Schleichwerbung im Web: Ein Werbe-Link in einem redaktionellen Angebot kann gefährlich werden
Internet World Business 18-2006, Seite 10 Die klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und bezahlter Werbung ist bei Medienprodukten – egal ob Website oder Tageszeitung – nicht nur eine journalistische Grundtugend, sie ist für Websites auch gesetzlich festgeschrieben, und zwar im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) Das Kammergericht Berlin verurteilte bild.de, den Online-Ableger der "Bild-Zeitung", wegen eines aus einem redaktionellen Textteil auf eine Werbeseite führenden bezahlten Hyperlinks (Az.: 5 U 127/05). Die Berliner Richter stuften einen solchen Link als Schleichwerbung ein, da Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt zu sein hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [...]
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