(Beitrag in der DIREKT MARKETING 05/2001)

Was heißt Urheberrecht?

Entgegen manch laienhafter Einschätzung, wonach ein Urheberrecht „angemeldet“ werden müsse, entsteht das Recht des Urhebers an einem Werk bereits mit der Schöpfung. Wenn also ein Werk geschaffen ist, bedarf es keiner weiteren Maßnahme, um den Urheberschutz in Anspruch zu nehmen. Schutzfähige Werke sind z.B. Schriften, Artikel, Computerprogramme, Musik und Bilder, worunter im Internet auch Flash-Programmierungen zur multimedialen Gestaltung einer Website fallen. Zusätzlich erstreckt sich der Schutz auch auf Sammelwerke und Datenbankwerke, wenn in deren Auswahl und Anordnung eine persönlich geistige Schöpfung zu erkennen ist. Daneben bestehen Leistungsschutzrechte für reine Datenbanken.

Diesbezüglich hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine Sammlung von 251 Hyperlinks auf einer Homepage ein Leistungsschutzrecht genießt und das elektronische Kopieren gegen das Urheberrecht verstößt (Urteil v. 25.8. 1999, Az.: 28 O 527/98).
Schutzunfähig sind dagegen Ideen oder Grundmuster. Wer also für das Internet oder auch Offline die Idee für ein Geschäftskonzept hat, sollte dies so lange geheim halten, bis er sie auch praktisch umsetzen kann, um zumindest einen gewissen Vorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen.

Ausschließlichkeitsrecht

Einem Urheber steht ein Ausschließlichkeitsrecht zu, das mit dem Recht an einem gegenständlichen Eigentumsstück zu vergleichen ist, weshalb man von geistigem Eigentum oder „Intellectual Property“ spricht. Dieses Ausschließlichkeitsrecht gibt dem Urheber ein positives Nutzungsrecht, mit dem er entscheidet, ob, wo, wann und wie er sein Werk nutzen möchte.

Gleichzeitig kann er durch sein negatives Verbotsrecht Dritte von der Nutzung seines Werkes ausschließen oder solche Rechte beschränkt einräumen. Daneben hat der Urheber ein Namensnennungsrecht, das im Internet z.B. für Webdesigner von Bedeutung ist, die für ein Unternehmen eine Homepage herstellen und dies als Referenz angeben möchten.

Copyright © und Marke ®

Immer wieder findet man auf Webpages den Copyrightvermerk „©“. Dieser ist für den Schutz eines Werkes nicht konstitutiv, macht jedoch im Internet aus mehrerlei Gründen Sinn. Zum einen beinhaltet die Verbindung eines Werkes mit der Urheberangabe die Vermutung der Urheberschaft. Allerdings ist dazu das „©“ auf Webseiten nur bedingt geeignet, da es problemlos beseitigt werden kann. Auch dient der Copyright- vermerk (der ein „©“, den Namen und das Erstellungsjahr enthalten muss) dem internationalen Schutz bei Erstveröffentlichung nach dem Welturheberabkommen. Ferner bietet er den Vorteil einer zumindest geringfügigen Abschreckung, da ein Surfer vielleicht davon ausgeht, dass er beim Kopieren einer Seite ein Urheberrecht verletzt.

Da man im Internet immer wieder anstelle des „©“ auch ein „®“ findet, sei darauf hingewiesen, dass das Anbringen eines „®“ nur gerechtfertigt ist, wenn tatsächlich ein Markenschutz (Eintragung einer registrierten Marke) besteht. Anderenfalls begeht man eine Schutzrechtsanmaßung und kann ggf. auf Unterlassung verklagt werden.

Verwertungs- und Nutzungsrechte

Wie schon angesprochen, kann der Urheber mit seinem Werk nach Belieben verfahren. Dieses Recht nennt man Verwertungsrecht, was zum einen die körperliche Verwertung beinhaltet, wie Vervielfältigung oder Verbreitung, zum anderen die unkörperliche Verwertung wie Aufführung oder Sendung, z.B. bei Web-Radio oder -TV.
Möchte ein Dritter das Werk des Urhebers nutzen, bedarf es der Einräumung von Nutzungsrechten durch des Urhebers, wobei man zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten unterscheidet.

Das einfache Nutzungsrecht gibt dem Inhaber das Recht, ein Werk neben dem Urheber zu nutzen. Dagegen beinhaltet das ausschließliche Nutzungsrecht die Berechtigung des Inhabers, das Werk nahezu wie sein eigenes zu nutzen, d.h. selbst der Urheber kann ausgeschlossen werden. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist dann wichtig, wenn z.B. ein Webdesigner eine Internetpräsenz gestaltet und der Inhaber dieser Präsenz nicht wünscht, dass eine solche für Dritte inhaltsgleich programmiert wird.
Fehlt eine ausdrückliche Nutzungsrechteeinräumung, gilt nach der sog. Zwecküberlassungstheorie, dass diejenigen Rechte eingeräumt werden, die zur Erfüllung des vertraglichen Zwecks erforderlich sind.

