Die Rolle des administrativen Ansprechpartners für eine Domain ist unklar, Internet World Business, 08-2007, Seite 8
Der Inhaber einer .de-Domain muss keine natürliche Person sein, sie kann auch einer Firma gehören. In der Whois-Datenbank der Denic werden ein technischer (Tech-C) und ein administrativer Ansprechpartner (Admin-C) aufgeführt. Letzterer ist der Bevollmächtigte für alle administrativen Vorgänge rund um die Domain – und Anlaufpunkt für rechtliche Streitigkeiten. Bei Unternehmen muss der Admin-C nicht gleich der Inhaber sein, oft ist er nur der IT-Leiter. Ausländische Unternehmen, die eine .de-Domain registrieren wollen, benötigen hierzu eine Person mit ladungsfähiger Adresse in Deutschland. Der Admin-C ist also der Ansprechpartner. Aber haftet er auch persönlich für Rechtsverstöße?
Das LG Dresden urteilte am 09.03.2007, dass der Admin-C nicht für wettbewerbswidrige Inhalte als Mitstörer haftet (Az.: 43 O 0128/07 EV). Das Gericht verneinte dessen Störerhaftung mit der Begründung, dass dieser weder die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung gehabt habe noch dazu verpflichtet sei, die Webseite auf etwaige Verletzungshandlungen hin zu prüfen.
Jederzeit austauschbar
Anders als etwa das LG Bonn (Az.: 5 S 197/04) sowie das LG Berlin (Az.: 16 O 718/05) verneinten die Dresdner Richter die Störerhaftung des Admin-C insbesondere unter Bezugnahme auf die Denic-Domainbedingungen, da dieser gegenüber dem Domaininhaber keinen Einfluss auf die Inhalte der Website ausüben könne. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der Admin-C wettbewerbswidrige Inhalte sowie deren Veröffentlichung selbst nicht verhindern könne, da der Domaininhaber einen neuen Admin-C benennen könne. Außerdem könnten insbesondere im unternehmerischen Bereich tätige Admin-Cs, wie zum Beispiel Provider, bei einer Vielzahl von Domains wettbewerbsrechtliche Fragen nicht beurteilen.
Zur Gewichtung der Entscheidung ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine Eilentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, sodass hier sicherlich nicht eine so hohe Wertigkeit wie etwa bei der Hauptsacheentscheidung eines Oberlandesgerichts gegeben ist. Außerdem muss – wie auch in der Entscheidung geschehen – zwischen Ansprüchen die Domain selbst betreffend und Ansprüchen bezüglich der über die Domain abrufbaren Inhalte differenziert werden.
Strohmänner haften
Einerseits ist es in klassischen „Strohmannfällen“, in denen der Domaininhaber außerhalb der juristischen Habhaftigkeit liegt, durchaus angemessen, den Admin-C für diesbezügliche Inhalte in Anspruch zu nehmen. Auf der anderen Seite kann von professionellen Domainverwaltern nicht erwartet werden, dass diese die Inhalte sämtlicher, teilweise mehrerer Hundert oder Tausend bei ihnen gehosteter Domains überprüfen. Maßgeblich soll diesbezüglich somit der jeweils konkrete Einzelfall sein.
Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Admin-C wegen der Domain selbst. Soweit durch eine Domain beispielsweise Markenrechte verletzt werden, haben bereits diverse Gerichte wie das OLG Stuttgart (Az.: 2 W 27/03), das LG Magdeburg (Az.: 36 O 11/99) oder das OLG München (Az.: 29 U 5819/99) eine Haftung des Admin-C bejaht. Das OLG Hamburg (Az.: 3 U 274/98) hatte bei Nichterreichbarkeit von Domaininhaber und Admin-C sogar eine Haftung des technischen Ansprechpartners bejaht.
Fliegender Gerichtsstand
Bis zu einer Grundsatzentscheidung durch den BGH bleibt die Gefahr der Haftung des Admin-C nicht zuletzt deshalb bestehen, weil sich der Anspruchsteller durch die deutschlandweite Abrufbarkeit der Inhalte den Gerichtsstand und somit die für ihn günstige „lokale Jurisdiktion“ aussuchen kann (sog. „fliegender Gerichtsstand“). Etwas anderes gilt nur, wenn es ausschließlich um die Registrierung der Domain geht und diese nicht konnektiert ist oder keine Inhalte aufweist. Dann dürfte der Wohnsitz des Schuldners für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sein.
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