Landgericht Wiesbaden: Aufklärungspflicht über Zusatzbeauftragung bei Mängelbeseitigung
Leitsatz: Es ist Aufgabe eines Softwarespezialisten einen Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, wenn eine zusätzliche Beauftragung für die Erfüllung von nicht vertragsgegenständlichen Wünschen, die nicht nur der Fehlerbeseitigung dienen, erforderlich ist. Nur in diesem Fall hat ein Auftraggeber die Möglichkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob über die Fehlerbeseitigung hinaus weitere zusätzliche Vergütungspflichtige Leistungen beauftragt werden sollen.
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