23.2.2000 (RA) In einer heute vor dem LG Köln ergangenen Entscheidung urteilte das Gericht, dass gegen einen Nutzer, der seit Jahren in der Online-Szene unter einem Pseudonym auftritt, kein Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung der mit diesem Pseudonym identischen Domain von Seiten einer nachnamensgleichen Person besteht (Az.: 14 O 322/99).
Ein Rechtsanwalt, dessen Nachname mit dem Pseudonym des Inhabers einer namensgleichen Domain übereinstimmt, klagte auf Unterlassung der Domainverwendung und Nutzung der Domain als Teil einer E-Mail-Adresse. Der Kläger führte hier die Annahme einer Verwechslungsgefahr an, legte jedoch keine entsprechende Verkehrsgeltung dar. Gleichzeitig begründete der Kläger den Unterlassungsanspruch der Domainverwendung im Hinblick auf die E-Mail-Adresse damit, das eine Verwechslungsgefahr wie bei der Postzustellung gegeben sei. E-Mails könnten falsch „zugestellt“ werden.
Gegen den behaupteten Unterlassungsanspruch wurde eingewandt, dass die Verwendung von Pseudonymen im Online-Bereich üblich ist und der Beklagte unbestritten seit 1991/1992 unter dem gewählten Pseudonym auftrat. Ebenfalls fallen Pseudonyme unter den Namensschutz des § 12 BGB, so dass ein besseres Recht des Klägers nicht erkennbar ist.
Auch hätte der Kläger problemlos auf einen Domain-Namen mit entsprechendem Zusatz „ra-…“ ausweichen können.
Weiterhin fehlen die Grundvoraussetzung für eine Verwechslungsgefahr, nämlich Stärke der Verkehrsgeltung des Namens und Branchennähe der Verwender. Zudem wird jeder, der die Homepage des Domaininhabers aufsucht, sofort über den Inhalt unterrichtet, so dass eine Verwechslungsgefahr bereits daher ausscheidet.
An welchen Punkten das Gericht seine Entscheidung festgemacht hat bleibt abzuwarten, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Diese werden nach Eingang zum Abruf bereitgestellt werden.
Rauschhofer Social