Haftung für Einträge in Web-Katalogen
Internet World Business, 08/06, S. 10 Das Landgericht Hamburg entschied in einer Klage eines lizenzierten Glücksspielbetreibers gegen den Anbieter eines Web-Katalogs, dass dieser anders als ein Suchmaschinenbetreiber für die dortigen Einträge haftet. Der Katalogbetreiber habe daher die Pflicht, Einträge Dritter zu kontrollieren (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U 49/05). Praxistipp: Das Urteil bedeutet für die Praxis, dass jeder Anbieter eines solchen strukturierten Katalogs dann die Eintragung zu überprüfen hat, wenn deren Sammlung nicht völlig automatisch wie bei Suchmaschinen erfolgt. Schwierig dürfte indes sein, eine Abgrenzung vorzunehmen, wenn Nutzer sich über eine Anmeldemaske automatisch eintragen können. In entsprechender Anwendung presse- [...]
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