Zur Privatnutzung von Drohnen – Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem?
© Morgentraum Als Fachanwalt für IT-Recht werde ich speziell vor Weihnachten immer wieder nach der Frage der Erlaubnispflichtigkeit der Nutzung einer Drohne gefragt. Diese ergibt sich aus § 16 Abs. 1 LuftVO. Entscheidend ist die Einordnung als „Flugmodell“ nach Nr. 1 a) oder „unbemanntes Luftfahrtsystem" Nr. 7 (UAS). Erste Voraussetzung einer Erlaubnisfreiheit ist stets, dass man immer auf Sichtflug fliegt. Fliegen nur im Sichtflug Der Begriff des Sichtfluges ergibt sich aus dem Verbot des § 15 a Abs. 3 LuftVO: Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu [...]
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