In einem Rechtsstreit um die Weitergabe von intimen Bildern einer Schülerin durch eine Mitschülerin an Dritte verurteilte das Landgericht Frankfurt nach Anerkenntnis zunächst zur Unterlassung und im weiteren Verfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- Euro sowie zur Tragung der Anwaltskosten in Höhe von rund 700,- Euro (Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war, dass die Klägerin den leeren Akku ihres iPhones an dem Laptop der Beklagten aufladen wollte. Hierbei gelangten die Bilder auf den Laptop der Beklagten, die diese weitergab.
Für die Klägerin besonders misslich war, dass die Weitergabe dazu führte, dass die intimen Bilder sich schnell in der gesamten Schule und teilweise darüber hinaus verbreiteten.
Im Rahmen des Prozesses konnte nur nachgewiesen werden, dass die Beklagte die Bilder an zwei weitere Zeugen weitergab. Wie diese Bilder dann in den weiteren Umlauf gerieten, konnte nicht mehr geklärt werden.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
In urheberrechtlicher Hinsicht bejahte das Landgericht Frankfurt durch die digitale Speicherung der Bilder auf dem Laptop der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG. Vor allem aber sah das Gericht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als verletzt an. Das Gericht stellte dazu fest:
„Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (…).
Die eigenmächtige Herbeiführung einer solchen Lage kann um der Menschenwürde und der freien, eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen nicht gestattet sein.“
Des Weiteren bejahte das Landgericht Frankfurt auch, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelte, im Rahmen dessen die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen waren.
Da gegen die Beklagte auch schon ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sah das Gericht eine Geldentschädigung von 1.000,- Euro für die Weitergabe der Bilder an die beiden Zeugen als angemessen an.
Keine Zurechnung der Weiterverbreitung
Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die Weitergabe an einen weiteren Kreis von Personen nicht der Beklagten zugerechnet und angelastet werden könne.
Das Urteil zum Schmerzensgeld bei der Weitergabe von Bildern, die im konkreten Fall per WhatsApp weitergeleitet wurden, ist ohne weiteres auf die sog. Sexting-Fälle übertragbar, da es um die unerlaubte Weitergabe von Fotos Abgebildeter ohne deren Einwilligung geht.
Entscheidung auch auf Sexting-Fälle übertragbar
Für jeden, der unerlaubt fremde Bilder einer anderen Person – erst recht intime Bilder – weitergibt, bedeutet das Urteil, dass dieser sich nicht nur einer Abmahnung, sondern auch weitergehenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schmerzensgeldansprüchen ausgesetzt sehen muss.
Weitergabe strafbar – Abmahnkosten erstattungsfähig
Neben der etwaigen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens sind auch gegenüber einer Minderjährigen die Anwaltskosten erstattungsfähig, jedenfalls dann, wenn die Abmahnung den Erziehungsberechtigten bekannt wird, weil sich ein Anwalt auf die Abmahnung hin meldet.
Eine solche Durchsetzung von Unterlassung und Schmerzensgeld kann immer nur bedingt die erlittenen seelischen Schmerzen wiederherstellen, zumal die Weiterverbreitung nach Auffassung der Richter nicht zugerechnet werden könne. Dennoch muss jeder (!), der solche Bilder weitergibt, mit einer entsprechenden Forderung rechnen.
Dies bedeutet auch für die hinlänglich in die Presse gelangten Sexting-Fälle, dass durch Weitergabe nur für einen bestimmten Empfänger vorgesehener Bilder dadurch eine Rechtsverletzung begangen wird, die wiederum und regelmäßig zu einem entsprechenden Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch führt.
»Urteil des Landgericht Frankfurt im Volltext
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Sexting – Rechtliche Tipps zum Vorgehen // Video-Blog IT-Recht
In unserem Video-Blog IT-Recht geben wir einen Überblick, gegen wen und wie eine Löschung von Bildern durchgesetzt werden kann.
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