Gutschein bleibt gut – Eine zu starke Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist nicht erlaubt
Wer einen Gutschein von Amazon erhält, muss sich mit dem Einlösen beeilen, dies stand zumindest bisher in den AGB des Onlinehändlers: Die Gültigkeitsdauer betrug demnach maximal ein Jahr, danach konnten auch Restguthaben nicht mehr eingelöst werden. Allerdings kassierten die Richter des Landgerichts München I diese Regelung als unwirksam, da die Verkürzung der Verjährung von drei Jahren auf ein Jahr durch AGB erheblich vom gesetzlichen Leitbild abweiche, sodass diese Benachteiligung zur Unwirksamkeit führe. Seit 2002 beträgt die Regel-Gültigkeitsdauer von Gutscheinen drei Jahre, vorher waren es 30 (!) Jahre. Dem Argument von Amazon, dass eine lange Verwaltung von Gutscheinkonten und die damit [...]
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