In der Sache alcon.de entschied das Oberlandesgericht (Urteil vom 04.05.2000, Az.: 6 U 81/99), dass wegen des Fehlens der Branchennähe ein Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen einer Firma gemäß §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu verneinen sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung insbesondere darauf, dass mangels entsprechender Branchennähe eine Verwechslung nicht bestünde. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlurteile im Internet, etwa bei der Einschaltung von Suchmaschinen, könnten die fehlende Anspruchsvoraussetzung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr dabei nicht ersetzen.

Des weiteren urteilte das Gericht, dass ein Anspruch aus § 12 BGB – dem Namensrecht aus dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen – ausscheide, da, um eine Ausdehnung des Namensschutzes vorzubeugen, eine Verletzung des Namensrechts bei Abwesenheit von Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung nur angenommen werden kann, wenn besondere Unlauterkeitsgesichtspunkte die Annahme einer Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen. Wenn also ein markenrechtlicher Anspruch mangels Verwechslungsgefahr ausscheidet, kann diese gesetzliche Wertung nicht ohne das Vorliegen weiterer Tatumstände über § 12 BGB ausgehebelt werden.

Das gleiche gelte im wesentlichen für einen Anspruch nach § 1 UWG, da wegen des Vorrangs des Markenrechts für eine gleichzeitige Anwendung des Wettbewerbsrechts dann kein Raum besteht, wenn ein markenrechtlicher Anspruch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des Markenrechts zu versagen sei.

Eine Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts käme nur dann in Betracht, wenn nach dem Markenrecht schon dem Grunde nach kein Schutz zu erlangen sei.

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