Pressemitteilung, Wiesbaden, 03.08.2006
Das Landgericht Wiesbaden hat am 03.08.2006 in zwei Parallelverfahren entschieden, dass einzelne Schwestergesellschaften einer Elektronikmarktkette (hier: Media Markt), die im Rahmen einer gemeinsamen Internetpräsenz auf eigenen Unterseiten Waren anbieten, als Diensteanbieter gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen.
Die 2. Kammer für Handelssachen stellte insbesondere darauf ab, dass jede Schwestergesellschaft als eigenständige GmbH auftrete und unabhängig voneinander unterschiedliche Waren angeboten werden. Das Gericht folgte damit der Argumentation eines auf Aktivseite auftretenden Wiesbadener Mitbewerbers (Fa. Cyclotron), wonach ein zentrales Impressum für die Gesamtseite, d. h. für mittlerweile über 200 Märkte in Deutschland nicht ausreiche, da gewährleistet sein müsse, dass jeder Markt, der konkrete Waren mit Preisangaben im Internet präsentiert, für den Verbraucher auch unmittelbar erreichbar ist; auf eine Online-Bestellmöglichkeit komme es dabei nicht an.
Gegen einen Anbieter aus München wurde dementsprechend die einstweilige Verfügung vom 10.05.2006 nach Widerspruch bestätigt (Urt. v. 03.08.2006 – Az.: 13 O 43/06 – nicht rechtskräftig), so dass dieser verpflichtet wurde, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, im Internet Waren anzubieten, ohne gleichzeitig den Informationspflichten des § 6 TDG vollständig nachzukommen. Ferner wurde ein Schwesterunternehmen aus Münster in einem weiteren Hauptsacheverfahren dementsprechend zu Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt (Urt. v. 03.08.2006 – Az.: 13 O 58/06 – nicht rechtskräftig).
Über die bereits ergangenen Entscheidungen zur Impressumspflicht geschäftsmäßiger Anbieter im Rahmen von Internetauktionsplattformen hinaus stellt die Entscheidung eine konsequente Weiterentwicklung der teledienstrechtlichen Informationspflicht dar, so dass für jeden Nutzer transparent ist, wer sich hinter einem Angebot verbirgt.
Urteil zum DownloadRechtsvorschrift
TDG § 6 [Allgemeine Informationspflichten]
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, - in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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