Ein Bewertungsportal darf die Identität und Namen von Nutzern geheimhalten, auch wenn diese Persönlichkeitsrechte verletzen. Der Bundesgerichtshof hat den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von Betroffenen abgelehnt, nach Herausgabe der Nutzerdaten zu verlangen (Pressemitteilung zum Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13).
In einem seit langem erwarteten Urteil des BGH zum Persönlichkeitsrecht und zu Offenlegungspflichten von Bewertungsportalen, hat das oberste Gericht die Anonymität im Internet gestärkt. Bei dem Fall ging es um ein Portal/ Forum auf dem Nutzer Ärzte bewerten können. Ein Arzt fühlte sich durch eine Bewertung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte vom Betreiber des Portals Auskunft, wer hinter der Bewertung steckt.
Grundsätzlich lassen sich Äußerungen auf Bewertungsportalen dahingehend unterscheiden, ob es sich dabei um Werturteile oder um Tatsachenbehauptungen handelt, wobei eine Differenzierung im Einzelfall durchaus problematisch sein kann. Im streitgegenständlichen Fall ging es um überprüfbare Tatsachenbehauptungen, die nach erstmaligem Entfernen erneut auf dem Bewertungsprotal erschienen. Dagegen setzte sich der verletzte Arzt erneut zur Wehr und verlangte nun die Offenlegung des Nutzers.
Der Fall wurde vom OLG Stuttgart als Vorinstanz zur Revision zum BGH zugelassen, um zu klären, ob die Erlaubnis einer Anonymität gem. § 13 Abs. 6 S. 1 TMG einen allgemeinen Auskunftsanspruch ausschließt.
Diese Frage hat der BGH nunmehr so entschieden, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach § 12 Abs. 2 TMG der Portalbetreiber grundsätzlich keine Befugnis hat, die Daten des Nutzers weiterzugeben. Denn die Weitergabe von personenbezogenenen Daten ist nur möglich, sofern dies eine Gesetzesvorschrift erlaubt oder der Nutzer dem zugestimmt hat. Eine andere Verwendung – auch als Auskunft bei Persönlichkeitsverletzungen- ist demnach ausgeschlossen.
Auch wenn dieses Urteil für Nutzer positiv ist, da sie anonym bleiben können, so bedeutet dieses Urteil nicht, dass damit persönlichkeitsverletzende Äußerungen und Beiträge folgenlos bleiben. Denn der Portalbetreiber kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie im vorliegenden Fall. Entstehen dem Portalbetreiber hierbei Kosten, so kann er diese ggfls. vom Nutzer ersetzt verlangen. Die Wahrung der Anonymität ist für den Nutzer allenfalls eine Abwehr gegenüber Dritten, nicht gegenüber dem Portalbetreiber.
Sind die persönlichkeitsverletzenden Inhalte strafrechtlich zu würdigen, so gelten § 14 Abs. 2 TMG und § 15 Abs. 5 S. 4 TMG, nach dem auf Anordnung die Datenweitergabe zum Zwecke der Strafverfolgung erlangt werden kann. Eine Flucht in die Anonymität ist auch nach dem neuen Urteil nicht möglich.
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