Berufung gegen Facebook-Urteil wird durchgeführt
Das Landgericht Regensburg (Az.: 1 HK O 1884/12) hatte entschieden, dass das Wiesbadener EDV-Beratungshaus LAMARC gegen die Impressumspflicht verstoßen habe, weil nicht erwiesen sei, dass auf der Infoseite der Firmenpräsenz auf Facebook das vollständige Impressum abrufbar war. Nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten von LAMARC setzte sich das LG Regensburg mit der Frage nach der Zwei-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) schlicht nicht auseinander, wonach ein Link zur Homepage und dem Impressum über zwei Verweise ausreicht. Dies müsse umso mehr gelten, wenn zu dem Link die Firmenangaben im Übrigen weitestgehend vollständig war.
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