Landgericht Frankfurt: Im Wettbewerbsrecht liegt die örtliche Zuständigkeit bei Webdesign im gesamten Bundesgebiet; zu den Erfordernissen an ein Impressum
- Für die örtliche Zuständigkeit im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche kommt es nicht darauf an, dass eine Internetseite tatsächlich abgerufen wurde; es genügt die bloße Möglichkeit.
- Ein Angebot von Webdesign auf einer Homepage richtet sich – mangels entgegenstehender Angaben – grundsätzlich an Kunden im gesamten Bundesgebiet, sodass wettbewerbliche Überschneidungen in der ganzen Bundesrepublik gegeben sind.
- Die fehlende Nennung einer natürlichen Person als Vertretungsberechtigten der Komplementär-GmbH begründet einen wettbewerbsrelevanten Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG und erfüllen damit den Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
- Bei einer in deutscher Sprache gefassten Website bedarf es der Nennung der Impressumsangaben – hier: Handelsregister und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – ebenfalls in deutscher Sprache. Die Angabe des Handelsgerichts bzw. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur in niederländischer Sprache mag zwar einen Rückschluss ermöglichen, schließt indes verbleibende Unsicherheiten nicht aus, sodass es an der Transparenz gemäß § 5 TMG fehlt.
- Der mehrfache Verstoß gegen auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Vorschriften übersteigt die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG; dies gilt jedenfalls für solche Informationen, die der Europäische Gesetzgeber für wesentlich erachtet (Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie), sodass bereits die nicht ordnungsgemäße Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Wettbewerbsverstoß einzustufen ist.
Urteil des Landgerichts Frankfurt (PDF)
Zum Thema Anbieterkennzeichnung im Internet
- Kontaktformular reicht nicht für Impressum Internet World Business 08-2008 , Seite 10
- Zwei Klicks für Impressum ausreichend Internet World Business 23-2006 , Seite 10
- „Jein“ zur Telefonnummer im Impressum internet WORLD 05/05, S. 19
- Online-Impressum und keine Ende, internet WORLD, Cebit2004/2004, S. 17
- TDG: Kennzeichnungspflicht konkretisiert; zu OLG München (29 U 3265/01); internet WORLD 8/02, S. 72
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