darstellen sollen.
Nach diesseitiger Ansicht unterliegt eine Website selbst nicht dem Schutz eines Computerprogrammes, da die Verbindung der einzelnen Elemente (Text, Bild, Ton, Video) keine programmtechnische Leistungen darstellen. Mit HTML-Editoren der neuen Generation lassen sich HTML-Seiten nahezu ebenso einfach wie ein Word-Dokument erstellen. Bei Word-Dokumenten wäre es ebenfalls abwegig, Dateien im „.doc“-Format selbst als Computerprogramm zu schützen.Dennoch unterliegen die einzelnen Werkelemente, soweit sie als schöpferische Leistung anzusehen sind, selbstverständlich dem Urheberschutz. Ebenso unterliegen in HTML eingebundene Programmteile, wie beispielsweise JAVA- oder Active-X-Elemente ebenfalls dem Schutz als Computerprogramm.
Aus Vorgesagtem ergibt sich, dass insbesondere bei von Werbeagenturen erstellten Multimedia-Seiten, die die verschiedenen Komponenten Text, Bild, Ton und teilweise Video enthalten, jedes einzelne Element ein schutzfähiges Werk darstellt. Dies bedeutet auch, dass bei Nutzung solcher Elemente von Dritten Nutzungsrechte für die Verwendung auf einer Website eingeholt werden müssen.
Hierbei muß insbesondere auch berücksichtigt werden, dass die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen Dritter, die dem Persönlichkeitsschutz unterliegen, ebenfalls der Einwilligung des Betroffenen bedarf.
2. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Bildnisse – teilweise auch in gutem Glauben – von Bildagenturen erworben werden, ohne dass von der konkreten Person ein Nutzungsrecht für eine Veröffentlichung im WWW eingeräumt wurde.
In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich für alle Verwerter von Personenbildnissen eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Reichweite erteilter Einwilligungen ergibt. Dies gilt auch, wenn wegen der Vielzahl der in einer Publikation veröffentlichten Fotos die Überprüfung der jeweils erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen schwierig ist. Zudem ist ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich, so dass bei fehlender Einwilligung ein Organisationsverschulden greift.
3. Schließlich sei beim Schutz von Werken ergänzend angeführt, dass auch eine Sammlung von Hyperlinks ein schutzfähiges Werk darstellen kann. Seit dem 01.01.1998 unterliegen solche Sammlungen dem Schutz als Datenbank gemäß § 87a Urhebergesetz, so dass einer Übernahme solcher Linksammlungen eine Verletzungshandlung darstellen kann.
II. Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten
Die oben dargestellte Digitalisierung bedingt die Möglichkeit, Webseiten oder deren Inhalte verlustfrei zu vervielfältigen. Solche Bestandteile können dann problemlos in eine HTML-Seite des Verletzers integriert werden. Eine solche Einbindung verletzt den Urheber in seinem Recht auf öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 Urhebergesetz sowie das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 Urhebergesetz.
Wie oben dargestellt, erfüllt auch die Übernahme von Linksammlungen die vorgenannten Tatbestände.
Problematisch wird es allerdings dann, wenn Seiteninhalte nicht unmittelbar kopiert und dadurch vom Server des Verletzters aus zum Abruf bereit gestellt werden, sondern Hyperlinks auf Dateien eines anderen Servers zeigen.
Sowohl durch Hyperlinks selbst als auch durch den Einsatz von Frames können ebenfalls Urheberrechte verletzt werden.
Diskutiert werden hierbei allen voran sogenannte „Inline-Links“. Mit Hilfe von Frames, also Rahmen, die um den eigentlichen Seiteninhalt herum geführt werden, können Seiteninhalte innerhalb dieses Rahmens dargestellt werden. Demgemäß ermöglichen Frames auch die Aufnahme fremder Seiteninhalte innerhalb eines solchen Rahmens.Eine solche Darstellung fremder Seiteninhalte innerhalb eines Rahmens ist solange unbedenklich, solange zu erkennen ist, dass es sich um das Angebot eines Dritten handelt.
