Bundesverfassungsgericht zu maxem.de: Namensrecht und Pseudonym stehen in Stufenverhältnis
Pressemitteilung, Karlsruhe/Wiesbaden, 15.09.2006 Auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Domain maxem.de (Az: I ZR 296/00) entschied das im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufene Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2006, dass diese nicht zur Entscheidung angenommen wird (Az.: I BvR 2047/03). Der erste Senat begründete die Nichtannahmeentscheidung im Wesentlichen damit, dass dem durch den Bundesgerichtshof eingeräumten Stufenverhältnis zwischen Namensrecht und Pseudonym keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstünden. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel „verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine [...]
Rauschhofer Social