Da hier meist Auslegungsschwierigkeiten bestehen, sollte immer eine vertragliche Regelung erfolgen.
Von besonderer Bedeutung für das Internet ist der Umstand, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. In der Praxis bedeutet dies, dass der Urheber, dessen Recht verletzt wurde, sich auch das letzte Glied, nämlich das werbende Unternehmen als Unterlassungs- und Schadensersatzschuldner aussuchen kann. Es ist daher für Unternehmen von ganz erheblicher Bedeutung, sich einen Nachweis über eine lückenlose Lizenzkette der eingeräumten Rechte erbringen zu lassen.

Thema Verlinkungen

Eine internettypische Problematik, die derzeit am kontroversesten diskutiert wird, besteht darin, welche Links zu anderen Anbietern zulässig sind. Als einfachste Möglichkeit kann ein Link zu der Startseite eines anderen Anbieters gesetzt werden. Dies wird nach überwiegender Rechtsmeinung als zulässig angesehen, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Programmiertechnisch besteht die Möglichkeit, Inhalte in einen „Frame“ (Rahmen) zu integrieren, wobei die Gefahr besteht, dass der Inhalt dabei nicht als fremder Inhalt erkannt wird. Das sog. „Framing“ wird nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf als zulässig angesehen (Urteil v. 29.6.1999, 20 U 85/98), aber nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg als unzulässig (Urteil v. 22.2.2001, Az.: 3 U 247/00). Generelle Aussagen lassen sich hierzu kaum treffen, da es jeweils auf die konkrete Fallkonstellation ankommt.

Auch wird die Frage sog. „Deep-Links“ (Verknüpfung auf eine Webseite, die unterhalb der Startseite eines anderen Angebotes liegt) diskutiert. Gegen eine Zulässigkeit wird argumentiert, dass durch „Deep-Links“ etwaige Werbeseiten und damit AdViews bei Bannerwerbung umgangen werden. Nach Ansicht des Verfassers sind „Deep Links“ aber zulässig, wenn der Nutzer erkennen kann, dass er die Seite des Erstanbieters verlässt und zu einem anderen Anbieter gelangt.

Entgegen manch laienhafter Einschätzung, wonach ein Urheberrecht „angemeldet“ werden müsse, entsteht das Recht des Urhebers an einem Werk bereits mit der Schöpfung.

Schadensersatzansprüche

Im Falle einer Rechtsverletzung kann der Urheber den jeweiligen Verletzer auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Unterlassungsanspruch wird zunächst per Abmahnung durchgesetzt, die der außergerichtlichen Einigung dient und eine Wiederholungsgefahr beseitigen soll. Soweit der Rechtsverletzer auf die Abmahnung nicht reagiert, kann der Verletzte mit einer einstweilen Verfügung seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Die Besonderheit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet besteht darin, dass die urheberrechtsverletzenden Werke an jedem Ort abgerufen werden können, in Folge dessen der Gerichtsstand überall gegeben ist.

Neben dem Unterlassungsanspruch, hat der Verletzte einen Anspruch auf Beseitigung, d.h. auf die Zerstörung erstellter Kopien, Löschung sämtlicher Dateien auf einem Server sowie die Zerstörung etwaiger Speichermedien.

Wirtschaftlich bedeutsam ist der Schadensersatzanspruch. Grundsätzlich besteht dieser nur bei Verschulden, wobei auf die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung hinzuweisen ist. Hiernach hat sich derjenige, der ein Recht verwertet, über die Rechtmäßigkeit der eingeräumten Rechte zu vergewissern. Tut er dies nicht, handelt er schuldhaft. Der Verletzte kann dann den konkret entstandenen Schaden, also den entgangenen Gewinn oder die Herausgabe des konkreten Verletzergewinns verlangen. Nicht verlangt werden kann ein Betrag, der bei besserer Verwertung möglich gewesen wäre. Als dritte und in der Praxis wichtigste Berechnungsmethode kann der Verletzte alternativ die Zahlung einer Entschädigungslizenz verlangen, bei der ein Abschluss eines Linzenzvertrages zu vernünftigen Bedingungen fingiert wird.

Zusammenfassung

Es bleibt festzustellen, dass der Urheber auch im Internet rechtlich geschützt ist. Die Rechtsprechung zu konkreten Einzelfragen ist aber noch im Fluss und kann als abschließendes Ergebnis nicht vorhergesagt werden. Wahrscheinlich wird die Rechtsprechung Urheberrechtsverletzungen zunehmend restriktiver behandeln, so dass Vorsicht bei der Nutzung fremder Inhalte geboten ist. Das bestehende Recht bietet aber alle Möglichkeiten die berechtigten Ansprüche eines Urhebers auch durchzusetzen.

(Dieser Artikel ist ein Auszug aus einem ausführlich kommentierten, mit aktuellen Urteilen versehenen Beitrag des Autors, den Sie sich im Internet unter www.im-marketing-forum.de/zeitschriften/ unter der Rubrik „DIREKT MARKETING Aktuell“ downloaden können.)