Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Frankfurt a.M. / Wiesbaden, 07.09.2011

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 26.08.2011, Az.: 2-06 O 427/11), kürzlich die Verwendung sowie die Werbung mit nichtexistenten Fachanwaltstiteln.

In dem Beschluss heißt es auszugsweise:

„Der Antragsgegner hat es… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a.) Fachanwaltstitel zu verwenden und/oder damit zu werben, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können, insbesondere die Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ und

b.) folgende Formulierung zu verwenden:

„Die Beratung erfolgt dabei ausschließlich durch qualifizierte Fachanwälte, spezialisiert auf das jeweilige Rechtsgebiet. Egal ob Sie einen Fachanwalt für Vertragsrecht, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, einen Fachanwalt für Unterhaltsrecht oder einen Fachanwalt für Steuerrecht benötigen.“ …“

Die Richter entsprachen damit dem Antrag der Antragstellerin, der ArenoNet GmbH, welche im Internet unter www.rechtsanwalt.com ein unabhängiges Anwaltsportal betreibt. ArenoNet sah insbesondere in der Verwendung der Titel „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sowie „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“ durch einen Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung.

Beschluss des LG Frankfurt

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Prozessbevollmächtigte Antragstellerin

Rauschhofer Rechtsanwälte
RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht
Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396

Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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