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BYOD – Bring Your Own Device

Bring Your Own Device (BYOD) ist ein hoch aktuelles Thema aus dem IT Recht und bezeichnet die Nutzung privater Endgeräte von Arbeitnehmern zu beruflichen Zwecken. In Zeiten von Social Media, Cloud Computing und Mobile Computing bedeutet die perfekte Erreichbarkeit, dass jedermann, jederzeit, in nahezu jedem Format und überall erreichbar ist. BYOD in Unternehmen Während die Anzahl der Unternehmen, die BYOD erlauben, in den USA schon auf 95 % geschätzt wird, ist diese Anzahl in Deutschland wesentlich geringer, doch stark ansteigend. Für die Arbeitnehmer bedeutet die Nutzung des Privatgeräts zunächst eine Erleichterung, da ein zweites Gerät wegfällt. Auf Seite der Arbeitgeber [...]

von |Mittwoch, 27. November 2013|Arbeitsrecht, Cloud Computing, Compliance, Datenschutzrecht, IT-Recht|

Surfen am Arbeitsplatz – Fristlose Kündigung selbst bei exzessiver privater Nutzung nicht möglich

Internet World Business, 18-2007, Seite 10 Die Nutzung geschäftlicher Systeme für private Zwecke ist – auch bei Unternehmen aus der Onlinebranche – immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass auch im Falle exzessiver Internetnutzung als schwere Vertragspflichtverletzung ein Arbeitgeber ohne Abmahnung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen kann (Az.: 2 AZR 200/06). Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage angestrengt. Bei der Überprüfung des PC des Arbeitnehmers sicherte der Arbeitgeber eine Reihe von Bild- und Videodateien mit erotischem Inhalt. Über die History-Funktion des Browsers wurde festgestellt, dass von diesem PC Erotikseiten abgerufen wurden [...]

von |Donnerstag, 6. September 2007|2007, Arbeitsrecht, Internet-/Onlinerecht|

Formfehler: Kündigung per SMS ist unwirksam

Internet World Business, 22-2007, Seite 12 Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags per SMS unwirksam ist, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt (Az.: 10 Sa 512/07). Die Richter sahen in der Übermittlung per SMS einen Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 623 BGB, der ausdrücklich regelt, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Praxistipp: Diese wenig überraschende Entscheidung gibt indes auch Anlass darauf hinzuweisen, dass es bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel insbesondere bei E-Mails immer der Prüfung bedarf, ob eine besondere Form zu wahren ist. Sonst kommt es zu Formfehlern, welche leicht dazu führen [...]

von |Montag, 6. August 2007|2007, Arbeitsrecht, Internet-/Onlinerecht|

Surfen am Arbeitsplatz

Internet World Business, 04/06, S. 10 Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu befinden, dem wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz und des Installierens einer Anonymisierungs-Software fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Das Gericht verneinte sowohl Gründe für eine fristlose als auch für eine ordentliche Kündigung, da die arbeitsvertragliche Verpflichtung eines "grundsätzlichen" Verbots nicht eindeutig sei, sich aus dem Sachverhalt keine exzessive Internet-Nutzung ergäbe und im Rahmen der Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Ultima Ratio regelmäßig eine Abmahnung einer Kündigung vorauszugehen habe (Az.: 6 Sa 348/03). Urteilsanalyse Zunächst stellten die Richter fest, dass eine private Internet-Nutzung [...]

von |Mittwoch, 12. Juli 2006|2006, Arbeitsrecht, Internet-/Onlinerecht|

Headhunter angeln im Haifischbecken

Beitrag von RA Dr. Rauschhofer in der Computerwoche Nr. 35 vom 31.8.2001 Wenn der Headhunter anruft, kann es teuer werden: Entweder für das betroffene Unternehmen, das einen IT-Spezialisten verliert, oder für den Personalberater, wenn er sittenwidrig handelt. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und wie man sich gegen diese Abwerbungsversuche wehren kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich auch das planmäßige Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten erlaubt. Ein "Abspenstigmachen" wird erst dann sittenwidrig, wenn die beim Abwerben angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu missbilligen sind. Als verwerfliches Mittel kommen dabei insbesondere die Verleitung des Umworbenen zum Vertragsbruch [...]

von |Freitag, 31. August 2001|2001, Arbeitsrecht, IT-Recht|