Internet World Business, 23-2007, Seite 10

Das Landgericht Frankfurt (Az.: 3-08 O 143/07) untersagte dem Telekommunikationsdienstleister Arcor die Werbung auf einer Internet-Tauschbörse wegen unlauteren Wettbewerbs. Damit entschied erstmals ein deutsches Gericht, dass die Ausnutzung der Popularität eines illegalen Portals zur Schaltung eigener Werbung – ohne dass die Werbung selbst rechtswidrig ist – als wettbewerbswidrig einzustufen ist.

Praxistipp:

Für Anbieter stellt sich bei ihrem Werbeengagement auf Basis des Urteils die Frage, ob sie den Vorteil der hohen Publizität und gegebenenfalls niedrigen Werbepreise dem Risiko von Unterlassungsansprüchen entgegenstellen möchten. Zwar dürfte das Urteil nur insoweit übertragbar sein, als es sich um Seiten handelt, deren Illegalität offensichtlich ist.

Eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Werbeunternehmens für nicht unmittelbar erkennbare Rechtswidrigkeit von Anbietern folgt aus dem Urteil nicht. Wenn sich indes der Werber die hohe Popularität eines illegalen Portals, welches bekanntermaßen als Plattform für Urheberrechtsverletzungen dient, für eigene Zwecke zunutze macht und damit gleichzeitig das Portal finanziell fördert, ist es logisch nachvollziehbar, dieses Verhalten aufgrund des illegalen Kontextes als wettbewerbswidrig zu bewerten.