(Rauschhofer Online – 31.1.01) Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Betroffener gegen eine Nachricht im Internet mit einer Gegendarstellung vorgehen kann. Genährt durch verkürzt wiedergegebene Urteile hat sich das Gerücht gebildet, dass im Internet keine Gegendarstellung einforderbar sei, so z.B. in Focus-Online.
Tatsache ist, dass sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für Gegendarstellungsansprüche im Internet besteht. Nach § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ist jeder Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 6 Abs. 2 MDStV) verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung ohne Kosten für den Betroffenen aufzunehmen.
Erste Voraussetzung für einen Anspruch ist die Einordnung des Dienstes als Mediendienst. Am 1.8.1997 traten parallel die Regelungen des TelediensteG des Bundes und des MDStV der Länder in Kraft. Für die Anwendung des MDStV ist erforderlich, dass sich eine WebSite an die Allgemeinheit mit dem Ziel der Meinungsbildung richtet. Nicht davon erfasst werden beispielsweise rein private Homepages oder Werbeangebote, die meist als Teledienst einzuordnen sind.
Neben den klassischen Online-Ablegern der Print-Presse (Welt-Online, Handelsblatt-Online) sind auch „private“ Seiten als Mediendienst einzuordnen, wenn hier ein Forum zur Meinungsbildung geschaffen wird (s. auch JurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 1 – 58 zur Differenzierung zwischen Tele- und Mediendienst).
Zweite Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist die journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebotes, die z.B. bei eZines, also elektronischen Magazinen vorliegt.
Schließlich bedarf es zur Erfüllung der dritten Voraussetzung der periodischen Erscheinungsweise. In Anwendung presserechtlicher Grundsätze liegt Periodizität vor, wenn der Dienst in Zwischenräumen von höchsten sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Form erscheint, wobei im wesentlichen auf die Ankündigung der regelmäßigen Erscheinungsweise abzustellen ist.
Dies bedeutet für Angebote im WWW, dass nicht nur die „großen“ Online-Publikationen, sondern auch „kleine“ Magazine von privaten Anbietern Verpflichtete eines Gegendarstellungsanspruchs werden können, soweit die vorstehend skizzierten Anforderungen erfüllt werden. Wie hoch der diesbezügliche Publizitätsgrad sein muss ist von Gerichten noch nicht entschieden worden. Außer der Entscheidung des LG Düsseldorf (CR 1998, 946, MMR 1998, S. 376), bei der das Gericht die Klage mangels Periodizität abwies, fehlt es an weitergehenden Entscheidungen.
Fazit bleibt jedoch:
Ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht auch im Internet!
Link zum Thema:
Mediendienste im World Wide Web | Elektronische Publikationen im Lichte des Presserechts
JurPC Web-Dok. 241/2000, Abs. 1 – 58
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