Tell-a-friend Funktion als unerlaubte Werbung eingestuft
Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs kommt zur Unzulässigkeit einer Freundschaftswerbung gegenüber einem gewerblichen Adressaten (BGH Az.: I ZR 208/12 – Tell-a-Friend Werbung).
Der BGH veröffentlichte dazu folgenden Leitsatz:
Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-EMails als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-EMails letztlich auf die Eingabe der EMail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20 – Kunden werben Kunden). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-EMails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-EMail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-EMails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben“.
Wie mit Tell-a-friend-Werbung umgehen?
In unserem Video-Blog IT-Recht wird erläutert, welche Auswirkungen die Entscheidung für den Einsatz von Freundschaftswerbung und Tell-a-friend-Funktionen haben und geben einige Praxistipps.
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Das Urteil im Volltext
Rauschhofer Social