Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Frankfurt a.M. / Wiesbaden, 07.09.2011
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 26.08.2011, Az.: 2-06 O 427/11), kürzlich die Verwendung sowie die Werbung mit nichtexistenten Fachanwaltstiteln.
In dem Beschluss heißt es auszugsweise:
„Der Antragsgegner hat es… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a.) Fachanwaltstitel zu verwenden und/oder damit zu werben, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können, insbesondere die Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ und
b.) folgende Formulierung zu verwenden:
„Die Beratung erfolgt dabei ausschließlich durch qualifizierte Fachanwälte, spezialisiert auf das jeweilige Rechtsgebiet. Egal ob Sie einen Fachanwalt für Vertragsrecht, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, einen Fachanwalt für Unterhaltsrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht benötigen.“ …“
Die Richter entsprachen damit dem Antrag der Antragstellerin, der ArenoNet GmbH, welche im Internet unter www.rechtsanwalt.com ein unabhängiges Anwaltsportal betreibt. ArenoNet sah insbesondere in der Verwendung der Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ durch einen Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung.
– Beschluss des LG Frankfurt
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