Spam-Verbot: Keine Ausnahmen
internet WORLD, 06/2004, S. 19 Die Entscheidung Das LG Berlin stellte in seinem Urteil vom 26.08.2003 (Az.: 16 O 339/03) erneut fest, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder sein Einverständnis vermutet werden kann. Eine Austragungsmöglichkeit bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail-Werbung. Im gleichen Sinne bestätigte das OLG München, dass Wahlwerbung im Wege der Zurverfügungstellung einer E-Card-Versendung ebenso rechtswidrig ist (Urteil vom 12.02.2004, Az.: 8 U 4223/03). Urteilsanalyse und Praxistipp Die 16. Zivilkammer des LG Berlin setzte sich sehr dezidiert mit den diversen Argumentationen zur Frage der [...]
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