Einzelne Warenanbieter bei gemeinsamem Internetportal impressumspflichtig
Pressemitteilung, Wiesbaden, 03.08.2006 Das Landgericht Wiesbaden hat am 03.08.2006 in zwei Parallelverfahren entschieden, dass einzelne Schwestergesellschaften einer Elektronikmarktkette (hier: Media Markt), die im Rahmen einer gemeinsamen Internetpräsenz auf eigenen Unterseiten Waren anbieten, als Diensteanbieter gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen. Die 2. Kammer für Handelssachen stellte insbesondere darauf ab, dass jede Schwestergesellschaft als eigenständige GmbH auftrete und unabhängig voneinander unterschiedliche Waren angeboten werden. Das Gericht folgte damit der Argumentation eines auf Aktivseite auftretenden Wiesbadener Mitbewerbers (Fa. Cyclotron), wonach ein zentrales Impressum für die Gesamtseite, d. h. für mittlerweile über 200 Märkte in Deutschland nicht ausreiche, da [...]
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