Internet World Business, 08/06, S. 10
Das Landgericht Hamburg entschied in einer Klage eines lizenzierten Glücksspielbetreibers gegen den Anbieter eines Web-Katalogs, dass dieser anders als ein Suchmaschinenbetreiber für die dortigen Einträge haftet. Der Katalogbetreiber habe daher die Pflicht, Einträge Dritter zu kontrollieren (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U 49/05).
Praxistipp:
Das Urteil bedeutet für die Praxis, dass jeder Anbieter eines solchen strukturierten Katalogs dann die Eintragung zu überprüfen hat, wenn deren Sammlung nicht völlig automatisch wie bei Suchmaschinen erfolgt. Schwierig dürfte indes sein, eine Abgrenzung vorzunehmen, wenn Nutzer sich über eine Anmeldemaske automatisch eintragen können.
In entsprechender Anwendung presse- und medienrechtlicher Grundsätze dürfte diese Prüfungspflicht zumindest dann gelten, wenn es sich um leicht erkennbare Gesetzesverstöße handelt. Eine vergleichbare Prüfungspflicht trifft den Chefredakteur beispielsweise bei Anzeigen, die grob wettbewerbswidrige oder sogar strafrechtliche Inhalte aufweisen. Es muss indes bezweifelt werden, dass eine solche Haftung auch für Links zu Seiten, die nicht ohne weiteres erkennbar rechtswidrige Inhalte aufweisen, schon angenommen werden kann.
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