Zur Frage der Zulässigkeit eines Ordnungsgeldantrages nach Verkündung eines BGH-Urteils bei Domain-Freigabe vor Urteilszustellung.
- Die Beantragung eines Ordnungsgeldes vor Freigabe einer Domain aber auch vor Zustellung des Urteils ist unzulässig.
- Ein Ordnungsgeldanordnungsantrag ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO vorliegen; diese setzen die Zustellung des Urteils voraus.
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