Am heutigen Tage entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 203 O 229/09), dass einer prominenten Persönlichkeit wegen der Montage ihres Kopfes auf den nackten Körper anderer Personen und der Montage des nackten Oberkörpers auf ihren bekleideten Körper neben Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,- zusteht.
Nachdem auf eine Abmahnung hin keine Reaktion erfolgte, verklagte die bekannte Fernsehmoderatorin und Schauspielerin Sonya Kraus den Anbieter der bearbeiteten Bilder wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Anbieter dieser Fotomontagen wurde antragsgemäß verurteilt.
Der Fall ist in rechtlicher Sicht bemerkenswert, da – soweit ersichtlich – in einer solchen Fallkonstellation noch von keinem Gericht ein Urteil gefällt wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde Schmerzensgeld meist für die unerlaubte Veröffentlichung von existierenden Nacktaufnahmen zugesprochen. Durch die Fotomontage – quasi als „virtuelle Entblößung“ – sah die 3. Zivilkammer eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung als gegeben an und bemaß das Schmerzensgeld in der genannten Höhe, da sich Sonya Kraus zum einen nicht nackt fotografieren lässt und es zum anderen sogar um den Vertrieb solcher Bilder bei eBay ging.
Nachdem auf das Auskunftsersuchen bei eBay keine Reaktion erfolgte, wurde die Identität des Anbieters im Wege des Testkaufs ermittelt.
Prozessbevollmächtigte Sonya Kraus
Leitsätze
Landgericht Frankfurt – virtuelle Entblößung
Presse
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