Unternehmer, Unternehmen und Selbständige freuen sich über positive Bewertungen in Social Media. Solche Bewertungen haben den Vorteil, dass aufgrund der Ihnen unterstellten Authentizität und möglichen großen Verbreitung sie einen erheblichen Marketingvorteil darstellen kann.
Werturteil oder Tatsachenbehauptung?
Schwierig wird es allerdings, wenn sehr nachteilige Bewertungen bis hin zu Schmähkritik oder sogar durch Äußerung falscher Behauptungen Unternehmen diffamiert werden. Hier ist es wichtig, die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung zu kennen sowie die Möglichkeiten eines Vorgehens.
Tatsachenbehauptungen mit Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar
Nicht alles, was in einem Blog oder Webforum an kritischen Bemerkungen veröffentlicht wird, ist automatisch als Meinungsäußerung geschützt. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte beispielsweise eine Unterlassungsverfügung, mit der sich ein Unternehmen gegen die Äußerung der Vorwürfe “Lüge”, “Täuschung”, “Vertuschung” und “Korruption” wehrte (Az.: 7 U 52/06). Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt, “da sie auf ihre Richtigkeit hin objektiv, das heißt mit Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar” sind.
Verleumdung
Darüber hinaus git: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In unserem Video-Blog beleuchten wir daher die rechtliche Situation sowie die Möglichkeiten für die Lösung solcher Probleme.
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