Internet World Business, 15/06, S. 5

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit .eu-Domains führt das ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) zu einer Klärung. Jetzt ging die Inhaberin der deutschen Wortmarke „Last Minute“ gegen den Inhaber der Domain lastminute.eu vor. Sie begründete das Vorgehen insbesondere damit, dass die Eintragung der Marke des Beschwerdegegners erst am 29.09.2005 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Sunrise-Verfahren erfolgt sei. Da der Domain-Inhaber ein Café in Wuppertal betreibe, sei die Anmeldung der Marke für „Farben, Firnisse oder Lacke“ zudem bösgläubig.

Das Schiedsgericht verneinte indes einen Übertragungsanspruch und begründete dies zum einen damit, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestünde und zum anderen bei der Anmeldung der Marke durch den Beschwerdegegner alle Registrierungsbestimmungen eingehalten worden seien.

Außerdem sei Last Minute nicht für den Bereich Tourismus freihaltebedürftig und damit nicht schutzfähig. Da die „Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen (É) im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen“ sei, sei es nicht rechtsmissbräuchlich, einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domain-Namen auch Dritte ein Interesse haben, zu registrieren und zum Kauf anzubieten.