Internet WORLD 06/05, S. 20
Versandkosten klar erkennbar
Das hanseatische Oberlandesgericht verurteilte einen Internetprovider, der damit zusammenhängende Waren im Wege des Versandhandels vertreibt, wegen nicht ausreichender Kennzeichnung von Versandkosten. Dieser hatte neben dem Preis für eine ISDN-Karte nur ein Sternchen sowie neben der Produktinformation nur einen Link mit „mehr Info“ aufgeführt. Auf der Folgeseite erschien erst nach drei Seiten am unteren Ende der Hinweis auf die Versandkosten (Hanseat. OLG, Az. 5 U 128/04).
Urteilsanalyse
Das Urteil stützt einmal mehr das Gebot der Transparenz in der Preiswerbung. Danach müssen Versandkosten dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Ob hierfür ein Link mit „mehr Info“ ausreicht, ließ das Gericht offen, da jedenfalls auf der Folgeseite es an den vorgenannten Voraussetzung fehlte. Das am Preis selbst angebrachte Sternchen führte im konkreten Fall zudem nur die Kosten des Internetzugangs auf, nicht aber zu den Versandkosten. Auch genüge es nicht, die Versandkosten erst während des Bestellvorgangs mitzuteilen, da die Preisangabenverordnung eine Bekanntgabe der Versandkosten bereits im Stadium der Werbung, wenn diese unter Angaben von Preisen erfolgt, fordert.
Praxistipp
Entscheidend ist naturgemäß stets die Gestaltung im jeweiligen Einzelfall. Letztendlich erkennen Mitbewerber und in der Folge Gerichte regelmäßig, wenn durch unklare Darstellung zusätzliche Kosten verschleiert werden sollen.
Zu empfehlen ist daher, weitere Kosten wie insbesondere Versandkosten, klar und deutlich erkennbar anzubringen. Ausreichend hierfür kann nach einer weiteren Entscheidung des OLG Köln ein direkt neben der Preisangabe mit „i“ bezeichneter Link sein. Neben der erforderlichen Vollständigkeit der weiteren Preisinformation ist dann aber erforderlich, dass die dort aufgeführten Angaben deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind. Auch bei Vollständigkeit ist es beispielsweise nicht ausreichend, wenn ein Interessent einen engzeiligen nicht gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift mit einer Fülle von Angaben über das zu erwerbende Gerät und die geltenden Tarife erhält. Eine solche Gestaltung ist von ihrer Aufmachung geeignet, den – auch den interessierten – Internetnutzer von der Lektüre abzuhalten (OLG Köln, Az. 6 U 4/04).
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