Nach der Grundsatzentscheidung des BGH am 17.5.2001 schien der Problemkreis von Gattungsdomains weitgehend gelöst. Die am Folgetag herausgegebene Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (Nr. 42/2001), in der eine Zusammenfassung der tragenden Gründe gegeben wurde, ließ indes (vorläufig) Raum zur Auslegung der Entscheidung. Die interpretationsfähige Feststellung der Pressemitteilung bestand darin, dass die Zurückverweisung an das Hanseatische Oberlandesgericht deshalb erfolge, weil der Kläger beanstandet hatte, dass die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG müsse nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung [...]
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