Internet World Business, 07-2007, Seite 10

Nicht alles, was in einem Blog oder Webforum an kritischen Bemerkungen veröffentlicht wird, ist automatisch als Meinungsäußerung geschützt. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte eine Unterlassungsverfügung, mit der sich ein Unternehmen gegen die Äußerung der Vorwürfe „Lüge“, „Täuschung“, „Vertuschung“ und „Korruption“ wehrte (Az.: 7 U 52/06). Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt, „da sie auf ihre Richtigkeit hin objektiv, das heißt mit Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar“ sind.

Im Übrigen gelten solche Tatsachenbehauptungen solange als unwahr wie nicht deren Wahrheitsgehalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Darüber hinaus sei ein Unternehmen selbst bei einer Qualifizierung der Aussagen als Meinungsäußerung geschützt, da diese als unzulässige Schmähkritik anzusehen und als solche zu verbieten sind.

Praxistipp:

Diese Entscheidung ist für die Praxis relevant, da in Internetforen immer wieder sehr rustikale und drastische Behauptungen aufgestellt werden. Aus der Entscheidung folgt, dass sich die betroffenen Unternehmen sowohl gegen (kreditgefährdende) Tatsachenbehauptungen im Falle deren Nichterweislichkeit als auch gegen Schmähkritik zur Wehr setzen können.