Auskunft bei Rechtsverletzung: Auktionshaus muss Täter nennen
Internet World Business, 05/05, S. 18 Gilt auch für eBay: Auktionshäuser müssen Betroffenen Name, Anschrift und erzielte Umsätze eines Rechtsverletzers nennen. Im konkreten Fall Fall sprach das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 1052/03) dem Kläger einen Auskunftsanspruch zu. Damit hat es eine wichtige Basis für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verletzer geschaffen. Die Kammer leitete den Anspruch aus § 242 BGB ab und verneinte entgegenstehende datenschutzrechtliche Aspekte. Dem Gesetzgeber könne „nicht unterstellt werden, dass er in dieser Weise Rechtsverletzer privilegieren will, die für ihr verbotenes Tun Telediensteanbieter in Anspruch nehmen“, so die Richter. Praxistipp. Bei der Geltendmachung [...]
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