Durch Gesetz vom 29.08.2005 (BGBl. I S. 2570) wurde der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dahingehend erweitert, dass seit dem 01.04.2006 auch Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe erfasst ist, soweit sich die Werbung auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht, § 1 Abs. 1 Nr. 2 a. E. HWG. Damit erfasst das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5b) HWG, wonach außerhalb der Fachkreise für entsprechende Behandlungen nicht mit der vergleichenden bildlichen Darstellung des Körperzustandes oder das Aussehens vor und nach der Anwendung geworben werden darf, nunmehr auch den Bereich der schönheitsoperativen Behandlungen wie beispielsweise Brustvergrößerungen. Verstöße gegen dieses Werbeverbot sind gem. § 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Daneben stellt das Werbeverbot des HWG eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, so dass Verstöße hiergegen zur Abmahnung und gerichtlicher Inanspruchnahme durch Interessenverbände (z. B. Wettbewerbszentrale) und Mitbewerber führen können.
Da sich das Werbeverbot auch auf die Werbung im Internet (außerhalb der Fachkreise) bezieht (vgl. OLG München, Urteil vom 07.03.2002 – 29 U 5688/01), ist dringend davon abzuraten, über den 01.04.2006 hinaus mit vergleichenden bildlichen Darstellungen des Körperzustandes oder das Aussehens vor und nach einer schönheitsoperativen Behandlung zu werben. Da der Begriff der bildlichen Darstellung nicht nur Fotografien erfasst, dürften hierunter sogar schematisierende oder stilisierende Darstellungen fallen, so dass auch Animationen oder Illustrationen im Internet problematisch sein dürften.
Eine Lösung, Vorher-Nachher-Bilder weiterhin abrufbar zu machen, könnte einerseits darin liegen, solche nur noch den Fachkreisen, d. h. nicht gegenüber potenziellen Patienten, zugänglich zu machen. Hier könnten nach entsprechender Authentifizierung Zugangsdaten für einen geschlossenen Bereich herausgegeben werden.
Andererseits könnte der Bereich der Werbung weiter ausgeschlossen werden, dass Vergleichsabbildungen nur in einem rein wissenschaftlichen Umfeld gezeigt werden. Aufgrund des weiten Begriffs der Werbung, wonach jede auf die Absatzförderung gerichtete Tätigkeit ausreichen kann, sollte jedoch jeder Bezug auf eigene Dienstleistungen unterbleiben (z. B. nicht im Rahmen der Praxishomepage). Publikationen dieser Art sollten in jeden Fall zuvor juristisch abgesegnet werden.
Schließlich sollte auch eine Umgehungslösung unter Zuhilfenahme einer ausländischen Domain sorgfältig überprüft werden, da auch der Betreiber einer deutschen Internetseite zumindest als Mitstörer haften kann, wenn er sich fremde Inhalte dadurch zueigen macht, dass er ausdrücklich auf diese Inhalte verweist oder verlinkt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt ist auch ein Hinweis, dass sich das Angebot nicht an Deutsche richtet, nicht ausreichend, um eine Inlandsrelevanz des Angebots auszuschließen (LG Frankfurt, CR 2002, 222); maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände, nämlich ob sich danach das Angebot bestimmungsgemäß – zumindest auch – an ein deutsches Publikum richtet.
Rauschhofer Social