Haftung des Admin-C für Inhalte
Internet World Business, 06/05, S. 20 Neben dem Inhaber einer Domain ist auch ein Admin-c für Wettbewerbsverstöße haftbar. Das LG Bonn entschied, dass den administrativen Kontakt (Adminc) für eine DE-Domain neben deren Inhaber die Haftung für Wettbewerbsverstöße auf der dazugehörigen Seite treffen kann (LG Bonn, Az.: 5 S 197/04). Entscheidung Das Gericht bestätigte ein Urteil des AG Bonn, wonach ein Kläger die Erstattung von Kosten einer berechtigten Abmahnung auch vom Admin-c verlangen kann. Die Kammer sah es als gerechtfertigt an, die Haftung über Kennzeichenrechtsverstöße hinaus auf wettbewerbsrechtliche Inhalte zu erstrecken. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die [...]
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