Surfen am Arbeitsplatz
Internet World Business, 04/06, S. 10 Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu befinden, dem wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz und des Installierens einer Anonymisierungs-Software fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Das Gericht verneinte sowohl Gründe für eine fristlose als auch für eine ordentliche Kündigung, da die arbeitsvertragliche Verpflichtung eines "grundsätzlichen" Verbots nicht eindeutig sei, sich aus dem Sachverhalt keine exzessive Internet-Nutzung ergäbe und im Rahmen der Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Ultima Ratio regelmäßig eine Abmahnung einer Kündigung vorauszugehen habe (Az.: 6 Sa 348/03). Urteilsanalyse Zunächst stellten die Richter fest, dass eine private Internet-Nutzung [...]
Rauschhofer Social