internet world, 8/02, S. 72
Das Ergebnis:
Die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG ist eine „verbraucherschützende“ Vorschrift. Infolge dessen begründet ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht gleichzeitig einen Unterlassungsanspruch nach § 22 AGBG a.F. (nunmehr § 2 Unterlassungsklagengesetz [UKlag]) gegen den Verwender.
Der Sachverhalt:
Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen nahm die Beklagten, die u.a. Bücher, Videos und Computerspiele über das Internet anbietet, wegen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte auf Ihrer Homepage lediglich Personen als „verantwortlich für den Inhalt“, nicht aber den Vertretungsberechtigten angegeben.
Die Entscheidung:
Nach dem Unterliegen in der ersten Instanz gab das OLG der Berufung statt und verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, geschäftsmäßige Angebote ohne Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten im Internet zu veröffentlichen.
Praxisstipps:
Von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt wurde dabei die Frage, ob der Verstoß gegen die Pflichten des § 6 TDG gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellt. Aus der vom OLG München vorgenommen Qualifikation lässt sich indes deren Nichtbeachtung zugleich als Verstoß nach § 1 UWG einordnen, da auch nach der gesetzlichen Begründung zu § 6 TDG die Informationspflichten dem „Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten“ dienen (Drucksache 14/6098, S. 21). Gestützt wird diese Ansicht durch ein Urteil des OLG Frankfurt, wonach in der Verletzung der Informationspflichten nach dem damaligen FernabsatzG – dieses ist nun durch das SchuldrechtsmodernisierungG in das BGB integriert – ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 UWG gesehen wurde (Urteil vom 17.4.2001, 6 W 37/01).
Konsequenz bei einer Missachtung der Pflichten nach § 6 TDG ist nach der hier vertretenen Ansicht, dass neben der Gefahr eines Bußgeldes bis zu € 50.000 sowohl die Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Verbraucherschutz-Organisationen nach § 2 UKlag als auch durch Mitbewerber nach Wettbewerbsrecht droht. Ergänzt sei in diesem Zusammenhang, dass umstritten ist, ob die Benennung eines „Vertretungsberechtigten“ gleichzeitig die Pflicht zur Angabe des „gesetzlichen Vertreters“ beinhaltet. Um sich dem Risiko, an der entsprechenden Rechtsfindung als Partei eines Rechtsstreites beteiligt zu sein, zu entziehen, sei empfohlen, den gesetzlichen Vertreter, also zum Beispiel bei einer GmbH deren Geschäftsführer, anzuführen.
Links zum Thema:
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DM-Beitrag Internet-Recht Teil 4
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