Internet World Business, 24-2008, Seite 10

Der BGH hatte sich mit der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich einer Klage gegen einen griechischen Anwalt zu befassen (Az.: III ZR 71/08). Der Kläger machte vor einem deutschen Gericht Schadensersatz mit der Begründung geltend, der Anwalt sei mit seinen Kontaktdaten auf deutschsprachigen Webseiten aufgeführt.

Eine eigene Website unterhielt der Anwalt indes nicht. Der BGH verneinte die Zuständigkeit deutscher Gerichte, da diese ein Ausrichten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert, das neben der gezielten Werbung auch den elektronischen Handel über das Internet erfasst.

Die Aufnahme von Kontaktdaten auf Webseiten Dritter sei dafür nicht ausreichend. „Vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer.“

Praxistipp:

Für Verbraucher bestätigt die Entscheidung, dass diese im Inland klagen können, wenn sie bestimmungsgemäß Waren bei einem innerhalb der EU ansässigen Anbieter bestellt haben. Spiegelbildlich gilt für Anbieter bei einer europaweiten Ausrichtung des Angebots der internationale Gerichtsstand.