Internet World Business 11-2008, Seite 10
Der Bundesgerichtshof entschied Anfang Mai, dass Unternehmen die Abmahnkosten für den Einsatz externer Anwälte beanspruchen können, auch wenn eine eigene Rechtsabteilung vorhanden ist (Az.: I ZR 83/06). Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen.
Ferner gehöre die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen habe, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen, so das Gericht.
Praxistipp:
Für die Praxis bringt diese Entscheidung keine wesentlichen Änderungen mit sich, da die Richter mit diesem Urteil die bisherigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigten (vgl. INTERNET WORLD Business 14/06, S. 12).
Unabhängig von der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach folgt aus dieser Entscheidung weder ein Freibrief für die bekannten „Profiabmahner“ hinsichtlich der Höhe der Gebühren noch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit bei Missbrauch (zum Beispiel LG Bielefeld, Urteil vom 2.6.2006, Az.: 15 O 53/06).
Rauschhofer Social