Domainrecht: Namensrecht vor Pseudonym
Internet World Business, 19-2006, Seite 10 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2006 die Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen des Unterlassungsurteils des Bundesgerichtshofs zur Domain maxem.de abgelehnt (Az.: I BvR 2047/03). Um die Domain stritten sich der Rechtsanwalt Werner Maxem und der Besitzer einer Domain, der "Maxem" als Pseudonym im Internet benutzt. Der Bundesgerichtshof hatte dem Anwalt ein Anrecht auf die Domain zugesprochen, wogegen nach Ansicht des BVG keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel "verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht [...]
Rauschhofer Social