Internet World Business, 21-2007, Seite 12
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen unaufgeforderten Anrufens eines Unternehmens, das sich kostenlos eingetragen hatte. Der Anbieter versuchte das Unternehmen durch einen unaufgeforderten Telefonanruf dazu zu veranlassen, den kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine zu einem erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Die Richter werteten dies im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da der Anbieter wegen des bereits vorhandenen Suchmaschineneintrags nicht davon ausgehen durfte, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei (Az.: I ZR 88/05).
Praxistipp:
Schon länger war allgemein bekannt, dass das unaufgeforderte Anrufen von Verbrauchern wie auch Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig ist und zu Unterlassungsansprüchen führen kann. Anbieter, die kostenlose Einträge in Verzeichnissen ermöglichen, sollten aus diesem Grund nicht versuchen, durch telefonische Kontaktaufnahme hier einen entgeltlichen Eintrag zu erreichen. Soweit der Eintrag durch das Unternehmen selbst veranlasst wurde, mag im Einzelfall zu klären sein, inwieweit ein solches Angebot per E-Mail zulässig sein kann.
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