Generelle Ausführungen hierzu können jedoch nicht erfolgen, da eine Bewertung jeweils von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls abhängt. Als Richtschnur gilt, dass eine Urheberrechtsverletzung bei der Gestaltung von Frames vorliegen kann, wenn Inhalte ohne Genehmigung des Autors dadurch zweckentfremdet werden, dass eine Darstellung als eigene Schöpfungen erfolgt.
Darüber hinaus könnte zudem das Recht des Urhebers auf Namensnennung verletzt sein.
Neben dem Urheberrecht kommen in dieser Konstellation auch wettbewerbsrechtliche Tatbestände der Rufausbeutung oder Leistungsübernahme in Betracht. Ebenfalls können markenrechtliche Tatbestände erfüllt sein.
Zusätzlich ist der Anspruch eines Betroffenen zu nennen, wenn ohne dessen Einwilligung sein Bildnis öffentlich wiedergegeben oder vervielfältigt wird. Hier besteht nach § 22 Kunst-Urhebergesetz (KUG) ein Anspruch auf Geldentschädigungen, zu den bei einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche hinzu kommen können.
III. Ansprüche bei Verletzungen
Der in seinem Urheberrecht Verletzte kann gemäß § 97 Urhebergesetz vom Verletzer Unterlassung, Schadensersatz und ggf. Beseitigung verlangen.
1. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Verletzte vom Verletzer verlangen, dass dieser im Rahmen einer Unterlassungserklärung ernsthaft, unbefristet und vorbehaltlos eine Erklärung dahingehend abgibt, dass die beanstandete Rechtsverletzung nicht mehr erfolgen wird.
Regelmäßig wird im Rahmen einer solchen Abmahnung der Verletzte eine angemessene Vertragsstrafe versprechen müssen und hat die Kosten der Inanspruchnahme von Bevollmächtigten, die dem Verletzten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüche enstehen, zu tragen.
2. Im Rahmen des Schadensersatzanspruch hat der Verletzte einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
Hier hat der Verletzte Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu geben und die Richtigkeit grundsätzlich an Eides Statt zu versichern sowie ggf. darüber Rechnung zu legen.
Für die Berechnung des Schadensersatzes stehen drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Der Verletzte kann zwischen dem Ersatz des konkreten Schadens, Herausgabe des Verletzergewinns und einer angemessene Linzenzgebühr wählen.
Regelmäßig wird ein Schadensersatz wegen des oft schwierigen Nachweises eines konkreten Schadens im Wege der sogenannten „Berechnungslizenz“ ermittelt. Hier wird der Abschluß eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert, so dass der Verletzer eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten hat.
3. Schließlich kann der Verletzte die Beseitigung des fortdauernd störenden Zustandes verlangen. Zusammen mit dem damit eng zusammenhängenden Unterlassungsansprüchen betrifft der Beseitigungsanspruch hauptsächlich die Beseitigung rechtswidrig hergestellter Dateikopien.
Zusammenfassend streitet für Urheber von Webseiten ein starkes Urheberrecht. Das Urheberrecht gewährleistet aus rechtlicher Sicht einen ausreichenden Schutz gegen Verletzungshandlungen und gibt einem Verletzten die Möglichkeit, den Verletzer mit ganz erheblichen Ansprüchen zu überziehen.
Aus praktischer Sicht ist es wegen der Vielzahl der angebotenen Seiten jedoch häufig schwierig, eine Verletzung auch tatsächlich zu ermitteln.
Sollte ein solche festgestellt werden, bedarf es in einem nächsten Schritt der Beweissicherung, die zumindest durch ein Kopieren der Seiten, Inaugenscheinnahme durch Zeugen nebst Protokollierung sowie durch den Ausdruck von Screenshoots erfolgen sollte.
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