Internet World Business, 05-2007, Seite 8
Wer seine Waren an Endverbraucher verkauft, muss beim Preis auch auf die Umsatzsteuer hinweisen. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte einem Anbieter von Speichermedien im Wege der einstweiligen Verfügung, seine Ware ohne den eindeutig zuzuordnenden Hinweis darauf zu bewerben, dass die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten (OLG Hamburg, Az.: 3 W 224/06).
Die Richter sahen in dem fehlenden Hinweis eine Verletzung des Wettbewerbsrechts in Verbindung mit der Preisangabenverordnung, da der Zweck des Gesetzes nach seiner amtlichen Begründung gerade auf eine Klarstellung gegenüber Verbrauchern abzielt. Der Gesetzgeber will damit ansonsten unnötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden.
Die Richter bemängelten im vorliegenden Fall, dass der Verbraucher in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert werde. Er sei nämlich aufgrund der Angebote gesetzestreuer Wettbewerber gewohnt, dass sich Preise „inklusive Umsatzsteuer“ verstehen.
Praxistipp:
Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Risiken sollte sich daher insbesondere jeder Internetshopbetreiber mit dieser Verpflichtung auseinandersetzen.
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