Internet World Business, 21-2006, Seite 10
Das OLG München verurteilte einen Hersteller zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen einer unvollständigen beziehungsweise fehlerhaften Bedienungsanleitung. Die Kaufsache an sich wies keinen Fehler auf (OLG München, Az.: 6 U 4082/05 – nicht rechtskräftig).
Das vollständige Fehlen einer Bedienungsanleitung kann nach der Rechtsprechung einen Sachmangel darstellen und führt bei Handbüchern für Software dazu, dass eine Kaufpreiszahlung zurückgehalten werden kann. Der Bundesgerichtshof geht sogar teilweise davon aus, dass die Leistung erst gar nicht vollständig erfüllt wurde (BGH CR 1998, 393).
Die Münchner Richter urteilten in Erweiterung der diesbezüglichen Rechtsprechung, dass nichts anderes gelten könne, „wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihren Zwecken nicht genügt“. Für die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts komme es somit nicht darauf an, dass ein Fehler in der Bedienungsanleitung gerügt wurde. Vielmehr reiche es aus, „dass die Symptome des Mangels angegeben“ wurden.
Praxistipp:
Die Münchner Entscheidung bestätigt die weitreichende Haftung des Herstellers nicht nur für Mängel an einer Kaufsache selbst, sondern auch für die Bedienungsanleitung.
Rauschhofer Social