Urheberrecht: Vorsicht bei fremden Bildern
Internet World Business, 17-2008, Seite 10 Wer auf seiner Website Bilder zur Illustration oder Dekoration verwenden möchte, muss die Rechte mehrerer Personenkreise beachten. Fotografien sind urheberrechtlich als Lichtbildwerke, also Fotografien mit einer geistig-schöpferischen Leistung, oder als einfache Fotografien geschützt; letztere unterliegen dem Leistungsschutz. Möchte ein Anbieter ein Bild auf seiner Website nutzen, bedarf es folglich der vorherigen Einräumung bestimmter Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber, insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a Urhebergesetz). Sind auf dem Foto Menschen abgebildet, müssen deren Rechte berücksichtigt werden. Bei einem Bild, das ein Fotomodell zeigt, muss also nicht nur das Urheberrecht des Fotografen beachtet werden, [...]
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