(Rauschhofer Online 7.7.2000) Als erstes Obergericht bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in der am 6.7.2000 ergangenen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln, wonach gegen einen Nutzer, der seit Jahren in der Online-Szene unter einem Pseudonym auftritt, kein Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung der mit diesem Pseudonym identischen Domain von Seiten einer nachnamensgleichen Person besteht (OLG Köln Az.: 18 U 34/00). Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahren ließ das OLG Köln jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Es bleibt daher abzuwarten, ob der Kläger Revision einlegen wird.
In einer vergleichbaren Entscheidung wies auch das LG Bremen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und erkannte ebenfalls, dass dem Inhaber eines Pseudonyms, der gleiche Schutz wie bei einem natürlichen Namen zur Seite steht. Demgemäß beanstandete das erkennende Gericht auch nicht die Verwendung des Spitznamens als Domain-Namen.
Urteilgründe des OLG Köln im VolltextUrteil via JurPC
Offline: Computer und Recht 2000, S. 696ff.
Zum Fall pseudonym.de
Urteil des LG Köln (I. Instanz)
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