Internet World Business, 15-2008, Seite 12
Das Amtsgericht Berlin Mitte verurteilte einen Anbieter wegen der Übermittlung von Werbe-E-Mails zur Unterlassung (Az.: 21 C 43/08). Ein unbekannter Dritter hatte die E-Mail-Adresse einer Rechtsanwältin auf den Internetseiten des Anbieters eingetragen, die nun eine werbende E-Mail mit Informationen über die angebotenen Dienstleistungen erhielt. Das Gericht verurteilte den Anbieter als Mitstörer, stellte jedoch fest, dass im Falle eines sogenannten Double-Opt-in-Verfahrens die Rechtslage anders zu beurteilen gewesen wäre.
Bei einem Double-Opt-in-Verfahren erhält der Interessent nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung, einen Link anzuklicken. Reagiert der Empfänger nicht, wirkt dies als Ablehnung. Das Gericht stellte fest, dass ein gewisses Restrisiko im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr hinzunehmen sei, jedenfalls dann, wenn E-Mails „inhaltlich so neutral gestaltet“ sind, dass „ein werbender Charakter entfällt“.
Praxistipp:
Bei der Anmeldung für Newsletter, speziell Unternehmensnewsletter, sollte immer erst eine neutrale Bestätigungsmail ohne Werbung zur Aktivierung der E-Mail-Adresse verwendet werden, um Abmahnungen auf jeden Fall zu vermeiden.
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